Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafzumessung bei tateinheitlichem Erwerb und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 420/85
Datum
06.08.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verletzung sachlichen Rechts gegen eine Verurteilung wegen Handeltreibens und Erwerbs von Betäubungsmitteln. Zentral ist, ob der tateinheitlich verwirklichte Erwerb zum Eigenverbrauch strafschärfend zu berücksichtigen ist. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, da das Landgericht den Erwerb tateinheitlich zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände nur dann strafschärfend zu berücksichtigen, wenn dadurch der Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat tatsächlich erhöht wird.

2

Der tateinheitliche Tatbestand des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, die ausschließlich dem Eigenverbrauch dienen und Dritte nicht gefährden, darf nicht ohne Weiteres strafschärfend gewertet werden und kann mildernd berücksichtigt werden.

3

Führt ein Rechtsfehler in den Strafzumessungsgründen dazu, dass die verhängte Strafe im Bereich der oberen Grenze der schuldangemessenen Bestrafung liegt und nicht ausgeschlossen ist, dass das Gericht milder hätte bestrafen können, ist der Strafausspruch aufzuheben.

4

Beeinflusst ein Fehler in der Bemessung von Einzelstrafen die Festsetzung der Gesamtstrafe, rechtfertigt dies die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und eine Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 26. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 420/85 in der Strafsache gegen Ludwig Wilhelm B. aus L., dort geboren am ██ 1961, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. August 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubter Abgabe sowie mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Strafzumessungsgründe halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand:

Das Landgericht berücksichtigt ersichtlich zum Nachteil des Angeklagten – bei der Bemessung der Strafe für die erste Tat, dass er „nicht nur mit Haschisch Handel getrieben, sondern daneben auch noch die Tatbestandsvariante des Erwerbs“ (UA 21), und bei der Strafzumessung für die dritte Tat, dass er „hier tateinheitlich gar vier Formen der Betäubungsmitteldelinquenz verwirklicht“ hat (UA 23), darunter ebenfalls den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs. Das begegnet durchgreifenden Bedenken.

In der Regel ist zwar das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände geeignet, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zu verstärken, und kann deshalb ein Strafschärfungsgrund sein (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1978 – 1 StR 172/78 – m. w. Nachw. und vom 24. Juni 1982 – 4 StR 218/82). Hier ist die strafschärfende Berücksichtigung dieses Umstands jedoch rechtlich fehlerhaft. Denn der Tatbestand des unerlaubten Erwerbs, den der Angeklagte tateinheitlich mit dem unerlaubten Handeltreiben – bei der dritten Tat auch mit den weiteren Straftatbeständen verwirklicht hat, betrifft jeweils nur die Betäubungsmittel, die er für den Eigenverbrauch erworben hat. Durch diese Betäubungsmittel sind aber andere Personen nicht gefährdet worden. Deshalb kann hier das Zusammentreffen der beiden Straftatbestände eher zu einer milderen Beurteilung der Taten Anlass geben, darf aber jedenfalls nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1983 – 2 StR 182/83; Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 46 StGB Rn. 23). Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass anderenfalls „der Nur-Händler milder bestraft würde, als der Händler, der einen Teil der erworbenen Betäubungsmittel ohne Schädigung Dritter selbst verbraucht“.

In den Strafzumessungsgründen für die zweite Tat, bei welcher der Angeklagte ebenfalls beide Straftatbestände verwirklicht hat, wird dieser Umstand zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass das Landgericht ihn auch hier zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, zumal es davon ausgeht, dass „diese zweite Tat mit der ersten vergleichbar“ ist (UA 21).

Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Da sowohl die Einzelstrafaussprüche als auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe im Bereich der oberen Grenze schuldangemessener Bestrafung liegen, lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht den Angeklagten ohne diesen Rechtsfehler milder bestraft hätte.

KnoblichHürxthalMeyer-Goßner
SalgerLaufhütte

Zitiert (3)

Zitiert von (1)