Revision verworfen: Tateinheitliche Strafschärfung bei Handeltreiben und Erwerb (BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 531/85
- Datum
- 17.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein unter der Voraussetzung eines abweichenden rechtlichen Tatbestands gestellter hilfsweiser Beweisantrag bedarf keiner Entscheidung, wenn das Gericht den alternativen rechtlichen Tatbestand annimmt und damit die Bedingung für das Beweisbegehren entfällt.
Bei Tateinheit von unerlaubtem Handeltreiben und unerlaubtem Erwerb kann der tateinheitlich hinzutretende Erwerb strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die den einzelnen Gesetzesverstößen zuzuordnenden Teilmengen eindeutig bestimmbar sind und dadurch Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gesteigert werden.
Eigenverbrauch darf in der Strafzumessung nicht strafschärfend verwertet werden, soweit er die in den Handel gelangte Menge vermindert; von diesem Grundsatz abweichend ist eine Strafschärfung nicht ausgeschlossen, wenn die Zuordnung der veräußerten und des verzehrten Bestands sicher ist.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die umfassende Nachprüfung der Urteilsgründe keine Rechtsfehler in Tatwürdigung oder Strafzumessung ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 19. Juli 1985
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 531/85 in der Strafsache gegen Robert ██ aus [REDACTED], geboren am █████ in ████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19. Juli 1985 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, über einen Hilfsbeweisantrag sei nicht entschieden worden, dringt nicht durch.
Die Verteidigung beantragte, „hilfsweise für den Fall, dass die Kammer nicht von § 31 BtMG ausgeht, die Beiziehung der Akten Raffael ███████ bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt“.
Das Landgericht hat § 31 Nr. 1 BtMG angewendet. Damit ist die Bedingung nicht eingetreten, von der der Verteidiger sein Beweisbegehren abhängig gemacht hat. Einer Entscheidung bedurfte es deshalb nicht.
2. Auf die Sachbeschwerde hat der Senat das Urteil unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens in vollem Umfange nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat sich nicht ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich die Bemessung der Einsatzstrafe in Fall II. 1 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte
des (fortgesetzten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit (fortgesetztem) unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte aufgrund zuvor gefassten Gesamtvorsatzes im Zeitraum von Dezember 1983 bis Juli 1984 in mehreren Teilakten insgesamt ca. 500 g Heroin mit einem Heroinhydrochloridanteil von 10 %, wovon er plangemäß ca. 160 g – in gestreckter Form – an Dritte zur Finanzierung seines Eigenbedarfs verkaufte und ca. 340 g selbst verbrauchte. Da der Angeklagte mit ca. 160 g Heroin ca. 16 g reinem Heroinhydrochlorid Handel getrieben hat, ging das Landgericht bei der Strafzumessung mit Recht von dem – gemäß § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten – Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG aus. Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb dieses Strafrahmens wertete das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten u. a. die Menge „des an Dritte veräußerten Heroins, das eine nicht geringe Menge um ein Mehrfaches überstieg“, und den Umstand, dass der Angeklagte „mehrere Strafgesetze durch dieselbe Tat verletzte“. Damit ist berücksichtigt, dass der Angeklagte – neben dem im Handeltreiben aufgehenden Erwerb von 160 g – auch insgesamt ca. 340 g Heroin – ca. 34 g reines Heroinhydrochlorid – zum Eigenverbrauch unerlaubt erwarb. Dieser unerlaubte Erwerb trat zu dem unerlaubten Handeltreiben mit Heroin im besonders schweren Fall hinzu und verstärkte daher den Unrechts- und Schuld-
gehalt der Tat; infolgedessen ist hier der tateinheitliche unerlaubte Erwerb mit Recht strafschärfend berücksichtigt worden.
Diese Wertung steht entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. August 1985 – 4 StR 420/85. In jenem Fall hatte der Angeklagte das Rauschmittel (Haschisch) gewerbsmäßig zum Handeltreiben gekauft, dann aber von dem erworbenen Haschisch „geringe Mengen“ selbst verbraucht. Dieser Eigenverbrauch verkürzte die in den Handel gelangte Menge und durfte daher nicht strafschärfend verwertet werden. Im vorliegenden Fall dagegen kann die Zuordnung der beiden Teilmengen zu den beiden Gesetzesverletzungen – wie nach der Erfahrung des Senats regelmäßig – nicht zweifelhaft sein,
so dass die strafschärfende Berücksichtigung des zweifachen Gesetzesverstoßes keinen Bedenken begegnet.
| Schauenburg | Ulsamer | Foth | |||
| Kuhn | Schikora |