Revision aufgehoben wegen widersprüchlicher Feststellungen – Zurückverweisung in BtM-/Steuerhehlereisache
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 182/83
- Datum
- 01.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche oder unklare Feststellungen in den Urteilsgründen rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch ist als eigenständiger strafbarer Tatbestand zu berücksichtigen; besteht Tateinheit mit Handeltreiben, sind beide Tatbestände bei Schuld- und Strafwürdigung zu trennen.
Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler und ein offenkundiges grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe beschränkt; bloße Bewertungsabweichungen sind hinzunehmen.
Nimmt der Tatrichter eine tateinheitliche Steuerhehlerei an, muss er in den Urteilsgründen darlegen, welche Umstände er unter diesem Gesichtspunkt zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 14. Dezember 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen Charles Clinton ██ ███ aus ███████ (USA), dort geboren am █████ 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1983, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 14. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und „das sichergestellte Haschisch“ eingezogen. Hiergegen haben der Angeklagte und – zu seinen Ungunsten, jedoch beschränkt auf das Strafmaß – die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und diese jeweils mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet.
I. 1. Die Revision des Angeklagten hat wegen Unklarheiten und Widersprüchen in den Urteilsausführungen Erfolg. Nach den Feststellungen der Strafkammer rauchte der Angeklagte in zunehmendem Maße Haschisch, so dass er im Jahre 1981 seinen Bedarf nicht mehr allein mit dem Sold decken konnte, den er als Corporal der US-Streitkräfte bezog; er begann deshalb den Haschischhandel zur Beschaffung zusätzlicher Mittel. Vom Herbst 1981 bis August 1982 erwarb er für einen Preis „zwischen 8 und 12 DM je Gramm mindestens 1 kg Haschisch, das er seinerseits an verschiedene Soldaten seiner Kompanie zum doppelten Einkaufspreis abgab“ (UA S. 4). Außerdem erwarb er am 31. August 1982 eine Menge von „ca. 500 g Haschisch“, von der er 200 g am folgenden Tag veräußerte und „ca. 330 g“ (die später sichergestellt wurden) aufbewahrte (UA S. 5, 6).
Dem widersprechen die Ausführungen der Strafkammer in den rechtlichen Erwägungen, der Angeklagte habe „Haschisch in einer Gesamtmenge von mindestens 1,5 kg erworben und bis auf einen geringfügigen Teil, den er zum Eigenbedarf benötigte, an andere Personen weiterveräußert“ (UA S. 6).
Die Annahme, der Angeklagte habe insgesamt – einschließlich des selbstverbrauchten Teils – ca. 1,5 kg Haschisch erworben (UA S. 6), verträgt sich nicht mit der Feststellung, er habe 1.200 g verkauft und 330 g seien sichergestellt worden. Die Feststellungen über die 330 g Haschisch sind auch unvereinbar mit den Ausführungen, nach denen der Angeklagte die erworbene Gesamtmenge mit Ausnahme des selbstverbrauchten Teils weiterveräußert habe. Vor allem aber steht die Annahme, der Angeklagte habe während fast eines Jahres nur einen geringfügigen Teil von 1,5 kg Haschisch selbst verbraucht, nicht in Einklang mit den Ausführungen über den steigenden, mit dem Sold nicht mehr finanzierbaren Eigenverbrauch. Damit bleibt unklar, mit welcher Menge Haschisch der Angeklagte Handel getrieben und welche er selbst verbraucht hat.
2. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Soweit der Angeklagte Haschisch zum Eigenverbrauch erworben hat, ist er wegen (in Tateinheit mit Handeltreiben begangenen) Erwerbs von Betäubungsmitteln zu verurteilen. Durch die selbstverbrauchte und die sichergestellte Menge sind andere Personen nicht geschädigt worden. Es empfiehlt sich, in den Strafzumessungserwägungen zum Ausdruck zu bringen, dass dieser Umstand berücksichtigt wurde.
Bei der Verbringung von Haschisch in das Inland wurde kein Zoll hinterzogen (EuGH NStZ 1981, 185; 1983, 79 mit Anm. Endriß). Wohl kann Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen worden sein (vgl. BGHSt 30, 237; BFH ZfZ 1982, 306). Wenn der neue Tatrichter die Verfolgung nicht nach § 154a Abs. 2 StPO auf die Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes beschränkt, muss er bei erneuter Annahme einer tateinheitlich begangenen Steuerhehlerei mitteilen, welche Umstände er unter diesem Gesichtspunkt zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat (vgl. BGHSt 30, 237, 243 f).
II. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich auf Grund der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts kommt nur in Betracht, wenn Erwägungen, mit denen Strafart und Strafmaß begründet worden sind, in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen oder dem Grade nach derart falsch bewertet hat, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36 f). In Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden.
Die so eingeschränkte Prüfung der Strafzumessungserwägungen hat auch bei Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Beschwerdeführerin keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Mit den im Rahmen belastender Gesichtspunkte angestellten Erwägungen, dass weder besonders ausgeprägtes Gewinnstreben noch besonders verwerfliche Verkaufsmethoden festzustellen seien, hat das Gericht nur klargestellt, dass daraus keine Strafschärfungsgründe herzuleiten waren. Mit ihrem übrigen Einzelvorbringen greift die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise die nicht zu beanstandenden Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungen des Gerichts an. Das im unteren Bereich des Strafrahmens, aber immerhin ein Jahr über der Untergrenze liegende Strafmaß ist bei Berücksichtigung der angeführten Zumessungserwägungen nicht unvertretbar.
| Maier | Müller | Theune | |||
| Meyer | Niemöller |