Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung und Entführung: Aufhebungsbeschluss und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 172/78
Datum
27.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft legten Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung, Entführung und Verstoßes gegen das Waffengesetz ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO durch Unterlassen beantragter Beweiserhebungen verletzt und die Gründe für die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin nicht ausreichend dargelegt hat. Zudem hat das Landgericht bei der Strafzumessung die Tateinheit und das Vorliegen weiterer Tatbestände nicht hinreichend berücksichtigt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verweigert das Gericht die Erhebung eines vom Angeklagten gestellten Beweismittels, obwohl dessen Ergebnis die Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin substantiiert in Frage stellt, liegt eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO vor.

2

Die Wahrunterstellung (Annahme bestimmter Tatsachen als wahr) entbindet den Tatrichter nicht von der Pflicht zur Beweisaufnahme; bei konfligierenden Angaben sind die zur Entscheidung erforderlichen Beweise zu erheben oder das Unterlassen hinreichend zu begründen.

3

Das Urteil muss darlegen, aus welchen Gründen dem Vortrag einer belastenden Zeugin Glauben geschenkt wird, wenn zugleich substantielle, ihr widersprechende Behauptungen vorgebracht oder als wahr unterstellt worden sind.

4

Bei der Strafzumessung begründet das Ausbleiben zusätzlicher Schläge oder Misshandlungen nicht automatisch einen strafmildernden Umstand; die Verwirklichung mehrerer Tatbestände (z. B. Entführung, Verstöße gegen das WaffG) ist in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen und kann die Annahme eines minder schweren Falls ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 15. Dezember 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 172/78

in der Strafsache gegen ███ aus BCT, geboren am █████, den Arbeiter Ismail ███ █████ in ██ (Türkei), wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ██████ als Verteidiger, █████████████████████ ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 15. Dezember 1977 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. auf die Revision des Angeklagten im vollen Umfang, 2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch.

Gründe

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt; sie hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und einen Gastronomierevolver mit Patronen eingezogen (§§ 177, 237, 238, 52, 69, 56 Abs. 1 StGB; § 53 Abs. 3 Nr. 1b, § 56 WaffG).

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; die Staatsanwaltschaft bekämpft den Strafausspruch mit der Sachrüge. Beide Revisionen haben Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten

1. Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise den Antrag gestellt, die Eltern ██████ als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, „dass der Sohn erzählt habe, die Zeugin PC habe ihm erzählt, sie habe sich nur aus Nächstenliebe hingegeben, da der Angeklagte Selbstmordabsichten gehabt hätte, und sie diese nur dadurch hätte verhindern können“.

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen diesen Hilfsbeweisantrag abgelehnt, da es als wahr unterstellt hat, der Sohn ███████ habe gegenüber seinen Eltern solche Äußerungen gemacht (§ 244 Abs. 3 StPO); es hat „auch unter Berücksichtigung des als wahr unterstellten Umstandes“ die „Aussage der Zeugin ███ in der Hauptverhandlung für glaubwürdig und der Wahrheit entsprechend aus den ... für die Glaubwürdigkeit der Zeugin aufgeführten Gründen gehalten“ (UA S. 8).

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer gegen diese Wahrunterstellung verstoßen hat und ob, wie die Revision meint, mit der Wahrunterstellung der dem Sohn Sch[REDACTED] zugeschriebenen Äußerung auch als wahr unterstellt worden ist, Petra PC – das Tatopfer – habe diesem erklärt, dass sie sich dem Angeklagten aus Nächstenliebe freiwillig hingegeben habe. Denn jedenfalls hat der Tatrichter durch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen.

Zwar ist die Aufklärungsrüge nicht ausdrücklich erhoben, doch kann das Unterlassen der beantragten Beweiserhebung auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht zu prüfen sein, sofern von der Revision alle dafür erforderlichen Tatsachen vorgetragen werden (BGH, Urteil vom 16. August 1977, 1 StR 332/77; OLG Oldenburg VRS 46, 198, 200/201; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 297).

Grundsätzlich geht die Sachaufklärung der Wahrunterstellung vor (BGH NJW 1961, 2069, 2070), zumal es sich hier um die Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin handelt, die nach einer unfreiwilligen längeren Autofahrt über belebte Straßen mit häufigem Anhalten vergewaltigt worden sein soll. Von der Äußerung des Sohnes Sch[REDACTED], die zu den Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung in unauflöslichem Gegensatz steht, hätte sich das Gericht nur eine zutreffende Vorstellung machen können, wenn es durch die Erhebung des beantragten Beweises – noch besser durch die Vernehmung des Sohnes Sch[REDACTED] selbst – geklärt hätte, unter welchen Umständen der Sohn seinen Eltern von der behaupteten Äußerung Petra PC[REDACTED] erzählt hat und in welchem Zusammenhang Petra PC diese Erklärung abgegeben haben soll. Denn nachdem Petra ███ in der Hauptverhandlung aussagte, vom Angeklagten vergewaltigt worden zu sein, kam es entscheidend darauf an, ob sie dritten Personen erzählt hat, sie habe sich dem Angeklagten – aus welchen Gründen auch immer – freiwillig hingegeben. Die behauptete Vergewaltigung und die von der Verteidigung unter Beweis gestellte Äußerung der Geschädigten sind miteinander unvereinbar, sodass der Tatrichter sich gedrängt sehen musste, entsprechende Beweise zu erheben.

3. Es stellt bei dieser Sachlage auch einen sachlichen Rechtsfehler dar, dass die Strafkammer im Urteil nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen sie der Geschädigten Glauben schenkte, obwohl sie die behauptete Äußerung des Sohnes ████████ als wahr unterstellt hat.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) u. a. deshalb angenommen, weil der Angeklagte das Tatopfer „nicht geschlagen oder sonstwie misshandelt, sondern nur seine überlegenen Körperkräfte benutzt“ hat (UA S. 9). Diese Strafzumessungserwägung besagt, es komme dem Angeklagten zugute, dass er neben dem Tatbestand der Vergewaltigung nicht auch noch den einer Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) verwirklicht hat. Damit hat er aber nur einen Strafschärfungsgrund vermieden, nicht jedoch einen Strafmilderungsgrund geschaffen (BGH, Urteile vom 7. November 1973 – 3 StR 186/73 – und vom 20. Juli 1976 – 1 StR 382/76 –).

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ferner nicht erörtert, dass der Angeklagte nach den Feststellungen die Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz begangen hat. Zwar ist der Tatrichter nicht verpflichtet, alle Strafzumessungserwägungen anzugeben, doch durfte die Verwirklichung mehrerer Tatbestände bei der für die Annahme eines minder schweren Falles gebotenen umfassenden Würdigung aller Umstände (BGHSt 26, 97, 99; BGH, Urteil vom 10. Februar 1976 – 1 StR 866/75 m. Nachw.) nicht außer Betracht gelassen werden.

Wegen dieser rechtlichen Bedenken muss auch die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg haben.

WoesnerMoslHerdegen
MayrZipfel
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