Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellung von Betäubungsmittelmengen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 399/84
- Datum
- 09.08.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln müssen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Betäubungsmittelmengen sicher festgestellt sein; bloße Schätzungen oder Vermutungen genügen nicht.
Fehlen hinreichende Feststellungen zur Menge und damit zum Schuldumfang, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Art und Höhe des erhaltenen Entgelts sind grundsätzlich festzustellen; sind hierzu keine präzisen Anhaltspunkte vorhanden, dürfen diese nicht durch bloße Vermutungen ersetzt werden; in solchen Fällen kann die Feststellung eigennützigen Handelns genügen.
Die bloße schematische Wiedergabe mehrerer Zeugenaussagen ist unzureichend; das Tatgericht hat die maßgeblichen Zeugenaussagen zu würdigen und in einer geschlossenen Darstellung zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2. Februar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 399/84 URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ███, Werner Rudi, geboren am ████ 1955 in CL, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ ██ der Verhandlung, Bundesanwältin C—_—> bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Februar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einem Jahr und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Revision rügt zu Recht, dass in beiden Fällen die Betäubungsmittelmengen, von denen das Landgericht in seinen Feststellungen ausgeht, auf bloßen Schätzungen beruhen, denen keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen.
1. Im Falle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte im Sommer 1982 an einen Bekannten, Harald B[REDACTED], der „in großem Umfang Haschisch an verschiedene Konsumentenkreise“ verkaufte, jedoch vorübergehend „in Ermangelung von Haschisch die Abnehmer nicht beliefern konnte“, mindestens zweimal Haschisch geliefert hat, und zwar „jeweils zumindest 100 g mit einer marktgängigen Haschischqualität mit ca. 5 % THC-Gehalt“ (UA 6/7). Das Landgericht hat diese Menge, wie es ausführt, aufgrund einer „Schätzung“ ermittelt. Dass der Angeklagte an B[REDACTED] Haschisch geliefert hat, entnimmt es der – von ihm für glaubhaft gehaltenen – Aussage des Zeugen K[REDACTED], der bekundet hat, von B[REDACTED] jeweils, unmittelbar nachdem dieser vom Angeklagten aufgesucht worden war, 50 g Haschisch erhalten zu haben. Das Landgericht „glaubt jedoch nicht, dass der Angeklagte die ca. 12 km ausschließlich für die dem Zeugen K[REDACTED] auszuhändigende Menge Rauschgift zurückgelegt“ hat. Bei dem „von der Kammer angenommenen Umfang des Haschischhandels“ B[REDACTED] sei vielmehr davon auszugehen, dass dieser „eine größere Anzahl anderer Interessenten auch zu beliefern“ hatte. Das Landgericht hält es deshalb für „sicher, dass bei einer Belieferungsnotwendigkeit der Angeklagte nicht nur die für den Zeugen K[REDACTED] bestimmte Menge, sondern eine größere Menge dem Zeugen █████ gebracht hat“. „Zugunsten des Angeklagten“ nimmt es „nur eine Liefermenge von zumindest 100 g an“. Hierfür spreche auch, dass der Angeklagte zur damaligen Zeit „Kontakt zu einer Rauschgiftszene im Ruhrgebiet hatte“, die ihm die Beschaffung auch größerer Mengen ermöglichte (UA 16/17).
Diese Überzeugungsbildung begegnet durchgreifenden Bedenken. Die vom Landgericht aufgezeigten Umstände mögen zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der Angeklagte an B[REDACTED] nicht nur die für K[REDACTED] bestimmte Menge Haschisch geliefert hat. Die für eine Verurteilung erforderliche tatrichterliche Sicherheit, dass es sich jeweils um mindestens 100 g gehandelt habe, kann sich daraus jedoch nicht ergeben. Das Landgericht gründet diese Feststellung vielmehr letztlich auf eine bloße Vermutung. Denn der Umstand, dass B[REDACTED] „eine größere Anzahl anderer Interessenten zu beliefern hatte“, besagt nicht, dass der Angeklagte in den beiden festgestellten Fällen der Belieferung tatsächlich eine größere Menge Haschisch als die für K[REDACTED] bestimmten 50 g überbracht hat. Das kann auch nicht ohne weiteres daraus gefolgert werden, dass er „ Kontakt zu einer Rauschgiftszene im Ruhrgebiet“ hatte, der auch die Lieferung „größerer Mengen“ ermöglichte, zumal das Landgericht keine Feststellungen getroffen hat, die darauf schließen lassen konnten, dass er aufgrund dieses „Kontaktes“ in der Lage war, ██ ███████████ – auf dessen telefonischen Anruf die angenommene Menge Haschisch zu verschaffen. Unter diesen Umständen liegt die Möglichkeit nicht fern, dass der Angeklagte jeweils eine geringere Menge als die vom Landgericht angenommenen 100 g geliefert hat.
2. Das gleiche gilt für den Fall des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. Hierzu hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte in der Zeit von Ende September bis zum 23. Oktober 1983 mindestens dreimal von ███ jeweils zumindest 10 g Haschisch mit dem gleichen Wirkstoffgehalt wie im Falle des unerlaubten Handeltreibens zum Eigenverbrauch erworben hat. Das Landgericht führt hierzu aus, es habe „keine präzisen Anhaltspunkte für die übergebene Menge“, halte es jedoch für ausgeschlossen, dass der Zeuge ███ wegen eines einzelnen Joints zu dem Angeklagten gefahren sein könnte“. Unter Berücksichtigung des Umstands, „dass der Angeklagte aufgrund der von ihm geduldeten Einstellung zum sozialen Verhalten auch eventuellen Besuch mit Haschisch versorgen würde“, gelangt es zu dem Ergebnis, es erscheine „ angemessen, zumindest eine jeweils übergebene Menge von 10 g Haschisch anzunehmen“ (UA 7, 20).
Daraus ergibt sich, dass das Landgericht auch in diesem Fall seine Überzeugungsbildung auf eine bloße Vermutung gründet. Die dargelegten Umstände lassen durchaus den Schluss zu, dass ███ dem Angeklagten jeweils eine geringere Menge Haschisch – z. B. 6 oder 8 g – überbracht haben kann. Die – ersichtlich rein willkürliche – Annahme, es habe sich in allen drei Fällen um mindestens 10 g gehandelt, findet jedenfalls in den festgestellten Tatumständen keine ausreichende Grundlage.
3. Da sonach in beiden Fällen die Betäubungsmittelmengen und damit der Schuldumfang (vgl. BGH, Urt. vom 10. Juli 1984 – 5 StR 349/84; Beschluss vom 15. Juni 1984 – 2 StR 286/84) nicht hinreichend sicher festgestellt sind, muss das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden. Die weiteren Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Landgerichts bedürfen danach keiner näheren Erörterung. Der Senat weist jedoch auf folgendes hin:
a) Bei der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind zwar – schon im Hinblick auf die Strafzumessung – grundsätzlich Art und Höhe des erhaltenen Entgelts oder sonstigen Vorteils festzustellen und in den Urteilsgründen mitzuteilen. Es ist jedoch verfehlt, wenn im Einzelfall eindeutige Feststellungen hierzu nicht getroffen werden können, sie durch bloße Vermutungen zu ersetzen. In einem solchen Fall reicht vielmehr die Feststellung aus, dass der Angeklagte – wie der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens es erfordert (vgl. BGHSt 31, 145, 147/148 m.w.N.) – aus eigennützigen (eigensüchtigen) Gründen gehandelt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 2 StR 367/83).
b) Die bloße schematische Aneinanderreihung des Inhalts der Aussagen aller vernommenen Zeugen (vgl. UA 8 bis 14) ist überflüssig. Erforderlich ist vielmehr die Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Zeugenaussagen, möglichst in einer geschlossenen Darstellung.
| Salger | Knoblich | Goydke | |||
| Hürxthal | Ruß |
Zitiert (3)
- BGH · 2 StR 367/83 · 21.10.1983BGH: Zurückverweisung wegen überspannter Beweisanforderungen bei Heroinhandel
- BGH · 2 StR 286/84 · 15.06.1984Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum THC‑Gehalt bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- BGH · 5 StR 349/84 · 10.07.1984Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen Handeltreibens mit BtM mangels Feststellungen