Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen Handeltreibens mit BtM mangels Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 349/84
Datum
10.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH hob den Schuldspruch und die damit verbundenen Rechtsfolgen auf, weil der Tatrichter keine hinreichenden Feststellungen zur gehandelte Menge traf. Insbesondere sei die Ermittlung des Wirkstoffgehalts des sichergestellten Haschischs erforderlich; die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind hinreichende Feststellungen zur gehandelte Menge erforderlich; pauschale oder unbestimmte Angaben genügen nicht.

2

Die Ermittlung des Wirkstoffgehalts des sichergestellten Rauschgifts kann zur rechtlichen Einordnung (z.B. nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) erforderlich sein und ist vom Tatrichter zu treffen, soweit dies entscheidungserheblich ist.

3

Aus der Höhe eines sichergestellten Geldbetrags darf nicht ohne weitere konkrete Feststellungen auf die gehandelte Menge an Betäubungsmitteln geschlossen werden.

4

Über den Verfall sichergestellter Geldbeträge ist nur auf der Grundlage konkreter Feststellungen zu entscheiden; dabei sind die vom BGH entwickelten Grundsätze (vgl. BGHSt 28, 369) zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 16. Februar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Drucker Ibrahim ██ ██ aus ████, geboren am ████ 1954 in ██ █████, zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. Februar 1984 mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist, b) in allen Rechtsfolgenaussprüchen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge insoweit durch, als der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist.

Der Tatrichter hat keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang getroffen. Die Angabe, der Angeklagte habe „jedenfalls erheblich über der von ihm in der Hauptverhandlung eingeräumten Menge“ von 600 bis 700 g Haschisch erworben und weiterverkauft, reicht auch als Mindestfeststellung nicht aus. Im Übrigen ist nicht nachzuvollziehen, inwiefern sich aus der Höhe des sichergestellten Geldbetrages die Menge des Rauschgifts ergeben soll, mit der der Angeklagte gehandelt hat.

Aus den neu zu treffenden Feststellungen über diese Menge wird sich ergeben, ob ein Fall des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vorliegt. In diesem Zusammenhang wird es sich empfehlen, den Wirkstoffgehalt des sichergestellten Haschischs festzustellen. Die Ausführungen des Tatrichters UA S. 10, nach denen derartige Feststellungen schlechthin entbehrlich sein sollen, treffen nicht zu. Bei der Frage des Verfalls des sichergestellten Geldbetrages wird die Entscheidung BGHSt 28, 369 zu beachten sein.

Der Senat hat wegen des Zusammenhangs auch die Einzelstrafe für den Verstoß gegen das Ausländergesetz aufgehoben. Insoweit sind die Angriffe gegen den Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
FleischmannRebitzki

Zitiert von (1)