Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum THC‑Gehalt bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 286/84
Datum
15.06.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Jugendkammer, weil das Landgericht keine Feststellungen zum THC‑Wirkstoffgehalt der sichergestellten Rauschmittel getroffen hatte. Fehlende Feststellungen zum Wirkstoffgehalt beeinträchtigen die Grundlage des Strafausspruchs, so dass das Urteil insgesamt aufzuheben ist; die Aufhebung erstreckt sich auf einen Mitangeklagten (§ 357 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen müssen hinreichend erkennen lassen, welchen Schuldumfang das Gericht der Verurteilung zugrunde legt; die Straffrage ist nicht isoliert prüfbar.

2

Bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist der THC‑Wirkstoffgehalt der sichergestellten Substanz anzugeben oder ein Mindestgehalt festzustellen, soweit er für die Strafzumessung von Bedeutung ist.

3

Fehlen konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt, sind ersatzweise andere Umstände (z. B. Menge, Preis, Herkunft, Angaben der Tatbeteiligten) zur Beurteilung heranzuziehen.

4

Wesentliche, den Schuldumfang betreffende Feststellungen sind erforderlich; ihr Fehlen führt zur Aufhebung des gesamten Urteils und zur Zurückverweisung an die Sachinstanz.

5

Eine Aufhebung des Urteils erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf Mitangeklagte, die selbst keine Revision eingelegt haben.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg an der Lahn, 9. Januar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 286/84

in der Strafsache gegen ███████████, die Angestellte Monika ██, ████, geboren am ██████ ██ 1963 in ████, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. Januar 1984, auch soweit es den Angeklagten Jürgen H. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Pflichtverteidiger der Angeklagten umfassend eingelegte Revision auch insoweit zureichend begründet wurde, als sie den Schuldspruch betrifft. Denn die Straffrage kann hier nicht losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden (BGHSt 27, 70, 72; 29, 359, 364 jeweils m.w.N.). Die Feststellungen zur Tat sind nämlich nicht geeignet, der gesonderten Beurteilung des Strafausspruchs eine hinreichende Grundlage zu bieten, weil sie nicht deutlich erkennen lassen, welchen Schuldumfang das Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Denn es hat keine Feststellungen über den THC-Wirkstoffgehalt der Rauschmittel getroffen, mit denen die Angeklagte Handel getrieben hat. Solche waren hinsichtlich des sichergestellten Haschisch (UA S. 8, 12) möglich gewesen; bei den weiteren Teilmengen war jedenfalls die Feststellung eines Mindestgehalts angezeigt, wobei als Beurteilungskriterien etwa Preis und Herkunft der Rauschmittel, gegebenenfalls auch seine Beurteilung durch die Tatbeteiligten, hätten herangezogen werden können (BGH, Beschlüsse vom 8. März 1984 – 2 StR 76/84 und vom 5. Juni 1984 – 1 StR 292/84).

Die Höhe des Wirkstoffgrades hat Bedeutung für den Schuldumfang, so dass der Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils insgesamt, nicht nur des Strafausspruchs, führt. Die Aufhebung ist auf den Mitangeklagten Jürgen H., der kein Rechtsmittel eingelegt hat, zu erstrecken (§ 357 StPO).

MaierTheuneGollwitzer
MüllerNiemöller
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