Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Begründungspflicht bei Beweiswürdigung nicht ersetzt durch Wortlautwiedergabe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 675/84
Datum
15.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Bielefeld; der BGH verwirft die Revision als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Streitpunkt war, ob die umfangreiche wörtliche Wiedergabe von Aussagen die erforderliche Beweiswürdigung ersetze. Der Senat betont, dass der Tatrichter eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung und Begründung der Beweiswürdigung zu geben hat; bloße Aneinanderreihung reicht nicht. Vorliegend genügten die ergänzenden zusammenfassenden Ausführungen jedoch der Prüfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die bloße schematische oder wörtliche Aneinanderreihung der Aussagen von Angeklagten und Zeugen im Urteil ersetzt nicht die erforderliche Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen.

3

Der Tatrichter hat im Urteil darzulegen, auf welchem Weg er zu den für die Verurteilung maßgeblichen Feststellungen gelangt ist; dies erfordert eine erschöpfende Würdigung der in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel, soweit sich hieraus Schlüsse für oder gegen den Angeklagten ableiten lassen.

4

Eine ungewöhnlich ausladende, detailreiche Wiedergabe von Aussagen, auch bis zu ersichtlich unwesentlichen Einzelheiten, genügt nicht der Begründungspflicht, wenn sie nicht durch zusammenfassende, einsichtsgebende Beweiswürdigung ergänzt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 29. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 675/84 in der Strafsache gegen Ralph ███, geborener █, aus ████, geboren am ██ 1948 in █████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 1984 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. Juni 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat weist erneut darauf hin, dass die bloße schematische Aneinanderreihung des Inhalts der Aussagen der Angeklagten und der vernommenen Zeugen überflüssig ist (BGH, Urteil vom 9. April 1984 – 4 StR 399/84). Im Urteil ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen vorzunehmen (BGH MDR 1974, 548). Sie kann durch die bloße Wiedergabe des Inhalts der Aussagen nicht ersetzt werden. Aufgabe des Tatrichters ist es, im Rahmen der Beweiswürdigung eine Begründung dafür zu geben, auf welchem Weg er zu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage der Verurteilung geworden sind. Er ist deshalb gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel im Urteil erschöpfend zu würdigen, soweit sich aus ihnen bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten herleiten lassen. Diesem Erfordernis wird durch eine ungewöhnlich ausladende Darstellung der Aussagen der Angeklagten und der Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung bis hin zu ersichtlich unwesentlichen Einzelheiten (vgl. UA S. 21 ff., 64) nicht genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1984 – 5 StR 542/84). Der Senat hat daher geprüft,

Gründe

ob die Besorgnis begründet ist, die Strafkammer sei rechtsirrtümlich davon ausgegangen, eine überaus breite Darstellung erhobener Beweise könne eine eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Er hat diese Frage jedoch im Hinblick auf die zusammenfassenden Bemerkungen im Anschluss an die wörtliche Mitteilung der vollständigen Aussagen der Angeklagten und des Taxifahrers ██ verneint; sie enthalten eine noch ausreichende Beweiswürdigung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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