Revision wegen unzureichender Mengen- und Beteiligungsfeststellung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 667/85
- Datum
- 16.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln muss die gehandelte Menge bezifferbar und zweifelsfrei festgestellt sein; bleiben Lücken in der Mengenfeststellung, führt dies zur Aufhebung des Urteils.
Bei widersprüchlichen oder ungenauen Mengenangaben ist zugunsten des Angeklagten von der geringsten möglichen Menge auszugehen; die Bildung einer Gesamtmenge setzt eine tragfähige rechnerische Grundlage voraus.
Das Gericht hat das Zusammenwirken mehrerer Beteiligter aufzuklären und zu prüfen, ob der Angeklagte als Haupttäter handelte oder lediglich für einen Dritten tätig wurde; unterbleibt diese Prüfung, fehlt es an einer hinreichenden Feststellung des Schuldumfangs.
Wenn mehrere rechtliche Qualifikationen (z. B. Lieferung versus Vermittlung/Förderung) in Betracht kommen, muss das Gericht feststellen, welche Tatvariante vorliegt; sonst ist die Sachaufklärung unvollständig und das Urteil aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2. September 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 667/85 in der Strafsache gegen ██ Klaus-Dieter aus █, dort geboren am 2. ██ 1955, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Zu Recht rügt die Revision, dass das Landgericht die Menge der vom Angeklagten gehandelten Betäubungsmittel nicht zweifelsfrei festgestellt hat.
a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte an seinen Abnehmer ███ zunächst ein Kilogramm Haschisch geliefert; in der Folgezeit ist es dann zu etwa fünf bis sechs weiteren Abnahmen von Haschisch durch den Zeugen ███ gekommen, wobei es sich „jeweils um Haschischmengen zwischen 400 und 1000 Gramm“ handelte. Das Landgericht hat daraus den Schluss gezogen, ███ habe „insgesamt ... von dem Angeklagten mindestens 6 kg Haschisch“ bezogen (UA 4; vgl. auch UA 5).
b) Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Da das Landgericht die sechste weitere Lieferung nicht mit der erforderlichen Sicherheit hat feststellen können, muss zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er ██ in Anschluss an die erste Lieferung nur noch fünfmal, insgesamt also sechsmal beliefert hat. Danach kann die Gesamtmenge der Betäubungsmittel, weil diese weiteren Lieferungen nicht jeweils ein Kilogramm, sondern nur Mengen „zwischen 400 und 1000 Gramm“ umfassten, nicht sechs Kilogramm betragen haben. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass selbst bei für den Angeklagten ungünstigster Auslegung, dass er an ██████ nämlich nur einmal 400 und viermal je 1000 Gramm Haschisch geliefert hat, die Gesamtmenge höchstens 4400 Gramm betragen haben kann.
Schon dies nötigt, weil damit der Schuldumfang nicht hinreichend sicher festgestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1984 – 4 StR 399/84 – m. w. Nachw.), zur Aufhebung des Urteils.
2. Durchgreifenden Bedenken begegnet ferner, dass das Landgericht das Zusammenwirken des Angeklagten mit seinem Untermieter █████ bei dem Haschischhandel nicht ausreichend aufgeklärt hat.
Nach den Feststellungen hat ███ „in den allermeisten Fällen ... nach telefonischer Anmeldung und Bestellung bei dem Angeklagten“ das Haschisch in dessen Wohnung abgeholt, wo er „gelegentlich“ ████████ angetroffen hat, „der in die zwischen dem Angeklagten und ███ laufenden Geschäfte eingeweiht war und mit Wissen und Wollen des Angeklagten gelegentlich auch selbst Haschisch an █████████ übergeben und „Geld für Lieferungen in Empfang“ genommen hat (UA 4).
Das lässt darauf schließen, dass es sich stets um Geschäfte des Angeklagten gehandelt und ████████ diesem nur „gelegentlich“ bei deren Abwicklung geholfen hat. In der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts führt das Landgericht dagegen aus, der Angeklagte habe sich dadurch des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht, dass er an ███ „das Haschisch lieferte oder zumindest die Geschäfte mit ████ vermittelte oder förderte“ (UA 6).
Dies könnte den Schluss zulassen, dass es sich um Geschäfte des ████████ gehandelt hat und der Angeklagte lediglich für diesen tätig geworden ist. Das Landgericht hat ersichtlich nicht geprüft, welche dieser beiden Möglichkeiten hier gegeben ist. Es hat damit auch insoweit den Schuldumfang nicht hinreichend aufgeklärt.
Das Urteil muss deshalb in vollem Umfang aufgehoben werden.
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