Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch ungesichertes Notgerüst

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 396/68
Datum
22.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der stellvertretende Betriebsführer wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob seine Besichtigung und stillschweigende Billigung eines mangelhaften Notgerüsts eine Verantwortungsübernahme begründet. Der BGH bestätigte dies und sah den tödlichen Unfall als voraussehbar; Unfallverhütungsvorschriften lieferten Anhaltspunkte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB liegt vor, wenn eine pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet war, tödliche Folgen herbeizuführen.

2

Die Besichtigung und stillschweigende Billigung eines sicherheitsmangelhaften Konstruktions- oder Montagezustands durch einen verantwortlichen Betriebsführer begründet Mitverantwortung gegenüber den Untergebenen.

3

Unfallverhütungsvorschriften (z. B. VBG I § 50 Abs. 2) sind gegenüber Dritten nicht unmittelbar verbindlich, geben dem Tatrichter aber wichtige Anhaltspunkte für die erforderlich erscheinenden Sicherungsmaßnahmen.

4

Für die Zurechnung des schädigenden Erfolgs genügt, dass der tödliche Erfolg im Rahmen der Wirkungen der pflichtwidrigen Handlung lag; außergewöhnliche Mitursachen entbinden nur dann von der Vorhersehbarkeit, wenn sie auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht ins Auge hätten fallen müssen.

5

Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn nicht konkret angegeben wird, welche Beweismittel noch zu erheben gewesen wären.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 13. März 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 396/68 in der Strafsache gegen s ███ den Diplom-Ingenieur Hans aus ██████ ████ geboren ███████ 1930 in ███ wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzier, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ███████████████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 13. März 1968 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

In einem Zweigbetrieb der RO [REDACTED]-Werk Kalkwerke AG ist ein bei Reparaturarbeiten im Innern eines Kalkofens auf einer Arbeitsbühne tätiger Arbeiter durch eine von einem Gerüst herabfallende Bretterbohle tödlich verletzt worden. Die Bohle hatte sich aus dem im oberen Teil des 20 Meter hohen Ofens angebrachten Gerüst gelöst. Die Strafkammer hat neben dem Leiter der Bauabteilung, ████, und dem Maurer-Betriebsleiter ██████, die gegen ihre Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt haben, auch den Angeklagten als damaligen stellvertretenden Betriebsführer wegen fahrlässiger Tötung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrügen:

1. Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) sind nicht ordnungsmäßig erhoben. Die Revision gibt die Beweismittel nicht an, deren sich die Strafkammer zur Aufklärung des Sachverhalts noch hätte bedienen können (BGHSt 2, 168).

2. Mit der behaupteten Verletzung der §§ 261, 267 StPO rügt die Revision nur, dass die getroffenen Feststellungen lückenhaft seien und die Verurteilung deswegen nicht rechtfertigten. Diese, in Wahrheit sachlich-rechtlichen Einwendungen sind unbegründet. Sie werden, soweit erforderlich, im Rahmen der Sachbeschwerde behandelt. Die behaupteten Verstöße gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ liegen nicht vor. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer von der Richtigkeit der Tatsachen, auf die sie die Entscheidung stützt, nicht voll überzeugt gewesen ist (BGH NJW 1951, 325).

II. Sachbeschwerde:

Nach den Urteilsfeststellungen ist das erst kurzgezeit vor dem Unfall unter Billigung der Mitangeklagten neukonstruierte sog. Notgerüst vor der Inbetriebnahme vom Angeklagten, der die Konstruktion kannte, besichtigt worden, ohne dass er Einwendungen gegen die Benutzung erhoben hätte (UA 3, 4). Es hatte entscheidende Mängel: Die Bohlen waren nur lose auf den Eisenrahmen aufgelegt, standen zwar etwa 15 cm über, waren sonst aber nicht befestigt; in der Mitte blieb zudem eine Lücke für das Seil des Materialaufzuges (UA 3) und die Kettenzüge mindestens eines Flaschenzuges der Arbeitsbühne (UA 4). Deshalb waren ein unbeabsichtigtes Verrutschen und Abgleiten der Bohlen infolge der beim Betreten des Gerüsts entstehenden (UA 7) oder der sich durch die Anbringung von Seil und Ketten auf das Gerüst übertragenden Bewegungen der Arbeitsbühne und des Materialaufzuges nicht ausgeschlossen (UA 6). Unter diesen Umständen geht die Strafkammer mit Recht davon aus, dass sich eine Befestigung der Bohlen aus Sicherheitsgründen geradezu hätte aufdrängen müssen, also schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderlich gewesen sei. Damit bereits ist eine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 222 StGB begründet, ohne dass es insoweit darauf ankommen könnte, ob auch gegen eine bestimmte Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft verstoßen worden ist; denn solche Vorschriften regeln lediglich die Pflichten der Mitglieder gegenüber der Genossenschaft und haben keine verbindliche Kraft gegenüber der Allgemeinheit (RGSt 52, 42). Sie geben dem Tatrichter allerdings in der Regel wichtige Anhaltspunkte dafür, welche sichernden Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen nach der allgemeinen Lebenserfahrung notwendig erscheinen (vgl. Urteil des Senats vom 1. Juli 1960 – 4 StR 222/60), und offensichtlich deswegen hat sich die Strafkammer auch auf sie bezogen. Mit Recht: Nach § 50 Abs. 2 der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (VBG I) „sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, wo Gegenstände auf Arbeits- und Verkehrsplätze herabfallen können“. Diese Vorschrift ist auch für die hier zuständige Steinbruch-Berufsgenossenschaft maßgebend (Ausgabe 1934/1964). Was die Revision dagegen vorbringt, ist abwegig.

Mit Recht hat die Strafkammer auch den Angeklagten als verantwortlich für die Verwendung dieses den Sicherheitsanforderungen nicht genügenden Notgerüsts angesehen. Nach den Feststellungen war er zwar nicht verpflichtet, dessen Entwurf und Anbringung auf Betriebssicherheit zu überwachen. Solche technischen Aufgaben waren von der Werksleitung unmittelbar den Mitangeklagten HC_D und █████ in eigener Verantwortung übertragen worden (UA 7). Seine vorwiegend büromäßige Tätigkeit bestand „im Wesentlichen“ darin, „in dem ihm unterstehenden Arbeitsbereich Koordinationsaufgaben durchzuführen und den Schriftwechsel mit der Hauptverwaltung“ auszuführen (UA 6). Das entband ihn jedoch nicht von den allgemeinen Sorgfaltspflichten, die ihm in seiner Eigenschaft als stellvertretender Betriebsführer und verantwortlicher Leiter seines Arbeitsbereichs an Stelle der Werksleitung gegenüber allen ihm unterstellten Werkstätigen oblagen (vgl. RGSt 58, 130, 133; Urteile des Senats vom 15. Dezember 1955 – 4 StR 355/55 und vom 1. Juli 1960 – 4 StR 222/60). Wenn er also gleichgültig, ob dazu verpflichtet oder nicht – das neu entworfene und angebrachte Notgerüst vor der Inbetriebnahme „besichtigte“, d.h. sich als Betriebsführer darum kümmerte, und stillschweigend seine Zustimmung zur Benutzung gab, so übernahm er auch die Mitverantwortung (vgl. auch Urteil des Senats vom 22. August 1952 – 4 StR 827/51). Einem solchen Verhalten entnimmt der Untergebene erfahrungsgemäß, dass auch der „Chef“ die Konstruktion und ihre Anbringung geprüft hat und die Benutzung für unbedenklich und gefährlos hält, und verlässt sich darauf. Das trifft sogar auf den Betriebsangehörigen zu, der die Sache hergestellt oder angebracht hat und sich darum in erster Linie verantwortlich fühlen muss. Jedenfalls gilt das im Hinblick auf solche Fehler und Verstöße gegen allgemeine Sicherheitsbestimmungen, die auch bei einfacher Besichtigung, wie hier, jedem Sachkundigen auffallen mussten.

Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte auf Grund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage, die Mängel zu erkennen und für Abhilfe zu sorgen (UA 8). Der Kenntnis von Einzelheiten der alten Konstruktion bedurfte es dazu nicht.

Im Ergebnis mit Recht hat die Strafkammer schließlich auch die Voraussehbarkeit dieses Unfalls für den Angeklagten bejaht. Bei einem so krassen Verstoß gegen das allgemeine Sicherheitsgebot der Befestigung von Bohlen eines in luftiger Höhe angebrachten Gerüsts lag die Gefahr eines Unfalls mit tödlichem Ausgang nahe.

Zwar ist das Unfallgeschehen entscheidend durch zwei Umstände beeinflusst worden, die dem Angeklagten kaum angelastet werden können. Das Notgerüst ist, was bisher noch nicht vorgekommen war, nachträglich aus seiner ursprünglichen Hängelage in der Ofenmitte heraus an die Wandung des Ofens gezogen worden; dadurch erst berührten möglicherweise die Kettenzüge eines zweiten Flaschenzuges seinen äußeren Rahmen (UA 3, 4). Außerdem sind – was bei dem alten Gerüst zwar üblich war, wovon der Angeklagte aber möglicherweise nichts wusste – sämtliche Bohlen bis auf die eine, die dann herabgeglitten ist, vom Notgerüst fortgezogen worden, weil sie an anderer Stelle gebraucht wurden. Nach herrschender Auffassung entfällt allerdings die Voraussehbarkeit für solche Ereignisse, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen, dass sie der Täter auch bei der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren sorgfältigen Überlegung nicht ins Auge zu fassen braucht (vgl. BGHSt 12, 75, 78 mit Nachweisen; ferner die von Martin DAR 1967, 71 angeführten Entscheidungen).

Die Strafkammer meint zwar, angesichts der Beschaffenheit des Bohlenbelages habe „die Möglichkeit nahegelegen, dass jemand auf den Gedanken kommen könnte, einige Bohlen wegzunehmen“ (UA 8). Ob das richtig ist, ist jedoch zweifelhaft: Das Notgerüst hing in beträchtlicher Höhe innerhalb des Ofens und war nicht jedermann zugänglich; es war nach dem Einbau der Arbeitsbühne nicht etwa überflüssig geworden, sondern diente noch anderen Zwecken (UA 3).

Hiner weiterer Erörterung und Entscheidung dieser Frage bedarf es indessen nicht. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es auf die Voraussehbarkeit solcher Umstände, die neben dem Verhalten des Täters für den Eintritt eines Schadens ursächlich sind, dann nicht ankommt, wenn der schädliche Erfolg ohnehin im Rahmen der Wirkungen der pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung des Taters lag (vgl. RGSt 54, 349, 350; BGHSt 12, 75, 78 ff). Denn wenn der Täter die Möglichkeit der tödlichen Verletzung eines Menschen überhaupt zu erkennen vermag, ist es gleichgültig, ob er auch die Besonderheiten kannte oder vorhersehen konnte, die im Einzelfall den Geschehensablauf nachteilig beeinflusst haben und ohne die die allgemein vorhersehbare Folge im bestimmten Einzelfall nicht eingetreten wäre.

So lag es hier. Wie schon dargelegt wurde, bestand nach der Erfahrung des täglichen Lebens die Möglichkeit und war deshalb auch vom Angeklagten voraussehbar, dass auch bei nur normalem Ablauf der Arbeiten und ohne dass die Lage des Gerüsts verändert und andere Bohlen weggezogen wurden, eine Bohle verrutschte, sich löste, herabfiel und einen unter dem Gerüst tätigen Arbeiter erschlug. Der Angeklagte ist deshalb mit Recht der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden worden.

Auch die Nachprüfung des Strafausspruchs ergibt keinen Rechtsfehler. Dass die Strafkammer bei dem Beschwerdeführer eine gleichhohe Gefängnisstrafe wie bei den Mitangeklagten als verwirkt angesehen hat, ist angesichts seiner Vorgesetztenstellung im Betrieb nicht zu beanstanden.

RotbergMayrHürxthal
BortzierSanders

Zitiert (2)

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