Revision verworfen: Fahrlässige Tötung beim Einfahren in Kastenwagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 65/69
- Datum
- 16.04.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer Personen, insbesondere Kinder, durch die Aufforderung, ‚beiseite‘ zu treten, aus dem Gefahrenbereich entfernen will, muss sich vergewissern, dass sie tatsächlich außerhalb des Gefahrenbereichs verbleiben; das bloße Zur-Seite-Treten genügt nicht, wenn der Täter sie aus den Augen verliert.
Erfolgseintritt ist dann zurechenbar, wenn die Todesfolge im Rahmen der von der pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung zu erwartenden Wirkungen liegt; es kommt nicht darauf an, ob der Täter alle speziellen Umstände des konkreten Geschehens hätte vorhersehen können.
Kann der Täter bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung erkennen, reicht dies für die Vorhersehbarkeit des Erfolges aus; spezielle, den Ablauf beeinflusste Umstände sind hierfür nicht erforderlich.
Bei der Strafzumessung ist ein geringes Verschulden des Täters und ein Mitverschulden des Opfers zu berücksichtigen; dies kann zu einer milden Sanktion führen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 22. November 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 65/69
in der Strafsache gegen ██ den landwirtschaftlichen Verwalter Willi aus ██████████████████, geboren am █████████████ 1934 in ███████████████████, wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. November 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von sechs Wochen zu einer Geldstrafe von 500,— DM verurteilt worden. Die
Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler. Nach den Feststellungen waren die Kinder auf die Aufforderung des Angeklagten „beiseite“ getreten, d.h. „wenige Schritte zur Seite“. Bei Kindern in diesem Alter musste sich der Angeklagte jedoch vergewissern, ob sie nun auch seitlich neben dem Kastenwagen stehen blieben oder ob sie sich etwa hinter den Wagen in die Hofeinfahrt begaben. Dass er insoweit seiner Sorgfaltspflicht nicht genügte, ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung und der Feststellung, er habe die beiden älteren Jungen anschließend aus den Augen verloren. Hatte er aber nicht gesehen, wohin sie sich entfernt hatten, war er sich also nicht sicher, dass sie sich nicht mehr im engeren Gefahrenbereich aufhielten, dann durfte er auch nicht in den für ihn wegen des hohen Kastenaufbaus nicht übersehbaren Raum hineinfahren. Dass die Kinder entsprechend seiner Aufforderung nicht „verschwunden“ waren, musste sich im Übrigen sogar aufdrängen, als er eines von ihnen neben dem Tor des Schuppens stehen sah, in den er einfuhr.
Für die Frage der Voraussehbarkeit des hier eingetretenen Erfolges ist es dabei ohne Bedeutung, dass der Angeklagte nicht mehr daran gedacht hat, dass er am Vormittag bereits einen anderen Kastenwagen im Schuppen abgestellt hatte. Das gilt auch für den Umstand, dass Hans-Günter letztlich möglicherweise deswegen zu Tode kam, weil er versuchte, über die Schere des Anhängers hinweg zu steigen, statt schnell auf die Seite zu treten. Auf die Voraussehbarkeit solcher Umstände, die neben dem Verhalten des Täters für den Eintritt eines Schadens ursächlich sind, kommt es dann nicht an, wenn der schädliche Erfolg ohnehin im Rahmen der Wirkungen der pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung des Täters lag (BGHSt 12, 75, 78; 4 StR 396/68 vom 22.11.1968). Vermag der Täter bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit der tödlichen Verletzung eines Menschen überhaupt zu erkennen, so ist es gleichgültig, ob er auch die Besonderheiten vorhersehen konnte, die im Einzelfall dann den Geschehensablauf nachteilig beeinflusst haben und ohne welche die allgemein vorhersehbare Folge im bestimmten Einzelfall nicht eingetreten wäre.
2. Auch die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsfehlern. Die Kammer hat das Verschulden des Angeklagten „unter den gegebenen Umständen“ zu Recht als gering angesehen. Dass sie hierbei auch die eigene Verantwortlichkeit des Kindes an dem Unfall und dessen tödlichen Ausgang mitberücksichtigt hat, ergibt sich aus der offensichtlich mitverwerteten Feststellung des Urteils, wonach das Kind nicht nur die Weisung des Angeklagten, sich zu entfernen,
sondern auch das zwei Tage zuvor ausgesprochene Verbot des Hofpächters, die Gebäude zu betreten, missachtet hat.
| Sanders | Rotberg | Spiegel | |||
| Mayr | Hürxthal |