Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Überdosierung von Scandicain

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 318/72
Datum
16.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Facharzt für Orthopädie, injizierte bei einer Achillessehnenoperation eine 2%ige Scandicainlösung in erheblicher Menge und überschritt damit die vom Hersteller empfohlene Höchstdosis. Zentrale Frage war, ob das Unterlassen der Informationsbeschaffung bzw. die Anwendung einer zu hohen Dosis fahrlässig war. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht hat schuldhaftes Verhalten, Kausalität und Voraussehbarkeit des Todes zu Recht festgestellt; nachfolgende Fehlbehandlungen entlasten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei ärztlichen Maßnahmen begründet die erhebliche Überschreitung der vom Hersteller empfohlenen Höchstdosis ohne eigene Erfahrung oder vorherige Information in der Regel ein schuldhaftes Verhalten.

2

Ein Arzt handelt fahrlässig, wenn er bei Anwendung einer höheren Wirkstoffkonzentration nicht zuvor die zulässige Dosis ermittelt, stattdessen die bisherige Menge übernimmt oder sich nicht informiert, obwohl dazu Zeit und Gelegenheit bestehen.

3

Für die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung genügt, dass der Tod im Endergebnis als Folge des pflichtwidrigen Tuns voraussehbar ist; der Erfolg muss nicht im exakten Ablauf vorhersehbar sein.

4

Nachfolgende fehlerhafte Maßnahmen Dritter oder des Täters entlasten den ursprünglichen Täter nicht, soweit der Erfolg des Todes im Rahmen des pflichtwidrigen Tuns lag und damit dem ursprünglich geschaffenen Risiko zuzurechnen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 14. Januar 1972

Rubrum

Bundesgerichtshof

im Namen des Volkes

URTEIL

2 StR 318/72

in der Strafsache gegen den Facharzt für Orthopädie Dr. med. Friedrich Karl ██ aus ███, geboren am █ 1915 in Gotha/Thüringen, wegen fahrlässiger Tötung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender,

Bundesrichter Willms, Dr. Kirchhof, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Knoblich als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 14. Januar 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat sich 1956 als Facharzt für Orthopädie niedergelassen. Er hat seitdem und hatte vorher schon in der Universitätsklinik zahlreiche orthopädische Operationen aller Schwierigkeitsgrade durchgeführt. Am 17. November 1966 operierte er die 28jährige Sportstudentin Margarete ██████, die sich am 14. November 1966 eine Achillessehnenruptur zugezogen hatte. Bis dahin hatte der Angeklagte etwa 150 Achillessehnenrupturen operiert. Da trotz großer Bemühungen des Angeklagten häufig ein Anästhesist nicht zur Verfügung stand, wandte der Beschwerdeführer in solchen Fällen die Lokalanästhesie an. Seit etwa 1964 hatte er dafür eine 1 %ige Scandicainlösung benutzt. Auf Wunsch der Oberschwester des Krankenhauses, die ihren Bestand aufbrauchen wollte, verwandte er bei der Operation am 17. November 1966 jedoch eine 2 %ige Scandicainlösung. Er spritzte der Patientin zunächst 30 ccm und etwa eine halbe Stunde später für den zweiten Abschnitt der Operation nochmals 30 ccm der Lösung ein. Die 2 %ige Lösung hatte er bis dahin nur in leichten Fällen in erheblich kleinerer Dosis verwandt. Auf dem sogenannten Waschzettel der Herstellerfirma war bis zum August 1966 folgender Hinweis enthalten:

*„Hier wird empfohlen, als Gesamtmenge im Einzelfall 0,5 g Scandicain – im Rahmen der HNO-Heilkunde 0,2 g Scandicain – im allgemeinen nicht zu überschreiten.“*

Nach Einspritzung der zweiten Dosis wurde Margarete ██████ unruhig, sie schrie nach Luft und bekam Krampfzustände. Der Angeklagte erkannte nicht, dass eine Scandicainvergiftung vorlag. Er und ein von ihm zugezogener weiterer Arzt Dr. ███ ███████ nahmen

Tetanie an. Die demzufolge vorgenommenen Maßnahmen verstärkten zum Teil noch die Wirkung des Scandicains. Trotz vieler ärztlicher Bemühungen verstarb die Patientin nach dreimaligem Herzstillstand und jeweiliger Wiederbelebung am 23. November 1966.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 6.000,-- DM, ersatzweise für je 100,-- DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen zum Teil von Tatsachen aus, die im Urteil nicht oder anders, als vorgetragen wird, festgestellt worden sind. Für die Sachrüge ist das Revisionsgericht jedoch an die Urteilsfeststellungen gebunden. Der Senat kann daher nicht berücksichtigen, was die Sachverständigen nach dem Vortrag des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung zusätzlich erklärt haben sollen.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers bejaht hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser hatte keine Erfahrungen mit der Infiltration einer 2 %igen Scandicainlösung. Trotzdem spritzte er, ohne sich näher über die zulässige Dosis zu informieren, die gleiche Menge dieser stärkeren Lösung ein wie sonst bei der 1 %igen Lösung. Das bedeutete, wie das Landgericht feststellt, fast das 2 1/2fache der vom Herstellerwerk empfohlenen Höchstmenge von 0,5 g.

Darin liegt ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers. Da er keine Erfahrungen mit 2 %igem Scandicain bei Eingriffen der vorliegenden Art hatte, durfte er nicht ohne weiteres eine so große Menge des Mittels nehmen. Er hätte von vornherein eine den früheren Erfahrungen mit der 1 %igen Lösung entsprechende Menge nehmen, oder sich vorher erkundigen oder zum mindesten den „Waschzettel“ lesen müssen. Zeit dazu war vorhanden, da die Operation nicht sofort vorgenommen werden musste. Wenn im Waschzettel auch, wie die Revision hervorhebt, eine „Höchstmenge nicht vorgeschrieben war“, so wurde doch ausdrücklich empfohlen, diese Gesamtmenge von 0,5 g nicht zu überschreiten.

Überschritt der Beschwerdeführer diese Höchstmenge erheblich, ohne dass besondere, hier nicht festgestellte Gründe dies rechtfertigten, ging er in vorwerfbarer Weise ein Risiko ein, das sich hier umso stärker auswirkte, als er beim Auftreten der Krämpfe nicht seinen bisherigen Fehler ███████ sofort erkannte, den hinzugezogenen Arzt Dr. ██ über die von ihm benutzten Mittel informierte und deshalb zum Teil falsche, die Wirkung der Überdosis von Scandicain verstärkende Maßnahmen getroffen wurden. Dass dieses Fehlverhalten ursächlich für den Tod der Patientin war, bedarf angesichts der Urteilsfeststellungen keiner weiteren Begründung.

Zur fahrlässigen Tötung gehört jedoch weiter, dass der Erfolg des Tuns voraussehbar war. Der Angeklagte konnte hier den Tod der Patientin als Folge seines Fehlverhaltens voraussehen, obwohl andere hinzutretende Faktoren, insbesondere spätere Falschbehandlung durch den herbeigerufenen

Arzt Dr. ███, den Erfolg mitverursachten. Allerdings entfällt die Voraussehbarkeit für solche Ereignisse, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen, dass der Täter auch bei der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren sorgfältigen Überlegung nicht mit ihnen zu rechnen braucht (RGSt 54, 349, 350 ff; BGHSt 3, 62, 63; 12, 75, 78 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 22. November 1968 – 4 StR 396/68). Jedoch ist voraussehbar nicht nur das, was die Regel ist, sondern auch das, was nach der Lebenserfahrung möglich ist (vgl. RGSt 25, 131, 132; 54, 349, 350; BGH, Urteil vom 10. August 1958 – 5 StR 174/58 S. 25). Grundsätzlich braucht der Erfolg nur im Endergebnis, nicht im Ablauf der Ereignisse, wie er sich im einzelnen zugetragen hat, voraussehbar zu sein (RGSt 35, 131, 132; 54, 349, 351; 73, 370, 372; BGHSt 3, 62, 63; BGH, Urteil vom 2. Juli 1969 – 4 StR 560/68). Außerdem kommt es auf die Voraussehbarkeit solcher Umstände, die neben dem Verhalten des Täters ursächlich für den Erfolg sind, dann nicht an, wenn der Erfolg ohnehin im Rahmen des pflichtwidrigen Tuns des Täters lag (RGSt 54, 350; BGHSt 12, 78; BGH, Urteil vom 22. November 1968 – 4 StR 396/68). Auch seine eigenen später getroffenen Maßnahmen können ihn nicht entlasten. Unter Be-

rücksichtigung dieser Grundsätze kann die Voraussehbarkeit, dass die erhebliche Überdosierung der einzespritzten Scandicainlösung zum Tod der Patientin führen konnte, nicht bezweifelt werden.

[Unterschriften]

WillmsBaumgarten
SchumacherKnoblich

Zitiert (2)