Treffer
BGH Urteil

Halterhaftung bei fehlerhafter Anhängerkopplung und unzureichender Bremswirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 560/68
Datum
02.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Freispruch in einem Verfahren wegen vierfacher fahrlässiger Tötung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Kammer stellte fest, dass die falsche Kopplung der Anhänger eine besondere Gefahrenlage schuf und die Bremswirkung erheblich mindern konnte. Als Halter habe der Angeklagte dafür zu sorgen, dass Sicherungseinrichtungen, insbesondere Bremsen, einwandfrei wirken. Die Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts reicht nach Lebenserfahrung aus, um strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als Halter eines Zuges muss derjenige dafür sorgen, dass alle gegen Verkehrsgefahren vorgesehenen Sicherungseinrichtungen gebraucht werden und insbesondere die Bremsanlagen einwandfrei wirksam werden können.

2

Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit genügt es, dass der eingetretene Erfolg im Endergebnis vorhersehbar ist; es kommt nicht darauf an, ob der genaue Geschehensablauf vorhersehbar war.

3

Eine von der normalen Konstruktion abweichende bzw. fehlerhafte Kopplung, die die Bremswirkung mindern kann, begründet eine besondere Gefahrenlage und erhöht die Sorgfaltspflichten des Halters.

4

Die Verantwortlichkeit des Halters für einen mit mangelhafter Bremswirkung zusammenhängenden Unfall bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn das schuldhafte Verhalten Dritter zum Erfolg beigetragen hat, sofern der Erfolg nach Lebenserfahrung möglich und nicht ungewöhnlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 23. April 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 560/68

in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Landwirt Heinrich ███, dort geboren am ████████████ 1933, – Nebenkläger Siegfried und Margret ███ – wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Droste, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Nebenkläger Siegfried und Margret ███ wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 23. April 1968, soweit es den Angeklagten Heinrich ███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage der vierfachen fahrlässigen Tötung begangen in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen. Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Nebenkläger hat Erfolg.

I. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte ist Eigentümer eines kleinen Hofes in ███, den er zusammen mit seiner in dieser Sache rechtskräftig wegen vierfacher fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung verurteilten Ehefrau bewirtschaftet. Er besaß einen Trecker mit einem einachsigen und einem zweiachsigen Anhänger. Bei dem einachsigen Anhänger handelt es sich um einen von einem Schmied mit Hilfe einer alten Lastkraftwagen-Achse angefertigten Eigenbau, der nur mit einer völlig ungepflegten und verrosteten und darum wirkungslosen Stockhandbremse versehen war; die Strafkammer geht aber davon aus, dass er jedenfalls bei richtiger Kopplung – nach § 41 Abs. 11 Satz 1 StVZO keine eigene Bremse nötig hatte. Der zweiachsige Anhänger war mit einer Stockhandbremse und einer Auflaufbremse ausgestattet; beide Bremsen waren an sich wirksam. Der Angeklagte koppelte stets zunächst den einachsigen und hinter diesem den zweiachsigen Anhänger an den Trecker.

Am 23. August 1967 hatte der Angeklagte auf seinem in ██ ███ hinter dem Osterberg gelegenen Feld mit einem Mähdrescher Gerste gemäht und ausgedroschen. Von dieser Gerste hatte er 14 Säcke als Saatgut abgefüllt und auf den einachsigen Anhänger verladen, während er den zweiachsigen Anhänger mit 40 Zentnern loser Gerste beladen hatte.

Der Angeklagte hängte die beiden Anhänger in der bei ihm üblichen Weise an die Zugmaschine. Mit dem so zusammengekoppelten Zug sollte seine Ehefrau, die mit dessen Führung vertraut war, am Nachmittag des 27. August zu einem Feld seines Schwiegervaters fahren. Dabei musste sie ihren Weg durch das Dorf ██████████ nehmen, in dem sich vor dem Spargeschäft ███ der den Gegenstand des Verfahrens bildende schwere Unfall ereignete.

Die Entfernung vom Feld des Angeklagten bis zu dem Spargeschäft ███ beträgt etwa 600 m. Bei zunächst geradlinigem Verlauf steigt die Straße auf 112 m leicht an und fällt sodann zuerst leichter, später etwas stärker in Richtung ███████ ████. Im weiteren Verlauf der Strecke beschreibt sie bei einem allmählich von 3 % auf 7 % ansteigendem Gefälle zunächst eine weite Rechtskurve und geht schließlich mit 9 %igem Gefälle in eine scharfe Linkskurve über. Kurz hinter dem Scheitelpunkt dieser Linkskurve liegt das Spargeschäft ███.

Als Frau ███ █████████ – im dritten Gang fahrend – nach 112 m die Anhänger überwunden hatte, sprang der Gang heraus. Weil damit die Motorbremse aufhörte, begann der Zug unter dem Einfluss des Gefälles zu beschleunigen. Frau ████████ wurde kopflos und bremste nicht sofort; bei alsbaldigem Bremsen hätte sie den Zug zum Stehen bringen können. Verspätete Bremsversuche, insbesondere eine Notbremsung in der Linkskurve, blieben ohne Erfolg. Die Anhänger, insbesondere der Zweiachser, brachen abwechselnd nach links und rechts aus. Durch das starke Bremsen in der Linkskurve geriet der Zweiachser, dessen Auflaufbremse infolge seiner Querstellung nicht mehr ansprach, vollends aus der Spur, drückte die Zugmaschine und den einachsigen Anhänger zunächst auf die Hauswand und den rechten Teil des Schaufensters des Spargeschäfts und fuhr sodann, als die Zugmaschine und der Einachser wieder freikamen, selbst leicht schräg auf das Schaufenster des Spargeschäfts zu. Ein abbrechendes Seitenteil seiner Holzaufbauten drang durch das zersplitternde Schaufenster in das Geschäft ███ ein; der Zweiachser selbst verfing sich im Schaufenster und an der Seitenwand, während der Trecker und der Einachser sich losrissen und nach etwa 6 m umstürzten.

Der Zug, vor allem der zweiachsige Anhänger, erfasste vor dem Schaufenster des Spargeschäfts die dort stehende Frau ███████ sowie ihre Töchter Elke und Marion und deren Freundinnen Christa und Ilona ████. Die vier Mädchen wurden tödlich, Frau █████████████ und zwei in dem Geschäft befindliche Personen erheblich verletzt. Auch Frau ███ trug schwerere Verletzungen davon. Die Zugmaschine und der zweiachsige Anhänger wurden total beschädigt.

II. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt, dass die von dem Angeklagten vorgenommene Kopplung des Zuges – Kopplung des nur mit einer wirkungslosen Stockhandbremse versehenen einachsigenhängers vor dem mit funktionsfähigen Bremsen (Stockhandbremse und Auflaufbremse) versehenen Zweiachshänger an die Zugmaschine – fehlerhaft und dass diese fehlerhafte Kopplung für den Unfall mitursächlich war. Sie nimmt jedoch an, dass der durch die fehlerhafte Kopplung verursachte Erfolg dem Angeklagten nicht angelastet werden könne. Sie meint, der Angeklagte habe, da seine Ehefrau mit dem Zuge vertraut gewesen und die Unfallstrecke auch mit dem vollbeladenen – ebenso gekoppelten – Zuge des Öfteren gefahren sei, nicht damit zu rechnen brauchen, dass sie die abschüssige Abfahrt nicht gefahrlos werde bewältigen können. Insbesondere sei für ihn nicht vorauszusehen gewesen, dass seine Ehefrau bei einem so harmlosen Vorgang, wie es das Herausspringen eines Ganges sei, die Nerven verlieren und nicht mehr in der Lage sein würde, sofort die Bremsen der Zugmaschine zu betätigen, so dass keine Gefahrenlage entstanden wäre.

Diese Erwägungen werden dem Sachverhalt nicht gerecht.

Die Strafkammer stellt fest, dass die falsche Kopplung des Zuges eine besondere Gefahrenlage geschaffen hatte. Sie war geeignet, die Bremswirkung des Zuges zu mindern und unter Umständen sogar erheblich herabzusetzen. Weil der mit einer Auflaufbremse versehene Zweiachshänger hinter dem ohne Bremsmöglichkeit fahrenden Einachser lief, war die Übertragung der Bremsung der Zugmaschine auf die Bremse des Zweiachsers nicht nur stark verzögert, sondern unter Umständen sogar gänzlich ausgeschlossen. Das letztere war der Fall, wenn bei der Bremsung des Zuges der Zweiachser vor Bremsbeginn leicht aus der Spur geraten war, auch den Einachser abdrängte und dadurch selbst dem Rückdruck der Zugmaschine, der auf seine Auflaufbremse wirken sollte, gänzlich oder mindestens zu einem beträchtlichen Teil auswich.

Als Halter des Zuges war der Angeklagte verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle gegen eine mögliche Verkehrsgefahr vorgesehenen Sicherungseinrichtungen gebraucht (vgl. auch BGHSt 15, 386), insbesondere, dass alle Bremsanlagen des Zuges einwandfrei wirksam werden konnten (BGH VRS 22, 211). Er musste mit der Möglichkeit rechnen, dass jederzeit, sei es infolge Fehlverhaltens seiner die Zugmaschine fahrenden Ehefrau oder eines anderen Verkehrsteilnehmers, sei es infolge irgendeines zufälligen Ereignisses eine Verkehrslage eintreten konnte, bei der ein Unfall nur dann zu vermeiden war, wenn die Einrichtungen des Zuges, insbesondere seine Bremsvorrichtungen, einwandfrei wirkten (BGH VRS 17, 43). Der Erfolg brauchte für den Angeklagten grundsätzlich nur im Endergebnis, nicht auch im Geschehensablauf, wie er sich im Einzelnen zugetragen hat, voraussehbar zu sein (BGHSt 12, 75, 77). Auf die Voraussehbarkeit besonderer Umstände, die erst zu einem bestimmten Erfolg führen, kommt es nicht an, sofern ein solcher Erfolg ohnehin im Rahmen einer möglichen Wirkung der Handlung liegt (so schon RGSt 35, 131). Voraussehbar im strafrechtlichen Sinn ist nicht nur das, was die Regel bildet, sondern auch das, was nach der Lebenserfahrung möglich ist, also alles, was nicht so sehr außerhalb des Bereichs des nach der Lebenserfahrung Möglichen liegt, dass niemand vernünftigerweise damit zu rechnen braucht.

Zwar gilt auch im Straßenverkehrsrecht die Einschränkung, dass bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit mitberücksichtigt werden muss, was im Einzelfall wirklich eingetreten ist; denn nicht die Gefährdung allein, sondern erst ihre Verwirklichung durch den Eintritt eines rechtswidrigen Erfolgs begründet bei fahrlässigen Verletzungstaten die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters. Diese entfällt daher jedenfalls für solche Ereignisse, die so sehr außerhalb der Erfahrung, des gewöhnlichen Verlaufs der Dinge liegen, dass sie der Täter auch bei der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren sorgfältigen Überlegung nicht ins Auge zu fassen braucht (BGHSt 12, 75, 78).

Eine solche Lage war hier jedoch nicht gegeben. Dass ein Gang herausspringt oder schwer einzulegen ist, kommt immer einmal vor. Dass ein Kraftfahrer dann zunächst versucht, den Gang doch hineinzubekommen und erst zu spät die Bremsen betätigt, dass er sich also in einer bestimmten Verkehrslage nicht sachgemäß verhält, sondern durch eine falsche Maßnahme den Unfall erst verursacht, ist nichts so Außerordentliches, dass es nicht mehr innerhalb des Bereichs der gewöhnlichen Erfahrung läge.

Bei der erhöhten Gefahr, die das Führen eines Kraftfahrzeugs mit nicht ordnungsmäßig arbeitenden Bremsen bedeutet, muss die Verantwortlichkeit eines Fahrzeughalters für einen mit dem schlechten Arbeiten der Bremsen in Zusammenhang stehenden Unfall grundsätzlich bejaht werden (BGH VRS 17, 43). Es liegt ähnlich wie bei der Voraussehbarkeit des Schadenseintritts infolge der Verletzung einer Unfallverhütungsvorschrift, auch wenn das schuldhafte Verhalten eines anderen zu dem Erfolg beigetragen hat.

Der dargelegte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

BortzlerMayrHirxthal
RotbergSanders

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