Fahrlässige Tötung im Silo: Organisations- und Aufsichtspflichten des Betriebsleiters
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 827/51
- Datum
- 22.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Betriebsleiter die technische Leitung innehat, hat den Betrieb so zu organisieren und zu überwachen, dass Arbeitnehmer vor Gefahren für Leib und Leben nach Möglichkeit geschützt sind.
Die Delegation von Sicherungsaufgaben auf nachgeordnete Vorgesetzte entbindet den Betriebsleiter nicht von der Pflicht, deren Zuverlässigkeit, Kenntnis einschlägiger Sicherheitsregeln und die Einhaltung der Schutzmaßnahmen durch geeignete Kontrollen (z.B. Stichproben) zu überwachen.
Unfallverhütungsvorschriften mit versicherungsrechtlichem Charakter sind keine strafrechtlichen Rechtsnormen, können aber als Anhalt zur Bestimmung der im Einzelfall gebotenen Sorgfalts- und Schutzmaßnahmen herangezogen werden.
Wer faktisch als verantwortlicher Leiter gefährlicher Arbeiten auftritt, trägt strafrechtliche Verantwortung für die erforderliche Sicherung und Aufsicht unabhängig davon, ob eine formelle Bestellung nach gewerbe- oder versicherungsrechtlichen Vorschriften vorliegt.
Ein eigengefährdendes oder unvorsichtiges Verhalten des Opfers schließt die Fahrlässigkeitsverantwortung der Aufsichts- und Organisationspflichtigen nicht aus, wenn mit einem solchen Verhalten nach der Lebenserfahrung zu rechnen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 1. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Betriebsleiter Prul H, geboren am █, aus ██,
2.) ███ ████████████ Johanne, dort geboren am █████████████,
wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. August 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Dr. Hirchner, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 1. August 1951 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Zementwerk K in C, dessen Betriebsleiter der Angeklagte H ist, hat zur Vorratshaltung von Kalkschotter einen Silo, der 16 m hoch, 9 m lang und 6 m breit ist. Er ist völlig verschlossen; in der Einfüllvorrichtung, die sich an der Decke befindet, ist ein 20 x 40 cm großes Loch, durch das man einen beschränkten Einblick in den Silo erhält. Über den ablaufenden Schotter bilden sich gelegentlich Krater, um die herum der Schotter in mehr oder weniger steilen und hohen Wänden stehen bleibt. Diese müssen von Zeit zu Zeit abgetragen werden. Hierfür schreibt § 49 der Unfallverhütungsvorschriften der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, gültig seit 1. April 1934, vor: Das Befahren des Silos darf nur ausnahmsweise und muss in Gegenwart eines mit der Arbeit vertrauten, kräftigen Mannes geschehen, der den Einsteigenden am Seil hält und beobachtet; das Seil muss außerdem sicher befestigt sein.
Am 3. Dezember 1950 wurde dem Angeklagten H gemeldet, dass sich im Silo Krater mit Wänden bis zu 7 m Höhe gebildet hatten. Er ordnete deshalb an, dass die Arbeiter K und C diese Wände während der Nachtschicht abtragen sollten. Gleichzeitig gab er dem angeklagten Hu auszurichten, für die vorsichtige Durchführung der Arbeiten, insbesondere für die genaue Überwachung der Arbeiter zu sorgen. Diese Weisung wurde an Hu nicht weitergegeben. Indessen meldeten sich die genannten Arbeiter zu Beginn der Nachtschicht bei ihm. Hu stieg zunächst allein in den Silo, um sich von der Lage des Schotters zu überzeugen; dann folgten die beiden Arbeiter nach, die schon mehrfach diese Arbeit ausgeführt hatten. Das Halteseil, das an einem dem Hu umgelegten Haltegurt befestigt wurde, führte senkrecht nach oben bis zur Öffnung in der Einfüllvorrichtung. Hier knüpfte es Hu an dem dort eingebrachten Ringgestänge fest. In Abständen von 20 Minuten überzeugte er sich durch Einblick in den Silo vom Stand der Arbeiten. Im Übrigen ging er seiner Tätigkeit als Brennmeister nach. Das Innere des Silos war durch eine elektrische Lampe hinreichend beleuchtet. Obwohl aus Sicherheitsgründen geboten war, den Schotter von den oberen Rand eines Kraters aus in das Kraterinnere zu befördern, stieg K der Arbeitserleichterung wegen ein Stück in einen Krater hinein und unterhöhlte die darüber stehende Kraterwand. Er begab sich dadurch in Gefahr, weil größere Mengen auf einmal in Bewegung geraten konnten. Nach mehrstündiger Arbeit gab denn auch plötzlich eine größere Menge Schotter nach und riss K in den Krater hinein, bis das Seil straff gespannt war; er wurde bis zu den Knien verschüttet. Trotz eingehender Bemühungen gelang es erst nach 2 ½ Stunden, ihn zu befreien; inzwischen war aber Schotter nachgestürzt und hatte ihn bis an die Rippen zugedeckt. Durch den Druck dieser Massen war er erstickt.
Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung K zu Monaten Gefängnis, ███ zu 240 DM Geldstrafe an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von 6 Wochen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie sind nicht begründet.
Revision des H
Im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen Dr. Br ist das Landgericht der Überzeugung, dass das Fehlen eines Mannes, der das Seil in der Hand hätte halten und K hätte leiten sollen, den Unfall verursacht hat. Dieser Mann hätte das Seil nicht nur rechtzeitig im Augenblick der Gefahr anziehen können, so dass K, wenn er sich gleichzeitig am Seil hochgezogen hätte, unter Umständen aus den in Bewegung gekommenen Schottermengen hätte befreit werden können; seine Aufgabe wäre es vielmehr gewesen, K zu warnen, wenn er sich in unvorsichtiger Weise auf den Wänden des Kraters bewegte, und ihn notfalls vor dem Betreten der gefährlichen Stellen durch Anziehen des Seils zurückzuhalten. Auf diese Weise wäre verhindert worden, dass K in den Krater hinabstieg und die darüber stehende Wand unterhöhlte. Die Sicht im Silo hätte die Durchführung dieser Aufgabe ermöglicht. Diese im Wesentlichen tatrichterliche Würdigung des Landgerichts greift die Revision mit unzulänglicher Begründung an, wenn sie die Glaubwürdigkeit des Sachverständigen im Hinblick auf dessen Stellung als Vertreter einer Berufsgenossenschaft bezweifelt. Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit kann nach Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht nachträglich zum Gegenstand eines Revisionsangriffs gemacht werden. Da das Landgericht die volle Überzeugung vom ursächlichen Zusammenhang gewonnen hat, ist auch der Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht verletzt. Es kommt schließlich nicht darauf an, ob es dem Beobachter auf der Silodecke möglich gewesen wäre, K hochzuziehen, als er bis zu den Knien verschüttet war; bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit wäre er nämlich von jenem schon am Betreten dieser gefährlichen Stelle gehindert worden.
Für die Anordnung der gebotenen Maßnahmen und ihre Überwachung war der Angeklagte H verantwortlich. Er ist der Betriebsleiter, ihm obliegt die technische Leitung des gesamten Werkes. Er hat daher die Verpflichtung, den Betrieb so zu leiten, dass die Arbeiter gegen Gefahren für Leib und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet (vgl. § 120 GWO). Er kann sich nicht darauf berufen, dass er den Brennmeister Hu beauftragt habe, die Arbeiten ordnungsgemäß ausführen zu lassen. Denn zur Betriebsleitung gehört auch die Beaufsichtigung der unterstellten Meister und Arbeiter hinsichtlich der für die Sicherung der Arbeiten erforderlichen Maßnahmen sowie die ständige Überwachung von Gefahrenquellen. Allerdings kann ihm nicht zugemutet werden, alle Verrichtungen dieser Personen unausgesetzt zu beobachten; es hätte vielmehr genügt, wenn er diese Personen sorgfältig ausgewählt und sich durch fortlaufende Proben von ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere von ihrer Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften und der zu treffenden Schutzmaßnahmen überzeugt hätte (RGSt 19, 202). Denn es ist eine Erfahrungstatsache, dass die Menschen gegen Gefahren stumpf werden und vielleich die eigene Sicherheit der Bequemlichkeit hintansetzen, wenn sie sich nicht überwacht fühlen. Der Angeklagte hat aber nach den Urteilsfeststellungen sich nie davon überzeugt, dass Hu und die anderen unterstellten Arbeiter in höherer Stellung die Unfallverhütungsvorschriften kannten, und sich auch nie darum gekümmert, ob bei Arbeiten im Silo die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen angewendet wurden, wovon er sich mindestens durch Stichproben hätte vergewissern müssen. Dieses Verhalten hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum als ursächlich für den Unfall und seine Folgen angesehen. Dass der Angeklagte die gebotene und ihm mögliche Sorgfalt hierdurch außer Acht gelassen und deshalb auch den Unfall nicht vorausgesehen hat, stellt es gleichfalls fest.
Unbegründet ist auch der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe § 49 der erwähnten Unfallverhütungsvorschriften irrig angewendet. Diese Vorschrift hat versicherungsrechtlichen Charakter und stellt keine Rechtsnorm dar. Sie bietet lediglich einen allgemeinen Anhalt dafür, welche Maßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten im Silo zu ergreifen sind. Was aber im einzelnen Fall zu tun ist, bestimmt sich danach, welche Anordnungen der strafrechtlich verantwortliche Betriebsleiter zum Schutze von Leben und Gesundheit der ihm unterstellten Arbeiter bei Berücksichtigung aller Umstände nach der Besonderheit der Betriebseinrichtungen zu treffen hat. Wenn das Landgericht im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen verlangt, dass der am Silodeckel stehende Arbeiter seinen Berufskameraden im Silo nicht nur zu beobachten, sondern auch zu leiten, zu warnen und gegebenenfalls durch Anziehen des Seils von dem Betreten gefährlicher Stellen zurückzuhalten habe, und dass die Angeklagten entsprechende Weisungen hätten erteilen und deren Einhaltung überwachen müssen, so hat es die an die verantwortlichen Personen zu stellenden Anforderungen angesichts der hohen Gefahren, die die Arbeiten im Silo mit sich bringen, keinesfalls überspannt.
Die Revision des Angeklagten H kann daher nicht durchgreifen.
Revision des Hu
Nach den Urteilsfeststellungen hat auch der Angeklagte Hu durch sein Verhalten zu dem tödlichen Unfall beigetragen. Obwohl er mehrfach diese Arbeiten geleitet hatte und Vorgesetzter der Arbeiter war, kannte er die Unfallverhütungsvorschriften nicht und unterließ es auch, sich über die gebotenen Maßnahmen zu unterrichten. Deshalb unterblieb auch die Aufstellung des Arbeiters, der das Seil oben halten und K hätte beobachten und leiten sollen. Auch Hu gegenüber hat das Landgericht damit ohne Rechtsirrtum den ursächlichen Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Tode Ks festgestellt. Zwar war der Auftrag des Angeklagten H an Hu nicht weitergegeben worden. Dieser hat aber die beiden Arbeiter eingewiesen, sich selbst über den Fortgang ihrer Tätigkeit ständig zu vergewissern, und sich damit als verantwortlicher Leiter der Arbeiter aufgespielt, wodurch die sonst erforderliche Einsetzung eines anderen Aufsichtführenden entbehrlich wurde. Für die strafrechtliche Beurteilung ist es daher ohne Bedeutung, ob der Angeklagte Hu zur Ausführung dieser Arbeiten nach Maßgabe versicherungsrechtlicher und gewerblicher Bestimmungen rechtswirksam bestellt war. Dass er weitere Arbeiten im Zementwerk zu beaufsichtigen hatte, kann ihn nicht entlasten, denn er brauchte nur C zu beauftragen, das Seil zu halten, und ihn darüber zu belehren, in welcher Weise er K zu überwachen hatte. Selbst wenn, wie die Revision entgegen den Urteilsfeststellungen ausführt, die Sichtverhältnisse im Silo die Überwachung des K nicht zugelassen hätten, so würde das die Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht ausschließen, denn dann durfte er die Arbeiten nicht eher beginnen lassen, bis für entsprechende Beleuchtung gesorgt war. Im Übrigen gewährte das im Silo brennende Licht mindestens so viel Übersicht, dass der unmittelbar unter der Einfüllvorrichtung arbeitende C von hier oder von der Einsteigeluke aus beobachtet und geleitet werden konnte; hiernach konnte der Angeklagte sich bei Aufstellung des Beobachters richten.
Die im Wesentlichen tatrichterliche Würdigung, dass der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hu war mit den Arbeiten vertraut. Bei einiger Überlegung hätte er sich sagen müssen, dass die Leitung der gefährlichen Arbeiten im Silo nicht nur die Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften voraussetzt, sondern auch die Belehrung des „Beobachters“ über dessen Pflichten. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte befähigt, diese Überlegungen anzustellen.
Dass K durch sein unvorsichtiges Verhalten den Unfall selbst mitverschuldet hat, entlastet die beiden Angeklagten nicht. Denn die Möglichkeit eines solchen Verhaltens lag keineswegs so außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass die Angeklagten nicht damit hätten rechnen müssen.
Auch die Revision des Angeklagten Hu kann daher keinen Erfolg haben.
Bundesrichter Hantel Bundesrichter Dr. Peetz Krumme ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Dr. Augustin Hirchner ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 396/68 · 22.11.1968Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch ungesichertes Notgerüst
- BGH · 4 StR 347/52 · 14.01.1953Revision in einem Fall fahrlässiger Tötung bei Bauarbeiten: Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 479/55 · 13.12.1955Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen fahrlässiger Tötung verworfen