Revision in einem Fall fahrlässiger Tötung bei Bauarbeiten: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 347/52
- Datum
- 14.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Tötung liegt vor, wenn der Täter die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch einen Todeserfolg nicht zuvor sieht, den er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte voraussehen können.
Wer mit der Leitung gefährlicher Bauarbeiten betraut ist, muss die Arbeiten so anordnen und überwachen, dass Gefahren für Leib und Leben der unterstellten Arbeiter vermieden werden (Garantenpflicht/Aufsichtspflicht).
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften dienen dem Tatrichter als wichtiger Anhaltspunkt für die gebotene Sorgfalt; ihre Nichtbeachtung indiziert regelmäßig, dass ein Unfall hätte vorhergesehen werden können, ist aber keine selbstständige materielle Strafnorm.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterliche Überzeugung gebunden; fehlen aber entscheidungserhebliche Feststellungen zu Tatsachen, die die Schuldfrage beeinflussen (z. B. Kenntnis oder Erkennbarkeit von Hohlziegeln oder einer Fuge), ist zurückzuverweisen.
Treten während der Arbeiten erkennbare, atypische Gefahrenumstände auf (z. B. Auffinden von Hohlziegeln), kann der Leitende verpflichtet sein, sofortiges Einstellen der Arbeiten und eine weitergehende Untersuchung anzuordnen, andernfalls begründet dies Fahrlässigkeitsvorwürfe.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 14. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurerpolier Heinrich █████ aus ████, Kreis █████, dort geboren am ███████ 1918, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████████ der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist als Maurerpolier in einem Bauunternehmen tätig. Er wurde im Mai 1951 beauftragt, im Rahmen eines größeren Umbauvorhabens zwei Mauerpfeiler einer Turnhalle in der Weise abzutragen, dass das etwa 5 m hohe Füllwerk eines jeden Pfeilers mit Winde und Rammbaum umgestürzt werden sollte. Um die Festigkeit des Mauerwerks herabzumindern, ließ er von zwei Arbeitern den einen (linken) Pfeiler an seiner Schmalseite vom Fußboden entfernt „anschneiden“, indem er anordnete, keilförmig 50 cm tief, nach oben abgestuft und treppenförmig, etwa hoch Ziegel auszubrechen. Dabei schlug einer der Arbeiter mit einem großen Hammer das Mauerwerk heraus, während der andere beobachtete, ob sich darin oberhalb des Anschnittes Risse zeigten. Auch der Angeklagte überprüfte kurz vor der Mittagspause die Mauer auf Sprünge. Nach der Pause wies er beide Arbeiter an, die Arbeit einzustellen und die Geräte herbeizuschaffen, um die Mauer zu stürzen. Während einer der Arbeiter der Aufforderung nachkam, machte sich der andere nochmals an dem Maueranschnitt zu schaffen und schlug, der Schmalseite des Pfeilers zugewandt, einmal mit dem Hammer gegen die Mauer. Gleich darauf stürzte das überhängende Mauerwerk herab und erschlug ihn.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Es führt hierzu aus: Der Angeklagte habe den Tod des Arbeiters verursacht; das Unterhöhlen des Pfeilers, für das er allein verantwortlich sei, könne nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch der tödliche Erfolg entfiele. Dem Angeklagten sei aber weder nachzuweisen, dass er gewusst habe, gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst zu verstoßen, oder dass er den Einsturz des Pfeilers habe voraussehen können und müssen. Das Füllwerk des Pfeilers habe nämlich aus zwei 1,40 m und 1,70 m breiten Teilen bestanden. Beim Anbau des schmalen Teiles an den anderen sei den Regeln der Baukunst zuwider eine Verzahnung zwischen beiden nicht hergestellt worden. Dieser Fehler sei äußerlich nicht wahrnehmbar gewesen. Außerdem seien in ungewöhnlicher Weise statt fester Ziegel Hohlziegel verwendet worden; auf diese sei man nahe bei dem Scheitelpunkt des Maueranbruchs gestoßen. Dem Druck der überhängenden Mauer hätten sie nicht mehr standgehalten. Unter so außergewöhnlichen Umständen habe der Angeklagte mit einem Zusammenfall der Mauer und dem Tode des Arbeiters nicht rechnen können und müssen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie muss im Ergebnis Erfolg haben.
Der Angeklagte hat den durch ihn verursachten Tod des Arbeiters verschuldet, wenn er diesen Erfolg vorsätzlich – was hier ausscheidet – oder fahrlässig herbeigeführt hat. Fahrlässig handelte er, wenn er die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen des gegebenen Falles und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen und infolgedessen den Erfolg nicht vorausgesehen hat, den er bei Anwendung pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte voraussehen können. Er musste, mit der Leitung der Abbrucharbeit beauftragt, darauf bedacht sein, die Arbeiten so ausführen zu lassen, dass Gefahren für Leib und Leben der ihm unterstellten Arbeiter vermieden wurden (vgl. § 120a GO). Er handelte fahrlässig, falls er bei der Sicherung des gefährlichen Arbeitsvorganges die in seinem Berufe bestehenden Gepflogenheiten und die im Baugewerbe allgemein anerkannten Regeln nicht beachtet hat. Ob ihm dieser Vorwurf gemacht werden kann, hängt aber nicht, wie die Revision meint, von der Beantwortung der Frage ab, ob er die in den Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft aufgeführten Verhütungsmaßnahmen vorgesehen hatte; denn diese Vorschriften regeln lediglich die Pflichten, die die Mitglieder gegenüber der Berufsgenossenschaft haben. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob das Landgericht die Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft Hannover richtig ausgelegt hat. Diese konnten, da sie auf langjährige Erfahrung besonders ausgewählter Sachkenner zurückgehen, in tatsächlicher Hinsicht dem Tatrichter nur einen wichtigen Anhalt dafür geben, ob der Angeklagte im vorliegenden Falle seinen Pflichten nachgekommen war (RGSt 52, 423; 73, 372; BGH vom 22. August 1951 – 4 StR 827/51). Wer diese Vorschriften nicht beachtet, wird sich in der Regel auch nicht darauf berufen können, er habe einen Unfall nicht voraussehen können (RG DR 1943, 1134).
In Übereinstimmung mit § 76 Abs. 3 der erwähnten Unfallverhütungsvorschriften hält das Landgericht das Umstürzen einer Mauer durch Unterhöhlen für unzulässig, weil es den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst widerspricht. Der Angeklagte hat aber nach Auffassung des Tatrichters, der sich insoweit den Gutachten mehrerer Sachverständiger im Widerspruch zur Meinung anderer Sachverständiger angeschlossen hat, die Mauer nicht unterhöhlt. Die von ihm angeordnete Arbeitsweise sei vielmehr allgemein erprobt und üblich; das Baugewerbe könne beim Umstürzen von Mauern das „Anschneiden“ nicht entbehren.
Ob das Landgericht damit den Begriff des Unterhöhlens zutreffend ausgelegt hat, kann dahin stehen. Denn maßgebend ist, dass es mit diesen Ausführungen für das Revisionsgericht bindend seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht hat, der Angeklagte habe bei der ihm obliegenden Sicherung der Arbeitsstelle gegen Gefahren jenes Maß von Sorgfalt nicht außer acht gelassen, das von ihm nach Lage der Sache erwartet werden konnte und musste. Dabei setzt das Landgericht aber voraus, dass der Angeklagte ohne Verschulden des Glaubens war, die abzubrechende Mauer sei in ihrer ganzen Breite von 3,10 m ein einheitliches Bauwerk. Diese Voraussetzung ist indes bisher nicht restlos dargetan. Ob der Angeklagte bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt seinen Irrtum rechtzeitig hätte erkennen können und müssen, bleibt nach den Urteilsgründen offen. Der Verputz der Mauer wies zwar keine Risse auf, die auf eine Fuge im Mauerwerk und damit auf das Vorhandensein zweier selbständiger Bauteile schließen ließen. Der Angeklagte war auch ohne weiteren Anlass nicht verpflichtet, den Verputz entfernen zu lassen. Bei dem Maueranschnitt war man aber auf Hohlziegel gestoßen; aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, wann dies geschah. Hat der Angeklagte davon Kenntnis genommen oder hätte er dies erkennen können und müssen, so erhebt sich zunächst die Frage, ob er nicht verpflichtet war, mit Rücksicht auf die Verwendung von Hohlziegeln im Mauerwerk die sofortige Einstellung der Arbeiten mit dem Hinweis auf die drohende Gefahr des Einsturzes anzuordnen. Es bedarf aber auch der Nachprüfung, ob das Antreffen von Hohlziegeln nicht Anlass zu einer gründlichen Untersuchung des ganzen Füllwerkes geben musste, wobei man möglicherweise festgestellt hätte, dass die Mauer aus zwei nicht verzahnten Teilen bestand.
Wäre dem Angeklagten aber der Vorwurf zu machen, dass er die sofortige Einstellung der Arbeit nicht befohlen oder die Untersuchung des Mauerwerks nicht oder nicht sorgfältig genug vorgenommen, insoweit also fahrlässig gehandelt hat, so könnte die Voraussehbarkeit des Unfalls nicht mit dem Hinweis auf die ungewöhnliche Bauweise der Mauer verneint werden.
Das Landgericht wird den Sachverhalt nach dieser Richtung näher aufklären müssen.
| Hille | Groß | Engels | |||
| Krumme | Dr. Augustin |