Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen fahrlässiger Tötung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 479/55
- Datum
- 13.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die strafrechtliche Beurteilung, ob jemand als verantwortliche Aufsichtsperson anzusehen ist, kommt es auf die tatsächliche Übertragung von Aufsichtspflichten und nicht auf eine formelle Bestellung nach versicherungs‑ oder gewerberechtlichen Vorschriften an.
Fahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn die betroffene Person die den Umständen, ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Sorgfalt außer Acht lässt und daher einen Erfolg nicht vorhergesehen hat, den sie bei Anwendung pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte voraussehen können.
Die bloße Kenntnis vom Bestehen von Unfallverhütungsvorschriften begründet nicht ohne weiteres die Pflicht, ihren Inhalt zu kennen; es kommt auf die Ausbildung, Fähigkeiten und die konkrete Persönlichkeit des Betroffenen an.
Bei der Würdigung der Fahrlässigkeit können verbreitete betriebliche Gepflogenheiten, fehlende Einweisung und ein Mangel an formaler Ausbildung dazu führen, dass die Verwirklichung von Fahrlässigkeit nicht festgestellt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 20. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vorarbeiter Otto ███ aus ███, dort geboren █████████████ 1900, wegen fahrlässiger Tötung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ██████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 20. Mai 1955 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist beschuldigt worden, im Juni 1954 in Lübeck durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben.
Von diesem Vorwurf hat ihn das Landgericht freigesprochen, weil es ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten nicht sicher feststellen konnte. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Allerdings unterliegt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei „nicht als verantwortliche Aufsichtsperson im Sinne des Gesetzes anzusehen“, den von dem Oberbundesanwalt hervorgehobenen Rechtsbedenken.
Nach den Feststellungen war dem Angeklagten seit 1949 wiederholt die Aufsicht über Gerüstbauarbeiten übertragen worden (Bl. 4 UA). Im vorliegenden Fall war ihm sogar ein Arbeitstrupp von zuletzt zwanzig Mann unterstellt worden. Der Umstand, dass er die Festigkeit der einzelnen Gerüstteile selbst überprüfte, zeigt weiterhin, dass er sich für die Durchführung der Gerüstbauarbeiten auch verantwortlich fühlte. Dann aber ist es — entgegen der Annahme des Landgerichts — für die strafrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob der Angeklagte zur Ausführung dieser Arbeiten nach Maßgabe versicherungsrechtlicher und gewerblicher Bestimmungen rechtswirksam bestellt worden war oder nicht (vgl. u. a. BGH in 4 StR 827/51 S. 7 vom 22. 8. 1952).
2.) Dieser Mangel hat jedoch keinen Einfluss auf den Bestand des Urteils, weil die Strafkammer unabhängig von ihrer fehlerhaften Annahme das Verhalten des Angeklagten auf eine etwaige Fahrlässigkeit überprüft und dabei weder den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt, noch in sich widersprüchliche Feststellungen getroffen hat. Das Urteil geht zutreffend von dem allgemeinen Fahrlässigkeitsbegriff aus. Danach handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen des gegebenen Falles und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und instande war, außer acht gelassen und infolgedessen den Erfolg nicht vorhergesehen hat, den er bei Anwendung pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte voraussehen können.
Unter Berücksichtigung dieser Regel verneint das Landgericht „bei diesem“ Angeklagten unter Hinweis auf „Herkommen“, „Bildungsgrad“ und „mangelnde Einweisung“ eine Fahrlässigkeit; aus diesen und anderen Gründen hatte sich ihm der Gedanke an eine zweifache Sicherung des Gerüstes nicht aufdrängen müssen, ebensowenig wie die Notwendigkeit einer Kenntnisnahme von den Unfallverhütungsvorschriften.
Demgegenüber meint die auch insoweit vom Oberbundesanwalt unterstützte Revision, dem Angeklagten sei das Vorhandensein von Unfallverhütungsvorschriften bekannt gewesen. Dann hätte er auch von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen müssen. In dieser Unterlassung liege bereits ein fahrlässiges Verhalten. Überdies habe der Angeklagte aus den Gepflogenheiten bei öffentlichen Aufträgen die Notwendigkeit einer Doppelsicherung bereits gekannt. Der Oberbundesanwalt vertritt schließlich noch die Auffassung, der Angeklagte hätte sich gerade deshalb gedrängt fühlen müssen, die Unfallverhütungsvorschriften zu erlernen und zu beachten, weil ihn sein Arbeitgeber weder eingewiesen noch beaufsichtigt habe; im Übrigen seien die Urteilsdarlegungen widersprüchlich.
Alle diese Erwägungen können jedoch gegenüber dem Urteilsinhalt nicht durchdringen.
a) Zunächst ergeben die Feststellungen zweifelsfrei, dass der Angeklagte durch seinen Arbeitgeber in die ihm seit 1949 übertragene Tätigkeit nicht eingewiesen worden war und auch sonst keinerlei Ausbildung erhalten hatte (er war lediglich „Anlernling“). Bei den Darlegungen hierzu verkennt die Strafkammer durchaus nicht, dass es keine besondere Berufsausbildung für die Tätigkeit des „Gerüstbauers“ gibt. Sie will vielmehr nur zum Ausdruck bringen, der Angeklagte habe auch sonst keine abgeschlossene Ausbildung in einem zum Bauhandwerk gehörenden Berufszweig genossen (z. B. als Maurer, Zimmerer, Maler, Klempner usw.). Alles, was ihm an Kenntnissen eigen war, hatte er durch Beobachtungen der Arbeiten anderer erworben und war so allein auf Grund praktischer Kenntnisse ohne jede Grundausbildung in einem der Bauhandwerksberufe zu seiner letzten verantwortungsvollen Tätigkeit gekommen. Das verdiente allerdings auch hervorgehoben zu werden, weil es für die Kennzeichnung des Gegensatzes zwischen dem großen Umfang der Verantwortung und den auffallend geringen Kenntnissen des Angeklagten von Bedeutung war. Es dürfte nämlich nicht die Regel sein, dass ein angelernter Arbeiter mit der verantwortlichen Beaufsichtigung derart wichtiger und gefährlicher Arbeiten betraut wird. Bei einer abgeschlossenen Ausbildung als Bauhandwerker ergibt sich die Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften aber von selbst.
Unter diesen Umständen hat die Strafkammer mit Recht angenommen, dass hier besondere Voraussetzungen gegeben sein müssten, um das Vorliegen einer Fahrlässigkeit zu bejahen.
b) Solche Voraussetzungen sind nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Urteils nicht ersichtlich.
aa) Der Hinweis auf das Wissen des Angeklagten um das Vorhandensein von Unfallverhütungsvorschriften könnte nur dann von rechtlicher Bedeutung sein, wenn sich dem Angeklagten nach seiner Ausbildung oder seinen Fähigkeiten dabei die Vorstellung hätte aufdrängen müssen, die Kenntnis dieser Vorschriften sei deshalb erforderlich, weil hierdurch in stärkerem Maße als durch die eigene praktische Erfahrung Unfälle verhütet werden könnten. Der Angeklagte hätte also nach seinem Persönlichkeitsbild die Erkenntnisfähigkeit von der Unzulänglichkeit des eigenen Wissens im Vergleich zu einer sich anbietenden anderen Wissensquelle (Unfallverhütungsvorschriften) haben müssen. Ein solcher Gedankengang wird sich aber im Allgemeinen den ausschließlich praktisch arbeitenden Menschen dieser Bildungsstufe von selbst nicht aufdrängen. Zumindest besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Kenntnis von dem Bestehen bestimmter Unfallverhütungsvorschriften stets zugleich die Erkenntnis des besonderen Wertes dieser Bestimmungen in sich birgt. Insoweit kommt es vielmehr auf die jeweilige Einzelpersönlichkeit des Täters an.
Hierzu stellt das Landgericht aber unter Angabe tatsächlicher Gesichtspunkte und daher in diesem Rechtszuge unangreifbar fest, der Angeklagte habe seiner ganzen Persönlichkeit nach derartige Erwägungen nicht anzustellen brauchen. Er habe seit Jahren auch bei anderen Firmen - immer gesehen, dass man Gerüste, wie er es tat, d. h. ohne Doppelsicherung errichtete. Insbesondere hat sich der Angeklagte unwiderlegt in der Hauptverhandlung darauf berufen, noch zur Tatzeit seien die Gerüste auch von anderen Firmen stets nur mit einfacher Sicherung gebaut worden. Da er weiterhin von seinem Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt eingewiesen oder sonst unterrichtet worden war, ist die Nichtannahme von Fahrlässigkeit im Urteil unter dem Gesichtspunkt bloßer Kenntnis von dem Vorhandensein der Unfallverhütungsvorschriften nicht angreifbar.
bb) Das Landgericht hat auch den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte bei öffentlichen Aufträgen — auf Weisung der jeweiligen Prüfungsbeamten — immer eine doppelte Sicherung der Gerüste anbrachte.
Es hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung hierzu gehört. Dieser hat sich aber damit verteidigt, „er habe angenommen, die doppelte Sicherung solle gerade angebracht werden, weil die Brückengerüste bedeutend länger als diejenigen in der Stadt benötigt würden und weil sich auf ihnen außer den Arbeitern der Firma noch Arbeiter anderer Firmen, insbesondere der Städtischen Werke und Angestellte der Bundespost zur Erledigung der ihnen dort obliegenden Arbeiten hätten bewegen müssen. Darauf, dass diese doppelten Sicherungen in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für nicht fahrbare Fingergestelle bei allen, also auch bei Privatbauten, vorgeschrieben seien, sei er nicht gekommen, er habe sie vielmehr für Ausnahmen bei Gerüsten auf Brücken gehalten“ (UA S. 13).
Diese Einlassung konnte das Landgericht dem Angeklagten nicht widerlegen, so dass auch der Hinweis auf die Doppelsicherung bei öffentlichen Aufträgen der Revision nicht zum Erfolge gegen die Urteilsbegründung verhelfen kann.
cc) Die Auffassung, der Angeklagte habe sich gerade wegen seiner mangelhaften Ausbildung gedrängt fühlen müssen, die Unfallverhütungsvorschriften zu erlernen und zu beachten, trägt dem im Urteil geschilderten Persönlichkeitsbild keine Rechnung, sondern wendet sich unzulässigerweise nur gegen die hierzu getroffenen Feststellungen.
c) Unberechtigt ist schließlich der Vorwurf, die Urteilsfeststellungen seien in sich widersprüchlich. Den Ausführungen des Oberbundesanwalts hierzu vermag der Senat nicht zu folgen.
Die Strafkammer geht — wie dargelegt — durchaus folgerichtig von der Prüfung der Frage aus, ob der Angeklagte die Unfallverhütungsvorschriften „hätte lesen müssen“ und ob „in dieser Unterlassung eine Fahrlässigkeit zu erblicken“ sei (UA 18). In diesem Zusammenhang und lediglich in Bezug auf diese Frage verneint sie unter Hinweis auf Ausbildung, Herkommen, Bildungsgrad, fehlende Einweisung usw. eine Fahrlässigkeit. Damit setzt sie sich in keinerlei Widerspruch zu den Urteilsausführungen, in denen dem Angeklagten bescheinigt wird, er habe seit 1949 als Vorarbeiter einen größeren Arbeitertrupp geführt und den Gerüstbau der Firma verantwortlich geleitet, und er sei bei der Durchführung öffentlicher Arbeiten des öfteren durch die zuständigen Aufsichtsbeamten überprüft worden, wobei diese Beamten die Überzeugung gewannen, er verstehe sein Handwerk (UA S. 4).
Diese letzt erwähnten Darlegungen besagen nur etwas darüber, dass der Angeklagte praktische Kenntnisse besitzt, die es ihm gestatteten, die sonst üblichen Ursachen für Unfälle zu vermeiden. Gerade ein solcher Mensch wird aber häufig diejenigen Mängel seiner Ausbildung und Tätigkeit, die bisher noch nie auffällig wurden, ohne entsprechenden Hinweis nicht erkennen können. Die auf einen einzigen Ausbildungsmangel bezogene Annahme fehlender Erkenntnisfähigkeit wegen Herkommens, Bildungsgrades und unvollkommener Ausbildung ist mithin — zumal sie einen vor allem theoretischen Teil der Ausbildung betrifft — zwanglos mit der allgemeinen Feststellung vereinbar, der Angeklagte habe früher zufriedenstellend gearbeitet.
Da auch sonst keine Rechtsmängel ersichtlich sind, war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
| Dr. Koffka | Dr. Rotberg | Siemer | |||
| Schmidt | Börker |