Fahrlässige Tötung im Tiefbau: Überwachungspflichten und Bewährungserwägungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 355/55
- Datum
- 15.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Ausschlussgründe (insbesondere einschlägige Vorverurteilungen) vorliegen.
Wer als verantwortlicher Bauleiter gefährliche Arbeiten unter Einsatz nachgeordneter Hilfspersonen organisiert, kann sich von Fahrlässigkeitsvorwürfen regelmäßig nur durch ausreichende Auswahl, klare Anleitung, Belehrung und wirksame Überwachung entlasten; Umfang und Dichte der Kontrolle richten sich nach Gefährlichkeit und Zuverlässigkeit der eingesetzten Personen.
Besondere Umstände wie fehlende Erfahrung, erkennbare Nachlässigkeit oder unklare Beauftragung des Untergebenen können es verbieten, sich auf dessen pflichtgemäßes Handeln zu verlassen, und zwingen zu eingehender Nachprüfung statt bloßer Stichprobenkontrolle.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht auf eine generalisierende Erwägung gestützt werden, bei bestimmten Fahrlässigkeitsdelikten oder Tätergruppen komme Bewährung „grundsätzlich“ nicht in Betracht; erforderlich ist eine einzelfallbezogene Prüfung, ob die konkrete Tat die Rechtsordnung gefährdet und sofortige Vollstreckung fordert.
Wer kraft Stellung und Befugnis eine erkennbare konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer wahrnimmt, handelt fahrlässig, wenn er pflichtwidrig untätig bleibt, obwohl ihm Gefahrabwendungsmaßnahmen (Arbeitseinstellung, Sicherung oder zumindest unverzügliche Benachrichtigung Verantwortlicher) möglich und zumutbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 26. Januar 1955
Rubrum
In der Strafsache
gegen
1.) den Bauingenieur Hans G, geb. am ██ 1914 in ███ (Nordrhein-Westfalen),
2.) den Bauingenieur Rudolf August ████, geb. am █████ 1931 in ██████,
3.) den Tiefbauvorarbeiter Herbert ███████, geb. am ████████ 1928 in █████████,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glide als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Haager, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████████ ████████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 26. Januar 1955, soweit das Verfahren gegen den Angeklagten C eingestellt worden ist, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten C wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten A und C verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat durch das angefochtene Urteil die Angeklagten A und C wegen fahrlässiger Tötung zu Gefängnisstrafen von 4 und 6 Monaten unter Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung bei dem Angeklagten A verurteilt. Das Verfahren gegen den Angeklagten █████████████ wurde auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt.
Die genannten Angeklagten waren bei der Tiefbaufirma ██████████████ beschäftigt, die die bei der Errichtung einer Bergarbeitersiedlung anfallenden Tiefbauarbeiten ausführte. Die Firma hatte auf dem Baugelände einer Baustelle mit rund 80 Beschäftigten errichtet. Verantwortlicher Bauleiter war der Angeklagte C. Ihm nachgeordnet war der seit dem Jahre 1951 als Tiefbauingenieur beschäftigte Angeklagte A. Als einer einer Rohrlegerkolonne war der Angeklagte ███████████████ tätig.
Am 29. Mai 1953 wurde ein Kanalisationsgraben auf eine Länge von 25 m und eine Tiefe von 4 m bei einer Breite von 0,59 m ausgebaggert. Dabei wurden die für die Sicherheit der Arbeiter erforderlichen Maßnahmen, wie sie in den Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft ihren Niederschlag gefunden haben, nicht ergriffen; der Graben wurde nur durch einen sogenannten Notverbau ungenügend abgesteift. Infolgedessen stürzte der Grabenrand ein und begrub zwei auf der Grabensohle beschäftigte Arbeiter unter sich, die nur noch als Tote geborgen werden konnten.
Gegen das Urteil ist von den Angeklagten A und C und von der Staatsanwaltschaft wegen der Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten ████████████████ Revision eingelegt worden.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten C führt zur Aufhebung des das Verfahren einstellenden Urteils, da dieser Angeklagte nach dem Strafregisterauszug am 9. Januar 1951 zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde, so dass eine Einstellung nach § 2 Abs. 3 Straffreiheitsgesetz 1954 unzulässig war.
II. Revision des Angeklagten C
Die Revision dieses Angeklagten, die mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts begründet wird, führt nur insoweit zur Aufhebung der Verurteilung, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.
Nach den Feststellungen der Strafkammer wäre der Unfall vermieden worden, wenn entsprechend den dem Angeklagten bekannten Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts für die hier gegebene Sachlage nur eine schriftliche Festlegung der „nach dem gesunden Menschenverstand“ schon geforderten Sicherheitsvorkehrungen darstellen, der Graben abgeböscht oder mit 5 cm starken Bohlen – und zwar █████████████████ neben ██████████████████ – abgesteift worden wäre, während an der Unfallstelle lediglich 35 mm starke Bohlen im Abstand von je 1 m angebracht wurden. Die Kammer sieht das Verschulden des Angeklagten darin, dass er als verantwortlicher Bauleiter nicht durch gründliche und erschöpfende Weisungen an die Mitangeklagten A und ███████████████████ und die Arbeiter vor und während der Baggerarbeiten und durch Überwachung für die Einhaltung der UVV gesorgt habe, obwohl bisher eine solch gefährliche Arbeit an der Baustelle noch nicht durchgeführt wurde, Verbaumaterial nicht unmittelbar bereitlag und die Arbeiter bisher in der Beachtung von Sicherheitsvorschriften eine große Nachlässigkeit gezeigt hatten.
Was die Revision als Verfahrensrüge vorträgt, stellt in Wirklichkeit einen Angriff gegen die auf Grund des festgestellten Sachverhalts gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen dar, die jedoch keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die ausführliche, teils mit neuem tatsächlichem Vorbringen durchsetzte Begründung geht in ihrem Kern dahin, der Angeklagte habe sich darauf verlassen können, der ihm nachgeordnete Mitangeklagte A und der Mitangeklagte ████████████████████ würden für die Beachtung der UVV sorgen. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler aus seinen Feststellungen den gegenteiligen Schluss gezogen. Bei einer Verwendung von Hilfspersonen kann der Vorwurf mangelnder Sorgfalt, der auch einem an Stelle des Geschäftsinhabers handelnden Angestellten zu machen ist (RGSt 58, 130/133; DJ 1940, 707), abgesehen von einer genügenden, vom Angeklagten nicht getroffenen Auswahl nur durch genügende Anleitung, Überwachung und Belehrung des Erfüllungsgehilfen ausgeräumt werden. Das Maß der Kontrolle bemisst sich einmal nach der Gefährlichkeit der dem nachgeordneten Gehilfen übertragenen Verrichtungen (Maurach, Strafrecht AT, 483). Besondere Umstände wie dessen mangelnde Zuverlässigkeit oder fehlende Erfahrung können es verbieten, dass sich der Vorgesetzte auf seinen Untergebenen verlässt (BGHSt 3, 91/96), sie zwingen vielmehr zur eingehenden Nachprüfung (RG GoltdArch 44, 398) und lassen Stichproben, wie sie sonst genügen würden (RGSt 57, 148), nicht ausreichend erscheinen.
Das Landgericht hat zu der Person des Mitangeklagten A festgestellt, dass der zur Zeit des Unfalls 24 Jahre alte Angeklagte im Jahre 1951 das Examen an einer Staatsbauschule bestanden habe und seitdem bei der Firma im Tiefbau tätig gewesen sei. Er █████████████████████ keine große praktische Erfahrung. Der ██████████████████████ war als Hilfsarbeiter ohne eine fachliche Ausbildung und ohne Erfahrung im Tiefbau im August 1952 eingestellt und seit November 1952 zum Vorarbeiter und Führer einer Rohrlegerkolonne bestimmt. Der bei der Baustelle der ███████████████████████ ebenfalls beschäftigte Schachtmeister war am Vortage wegen Trunkenheit entlassen worden.
Bei der Besprechung, die zwischen den beiden Angeklagten und dem Baggerführer über die Durchführung der Baggerarbeiten am Vorabend stattgefunden hatte, hatte der Angeklagte dem Mitangeklagten A keine eindeutige Weisung erteilt, aus ████████████████████████ zweifelsfrei hätte erkennen können, dass er die Schachtarbeiten in Abwesenheit des Angeklagten verantwortlich überwachen sollte. Er hatte ihn auch über die Art der Ausführung der Arbeiten und die Einhaltung der erforderlichen Sicherungen nicht klar unterrichtet. Der vom Bagger auszuhebende Graben sollte nicht, wie sonst allgemein verfahren wurde, abgeböscht werden. Eine derartige gefährliche Arbeit, wie sie der Aushub eines 3–4 m tiefen und nur 90 cm breiten, zudem teilweise fast unmittelbar an einem Neubau entlang führenden Grabens darstellt, war auf dieser Baustelle noch nicht durchgeführt worden, und die Arbeiter hatten es bisher mit der Einhaltung der UVV nicht genau genommen.
Der Beschwerdeführer war um 8 Uhr auf der Baustelle erschienen, als bereits auf eine Tiefe von 3 m ausgebaggert war. An einer Stelle war die vorgesehene Tiefe von 3–4 m erreicht. Er ordnete an, dass Verbaumaterial herbeigeschafft werde, und entfernte sich wieder. Dabei hatte er beobachtet, dass der Mitangeklagte █████████████████████████ bei Vermessungsarbeiten bis zu 50 m von der Stelle entfernt aufhielt, an der mit dem Baggern begonnen wurde, wobei allerdings seine Sicht zu der Arbeitsstätte nicht behindert war. Der Angeklagte unternahm nichts, ██████████████████████████ von den Vermessungsarbeiten abzurufen und an den begonnenen Graben heranzuholen. Als er gegen 10 Uhr den Mitangeklagten ███████████████████████████, der sich von der Baustelle entfernt hatte, im Baubüro traf und ihn fragte, ob verbaut werde, begnügte er sich mit dessen kurzer Antwort, er sei beim Verbauen. Nach Einzelheiten der Art der Absteifung erkundigte er sich nicht. Beide Angeklagten fuhren dann zu einer Besprechung. Vorher hatte der Beschwerdeführer noch einen anderen Ingenieur in jenen Bauabschnitt geschickt, allerdings nicht ausdrücklich auf die Tiefbaustelle hingewiesen. Gegen 12 Uhr ereignete sich der Unfall.
Nach den Feststellungen der Strafkammer wäre ordnungsgemäß verbaut worden, wenn der Angeklagte den Beginn der Verbauungsarbeiten persönlich beaufsichtigt, ████████████████████████████ und █████████████████████████████ genaue Anweisungen erteilt und alle Beteiligten eindringlich auf die gerade in diesem Fall gebotene Notwendigkeit zur peinlichen Beachtung der in den UVV niedergelegten Sicherheitsmaßnahmen hingewiesen hätte. Die sich häufenden besonderen, dem Angeklagten bekannten Umstände – die Gefährlichkeit der bisher an dieser Baustelle in dieser Weise noch nicht ausgeführten Arbeit, die Entlassung des Schachtmeisters, die mangelhafte Ausbildung des Vorarbeiters der Rohrlegerkolonne, die ausdrücklich festgestellte fehlende Erfahrung des noch jungen Mitangeklagten ██████████████████████████████ und dessen vom Angeklagten an Ort und Stelle selbst beobachtete offensichtlich völlig ungenügende Beaufsichtigung der Baggerarbeiten – lassen es gerechtfertigt erscheinen, dass das Landgericht dem Angeklagten eine Verletzung seiner ihn als Bauleiter treffenden und ihm nach seiner Stellung und Persönlichkeit zuzumutenden Sorgfaltspflicht vorgeworfen hat.
Entgegen der Auffassung der Revision war er unter diesen Verhältnissen nicht schon dadurch von einer weitergehenden Überwachungspflicht befreit, dass sowohl ███████████████████████████████ als auch ████████████████████████████████ die UVV kannten. Er durfte nach den bisherigen an der Baustelle gemachten und nach allgemein zu gewinnenden Erfahrungen auch nicht davon ausgehen, dass die Arbeiter die oft als übertrieben empfundenen Sicherheitsvorschriften beachten würden. Ebensowenig durfte er sich, entgegen der Auffassung der Revision, darauf verlassen, dass der Mitangeklagte █████████████████████████████████ in seiner Abwesenheit die nach seiner Einlassung in 5 Minuten zu erledigenden Vermessungsarbeiten einstellen, das Ausbaggern überwachen und insbesondere für eine ordnungsgemäße Verbauung sorgen würde, wenn er selbst nicht für eine unmissverständliche Beauftragung ██████████████████████████████████ gesorgt hatte und eine Stunde nach Arbeitsbeginn ███████████████████████████████████ hatte, dass ████████████████████████████████████ sich nicht um die Anlage des Kanalisationsgrabens kümmerte, und wenn er sodann kurz nach 10 Uhr feststellen musste, dass █████████████████████████████████████ sich sogar endgültig entfernt hatte. Somit bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken.
Beim Strafausspruch hat die Kammer zulässigerweise die größere Verantwortung berücksichtigt, die den Angeklagten als ██████████████████████████████████████ im Vergleich zu dem Mitangeklagten ███████████████████████████████████████ traf, und sie konnte daher entgegen der Meinung der Revision auf eine höhere Strafe erkennen. Lediglich die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung begegnet rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat die Gewährung von Strafaussetzung wegen des entgegenstehenden öffentlichen Interesses mit folgender Begründung versagt:
> „Bei der Vielzahl der im Tiefbau, insbesondere bei Ausschachtungsarbeiten, infolge Außerachtlassung der UVV vorkommenden tödlichen Unfälle besteht ein hohes Interesse in der Allgemeinheit daran, auch mit den Mitteln des Strafrechts auf die genaue Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen hinzuwirken. Auch zur Erhaltung der erwünschten abschreckenden Wirkung auf die für die Einhaltung der UVV verantwortlichen Personen erscheint es deshalb grundsätzlich angezeigt, in Fällen der vorliegenden Art Freiheitsstrafen gegen Personen in leitender Stellung zu vollstrecken. Da der Angeklagte auch eine recht erhebliche Schuld auf sich geladen hat, hat sich die Kammer nicht veranlasst gesehen, ihm die Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren.“
Damit hat die Strafkammer in erster Linie auf die Abschreckung abgestellt. Ihre Erwägung, es müsse durch Strafvollstreckung mit den Mitteln des Strafrechts auf Einhaltung der UVV hingewirkt werden, bedeutet ebenfalls dem Inhalt nach eine Hervorhebung des Abschreckungsgedankens. Es ist nicht unzulässig, den Abschreckungsgedanken bei der Versagung der Strafaussetzung mit zu verwerten, wenn maßgebend auf den Einzelfall und seine besonderen Umstände abgestellt wird. Die Ausführungen insgesamt legen jedoch die Annahme nahe, dass die Kammer in Wirklichkeit davon ausgegangen ist, dass bei Fahrlässigkeitstaten, die einen Verstoß gegen die UVV darstellen, allgemein eine Strafaussetzung zur Bewährung bei Bauleitern nicht in Frage kommt. Auf eine derartige rechtsirrige Auffassung weisen insbesondere die Ausführungen hin, grundsätzlich müssten in derartigen Fällen die Strafen gegen leitende Personen vollstreckt werden. Es ist deshalb nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht Sinn und Zweck der Einrichtung der Strafaussetzung zur Bewährung verkannt hat. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 12. Mai 1955 (NJW 1955, 996 Nr. 15), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgeführt hat, kann es sich bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nur darum handeln, ob die einzelne Straftat in ihrer Besonderheit eine Gefährdung der Rechtsordnung darstellt. Wie weit diese Voraussetzungen zutreffen, hat die Strafkammer nicht genügend erörtert. Der Hinweis auf das als erheblich betrachtete Verschulden reicht für sich allein im vorliegenden Fall nicht aus.
Das Landgericht wird daher in der erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der in dem genannten Urteil des Senats dargelegten Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben, ob mit Rücksicht auf die Art der Tat, ihre Ausgestaltung mit allen ihren begleitenden Umständen, ihren Unrechtsgehalt, ihre Folgen für die Verletzten und im Hinblick auf die Persönlichkeit des Täters die allgemeine, anzuerkennende Rechtsüberzeugung eine sofortige Strafvollstreckung fordert.
III. Revision des Angeklagten ████████████████████████████████████████
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision dieses Angeklagten hat keinen Erfolg. Seine Pflicht, für die Beachtung der UVV zu sorgen, hat das Landgericht daraus entnommen, dass er trotz der Unklarheit, die die am Vorabend stattgefundene Besprechung hinsichtlich seiner Beauftragung mit der Überwachung des Grabenaushubs hinterließ, sich nicht durch sofortige Fragen überzeugte, ob ihm die Aufsicht über diese schwierige und gefährliche Arbeit übertragen werden sollte. Außerdem habe sich seine Pflicht zum Eingreifen aus seiner allgemeinen Stellung als Ingenieur bei der Firma █████████████████████████████████████████ ergeben. Auch hätte er den Mitangeklagten C bei dem Zusammentreffen gegen 10 Uhr auf dessen Frage, ob verbaut werde, auf die von ihm als völlig unzureichend erkannten Sicherungen hinweisen müssen. Dass dieser Angeklagte, wie das Urteil ausdrücklich feststellt, sich der Unzulänglichkeit des von ihm im Augenblick seiner Entfernung von der Baustelle noch beobachteten Notverbaus bewusst war, wird von der Revision nicht bestritten. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte in diesem Augenblick Personen, die im Graben arbeiteten, gesehen hat. Es genügt vielmehr zur Annahme einer Fahrlässigkeit, wenn er mit der Möglichkeit rechnete, dass in diesem schlecht gesicherten Graben Menschen arbeiteten. Dass dies der Fall war und dass er nicht, wie die Revision meint, damit rechnete und rechnen durfte, dass zunächst die Verbauungsarbeiten eingestellt und erst nach Heranschaffung von Versteifungsmaterial in vorschriftsmäßiger Weise durchgeführt würden, ergibt der Zusammenhang der tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, wonach er die Herstellung des ordnungsmäßigen Verbaus nicht habe übersehen können und es für ihn beim Verlassen der Baustelle voraussehbar war, dass der Graben leicht einstürzen könnte und dabei Menschen zu Tode kommen würden.
Das Landgericht hat auch eine Pflicht des Angeklagten zum Einschreiten mit Recht bejaht. Allerdings trifft den Angeklagten nur die Verantwortung im Kreis der ihm zugewiesenen Tätigkeit und im Rahmen seiner Bewegungsfreiheit (RG DJ 1940, 707). Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Angeklagte, der neben dem Mitangeklagten ██████████████████████████████████████████ die weitesten reichenden Vorkenntnisse und Befugnisse von den am Unglückstag zur Baustelle gehörenden Angeklagten hatte, allgemein der praktische Stellvertreter war und kraft dieser Stellung befugt war, allen Arbeitnehmern Anweisungen zu geben. Dass der Angeklagte nach seiner Einlassung im Allgemeinen Vermessungs- und Kalkulationsarbeiten zu leisten hatte und an dem Morgen des Unfalltages mit einer in der unmittelbaren Nähe der Ausschachtung durchzuführenden Vermessungsaufgabe betraut war, steht mit dieser Feststellung nicht in Widerspruch, zumal diese Vermessungsarbeit ihm jederzeit die Überwachung der Ausschachtung ermöglichte. Deshalb hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass er kraft seiner allgemeinen Stellung ebenfalls für die Beseitigung von Gefahren für Leib und Leben der Arbeiter zu sorgen hatte. Dass er, wie die Revision vorträgt, mit einem nach Sachlage erforderlichen Einschreiten gegen die Weisungen seines Vorgesetzten verstoßen hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Er hatte deshalb die zur Gefahrabwendung notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, sei es durch Einstellung der Arbeiten, sei es durch Sicherstellung einer ordnungsmäßigen Verbauung oder zumindest durch entsprechende Benachrichtigung des Mitangeklagten C.
Mit seinem Untätigbleiben hat er daher pflichtwidrig gehandelt. Dass ein in diesem Sinne pflichtmäßiges Handeln ihm zuzumuten war, ist als Überzeugung des Gerichts aus dem Urteil zu entnehmen. Es kommt daneben nicht mehr darauf an, ob außerdem eine Fahrlässigkeit auch darin zu sehen ist, dass er am Vorabend bei der Besprechung über die Schachtarbeiten nicht auf eine Klarstellung in der Richtung gedrungen hat, ob ihm die Überwachung dieser Arbeiten übertragen werden sollte. Der Schuldspruch ist somit im Ergebnis gerechtfertigt.
Die auf die allgemeine Sachrüge hin erfolgte Nachprüfung des Strafausspruchs ergab ebenfalls keine Bedenken.
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