Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich – Strafausspruch wegen fehlender Begründung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 388/87
Datum
06.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung u. a. ein. Der BGH ließ die Revision insoweit, als sie den Strafausspruch betraf, teilweise zu: Zwar wurde die Schuldspruchrüge verworfen, doch ist der Strafausspruch aufzuheben, weil das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB feststellte, aber nicht darlegte, warum keine Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erfolgte. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB begründet die Pflicht des Gerichts, bei der Strafzumessung die Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu prüfen und die Entscheidung über eine mögliche Milderung nachvollziehbar zu begründen.

2

Die Feststellung vermindeter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB führt nicht automatisch zu einer Strafrahmenmilderung; das Gericht kann von einer Milderung absehen, wenn hierfür spezifische, nachvollziehbare Gründe vorliegen.

3

Ein Verzicht auf Strafrahmenmilderung trotz erkannter verminderten Schuldfähigkeit ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Täter auch früher unter alkoholbedingter Beeinträchtigung straffällig geworden ist und damit Einsicht in seine Neigung hatte.

4

Sind die für das Absehen von einer Strafrahmenmilderung erforderlichen Feststellungen oder Begründungen in den Urteilsgründen nicht ersichtlich, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2. April 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 388/87 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ██████ ████ 1940 in [REDACTED], zur Zeit ██ █████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. April 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Entführung gegen den Willen der Entführten, (vorsätzlicher) Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juli 1987 Bezug genommen.

2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB verneint. Es hat die Strafe sodann dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Das Landgericht war jedoch der Auffassung, dass „die Fähigkeit des Angeklagten, sein Verhalten plan- und sinnvoll zu steuern, bereits beim ersten gewaltsamen Geschlechtsverkehr erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert“ war (UA 11), „die alkoholische Beeinträchtigung sein Steuerungsvermögen erheblich in Mitleidenschaft gezogen und den ursprünglichen Tatentschluss zumindest nicht ausschließbar maßgeblich beeinflusst hat“ (UA 31).

Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, warum die Strafkammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB nicht gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Zwar führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit eines Täters nach § 21 StGB nicht zwingend, sondern nur fakultativ zu einer Strafrahmenmilderung. So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung dann abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH NStZ 1986, 114, 115 m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 – 4 StR 501/86 und Beschluss vom 9. Dezember 1986 – 4 StR 658/86).

Von der Strafmilderung kann auch dann abgesehen werden, wenn die nach § 21 StGB geringere Schuld durch anderweitige schulderhöhende Momente ausgeglichen wird (BGH, Beschluss vom 18. Juni 1985 – 4 StR 232/85, bei Holtz MDR 1985, 979; Mösl NStZ 1984, 494). Derartige Umstände hat die Strafkammer jedoch nicht festgestellt; sie sind auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.

Da somit nicht erkennbar ist, warum hier eine Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unterblieben ist, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.

KnoblochGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJahnke

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