Revision wegen unzureichender Strafzumessung bei Feststellung verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 556/90
- Datum
- 15.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt das Tatgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB fest, muss es in den Urteilsgründen erkennen lassen, dass es die Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung geprüft hat.
Die bloße Feststellung verminderter Schuldfähigkeit enthebt das Tatgericht nicht von der Pflicht, die Frage einer Strafrahmenverschiebung zu erörtern; bleibt diese Erörterung in den Gründen aus, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Strafmaß anders ausgefallen wäre.
Soweit Umstände zur erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens ursächlich für die Art der Tatausführung waren, dürfen diese Umstände in der Strafzumessung nicht uneingeschränkt gegen den Angeklagten verwertet werden; andernfalls droht eine widersprüchliche Bewertung.
Eine vom Tatrichter getragene Überzeugungsbildung, die auf einer vertretbaren Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses beruht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 31. Juli 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 556/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ███████████████, dort geboren Ingo Hubert am ████ 1962, wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Juli 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet.
1. Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. Dezember 1990 Bezug genommen.
2. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Überzeugungsbildung der Strafkammer, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten vollzogen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer vertretbaren – und daher vom Revisionsgericht hinzunehmenden – Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses.
3. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB verneint und die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Es ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Tat unter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen hat. Weshalb die Strafkammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB nicht gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Zwar führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit eines Täters nach § 21 StGB nicht zwingend, sondern nur fakultativ zu einer Strafrahmenmilderung. Aus dem Urteil muss sich jedoch ergeben, dass sich der Tatrichter der Milderungsmöglichkeit bewusst gewesen ist und sie geprüft hat (Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 21 Rdn. 8). Eine Erörterung in den Urteilsgründen war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, denn es versteht sich auch nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen keineswegs von selbst, dass eine Strafrahmenmilderung ausscheidet (Senatsbeschluss vom 6. August 1987 – 4 StR 388/87 – BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11).
Der Strafausspruch beruht auch auf diesem Rechtsfehler. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen „den in § 177 Abs. 1 StGB gesetzten unteren Strafrahmen nicht unerheblich zu überschreiten“ (UA 16). Hat sie damit aber die Strafuntergrenze zum Ausgangspunkt ihrer Strafhöhenbemessung gemacht, so ist die Annahme begründet, dass die Strafe für den Angeklagten günstiger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht den nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hätte.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer auch Anlass haben wird zu erörtern, ob und in welchem Umfang die Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten geführt haben, (mit-)ursächlich für die von dem Landgericht zu Lasten des Angeklagten gewertete Art der Tatausführung („... sein massives, brutales Vorgehen und die Intensität, mit der er sein Vorhaben verfolgte und durchsetzte“; UA 15) waren. Denn soweit diejenigen Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens geführt haben, für die Art der Tatausführung ursächlich waren,
können sie dem Angeklagten nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden; eine andere Bewertung wäre widersprüchlich (st. Rechtspr.; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 5, 12 m. w. Nachw.).
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