Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unvollständiger Prüfung alkoholbedingter Schuldfähigkeit - Rückverweisung an Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 501/86
Datum
30.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte den Strafausspruch des LG Paderborn; der BGH hob den Strafausspruch des Angeklagten auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer. Das Landgericht hatte zwar erhebliche verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkohol angenommen, aber nicht dargelegt, ob es von einer Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs.1 StGB absehen könne. Frühere unter Alkoholeinfluss begangene schwere Gewalttaten des Angeklagten wären dafür gesondert zu würdigen gewesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB führt nicht zwingend, sondern nur fakultativ zu einer Milderung des Strafrahmens; die Entscheidung hierüber richtet sich nach dem Schuldgehalt der einzelnen Tat.

2

Hatte der Täter die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch Alkohol selbst herbeigeführt, kann eine Herabsetzung des Regelstrafrahmens unangemessen sein, wenn er die Neigung zu Straftaten unter Alkoholeinfluss kannte oder hätte kennen können.

3

Bei der Prüfung einer Strafrahmenmilderung sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen; frühere unter Alkoholeinfluss begangene schwere Gewalttaten sind dabei zu berücksichtigen und können gegen eine Milderung sprechen.

4

Fehlen in den Urteilsgründen Ausführungen dazu, ob die Möglichkeit des Absehens von der Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs.1 StGB geprüft wurde, so ist der Strafausspruch aufzuheben.

5

Besteht ein Teilergebnis rechtskräftig gegen Heranwachsende, ist die weitere Entscheidung nach §§ 103, 47a, 109 Abs.1 JGG an eine Jugendkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 17. April 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 501/86 in der Strafsache gegen ████ – ohne festen Wohnsitz – John Charles Thomas, geboren am █████ 1963 in █████████████████, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Laufhütte, Goydke, Jahnke, Dr., als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████████, als Verteidiger, Justizangestellte █████, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. April 1986, soweit es den Angeklagten ████ betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub, wegen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt ist, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer, die bei den vier Straftaten des Angeklagten jeweils von einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen ist, die Erwägungen nicht mitgeteilt hat, die sie hier zu einer Milderung der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB veranlasst haben.

1. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit eines Täters führt nach § 21 StGB nicht zwingend, sondern nur fakultativ zu einer Strafrahmenmilderung. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass verminderte Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich auch den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat vermindert und dass die für den Regelfall vorgesehene Mindeststrafe oder die absolut bestimmte Strafe bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters das schuldangemessene Strafmaß übersteigen kann. Die Frage nach einer Strafrahmenmilderung gemäß § 21 StGB ist deshalb nach dem Schuldgehalt der einzelnen Tat zu entscheiden. Dieser bestimmt sich nach den gesamten Umständen, welche die Tat der Schuldseite nach als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (BGHSt 7, 28, 30/31; BGH NJW 1981, 1221; NStZ 1986, 114, 115).

Hat ein Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuss selbst herbeigeführt, kann die Herabsetzung des Regelstrafrahmens dann unangemessen sein, wenn er die Neigung hatte, unter Alkoholeinfluss Straftaten zu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewusst war oder doch hätte bewusst sein können (BGH, Beschlüsse vom 24. März 1972 – 2 StR 413/71 – bei Dallinger MDR 1972, 570 und vom 18. Juni 1985 – 4 StR 232/85; BGH MDR 1985, 947; vgl. auch BVerfG in DRiZ 1979, 55, 56).

2. Nach den Feststellungen des Urteils bestand Anlass, den Schuldgehalt der Taten des Angeklagten unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eingehend zu würdigen. In drei früheren Strafverfahren waren dem Angeklagten unter anderem vorsätzliche Körperverletzungen zur Last gelegt worden. In dem vorliegenden Verfahren hat der Angeklagte sich dazu dahin eingelassen, bei ihm „sei es so, dass er unter Alkoholeinfluss sehr leicht 'ausflippe', und wenn er sich dann mit jemandem schlage, er nicht mehr aufhören könne. Das sei immer so gewesen, und deshalb sei er auch häufig bestraft worden“ (UA 35). Da der Angeklagte auch in den ersten drei Fällen des vorliegenden Verfahrens nach vorherigem Alkoholgenuss gegen seine Opfer durch Faustschläge und Fußtritte so massiv tätlich geworden ist, dass die Voraussetzungen einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 223a StGB (Fall II, 1 der Urteilsgründe) oder die Gefahr des Todes im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fälle II, 2 und 3) vorgelegen haben, hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte nicht – wie er selbst eingeräumt hat – aufgrund seiner, vom Landgericht allerdings nicht näher dargelegten, Vortaten damit rechnen musste, dass er nach Alkoholgenuss zu derartigen Taten hingerissen werden könne. Das gilt auch für den Mord im Fall II, 4 der Urteilsgründe. Zwar hatte der Angeklagte vor dieser Tat noch kein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen. Das schließt jedoch nicht aus, dass er aufgrund seines bisherigen Verhaltens auch mit einer solchen Tat hatte rechnen müssen. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter zuvor bereits eine gleiche oder ähnliche Tat begangen hat. Auch den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1985 (NStZ 1986, 114, 115) und vom 13. Juni 1986 – 2 StR 276/86 – lässt sich ein solcher Grundsatz nicht entnehmen. Es kommt in diesem Zusammenhang vielmehr nur darauf an, dem vermindert schuldfähigen Täter nicht solche Taten schulderhöhend anzurechnen, mit deren Begehung er aufgrund des Ausmaßes und der Intensität seiner bisher unter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten nicht rechnen konnte. So lag es hier nicht. Vielmehr waren dem Mord zwei Überfälle des Angeklagten vorangegangen, bei denen er – unter Alkoholeinwirkung – seine Opfer, um an deren Geld zu gelangen, in die Gefahr des Todes gebracht hatte. Der Angeklagte hatte seine Opfer bei den dem (Raub-)Mord vorangegangenen Raubüberfällen nämlich durch Fausthiebe und Fußtritte derart misshandelt, dass sie bewusstlos am Tatort liegen blieben und später in hilflosem Zustand aufgefunden wurden. Da der Angeklagte im letzten Fall mit direktem Tötungsvorsatz handelte, um an das Geld seines Opfers zu kommen, ist unter diesen Umständen nicht als eine solche Abweichung von den bisherigen Taten des Angeklagten anzusehen, dass dieser mit einem solchen Geschehen nicht hatte zu rechnen brauchen.

Das Landgericht hätte jedenfalls eingehend prüfen müssen, ob unter diesen Umständen die alkoholbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eine Milderung der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigte. Da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob es überhaupt die Möglichkeit eines Absehens von der Milderung der Strafrahmen in Betracht gezogen und erwogen hat, kann der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand haben.

3. Obwohl sich das Verfahren – nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich der mitangeklagten Heranwachsenden – nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, muss die Sache nach §§ 103, 47a, 109 Abs. 1 JGG an eine Jugendkammer zurückverwiesen werden (BGHSt 30, 260, 262).

SalgerLaufhütteJahnke
HürxthalGoydke
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