Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs: fehlerhafte Versagung von Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 232/85
Datum
18.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Dortmund ein, das ihn u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Tötung verurteilte. Streitpunkt war die Versagung einer Strafmilderung trotz erheblicher verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 i.V.m. §49 Abs.1 StGB). Der BGH hielt die vom Landgericht angeführten Gründe (selbstverschuldete Trunkenheit, Warnung/Spezialprävention) für rechtlich unzureichend. Er hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die Schuldsprüche blieben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebliche verminderte Schuldfähigkeit vermindert den Schuldgehalt und kann zu einer Strafmilderung führen; eine Unterschreitung des Regelstrafrahmens kommt nur in Betracht, wenn die festzusetzende Strafe noch schuldangemessen ist.

2

Die Versagung einer Strafmilderung aus rein spezialpräventiven Gründen (Warnung/Abschreckung) ist unzulässig; Spezialprävention darf nur innerhalb der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden.

3

Die Versagung einer Strafmilderung wegen selbstverschuldeter Herbeiführung der erheblichen verminderten Schuldfähigkeit setzt konkrete Feststellungen voraus, dass der Täter eine Neigung zu Straftaten nach Alkoholgenuss hatte und ihm diese Neigung bewusst war oder bewusst hätte sein können.

4

Ist die Strafzumessung auf der Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit aller Taten gegründet und fehlt eine rechtlich tragfähige Begründung für die Versagung der Strafmilderung, ist der Strafausspruch in diesem Umfang aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 22. Januar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 232/85 in der Strafsache gegen ███, dort geboren am ██ 1962, zur Zeit in Haft, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, und wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die Sachrüge. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 26. April 1985 Bezug genommen.

2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben:

a) Das Landgericht hat – sachverständig beraten – angenommen, dass die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit 3,2 bis 3,3 ‰ betragen habe; es hat eine Aufhebung der Schuldfähigkeit rechtsfehlerfrei verneint, jedoch festgestellt, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich eingeschränkt gewesen sei (UA 26/ 27). Eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat es aber abgelehnt, weil der Angeklagte *„in vorwerfbarer Weise (den) Zustand der verminderten Schuldfähigkeit selbst herbeigeführt“ und „zielstrebig“* den Tatort aufgesucht habe, *„mit dem Willen, dort Körperverletzungshandlungen zu begehen“*. Das Landgericht erklärt dann weiter (UA 27/28): *„Wenn auch der Angeklagte ███ bisher noch nicht als Gewalttäter aufgefallen ist, so zeigt doch sein Verhalten in den Aggressionsteilen, dass er unter Alkohol stark gefährdet ist und bedenkenlos ohne objektiven Grund Menschen in gefährlicher Weise angreift. Daher muss auch ihm schon jetzt unzweifelhaft vor Augen geführt werden, dass er bei alkoholbedingter Enthemmung im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten nicht mit einer Herabsetzung des allgemeinen Strafrahmens rechnen kann.“*

b) Diese Erwägungen des Landgerichts vermögen die Versagung einer Strafmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht zu tragen. Grundsätzlich verringert die erheblich verminderte Schuldfähigkeit den Schuldgehalt und damit auch die Strafwürdigkeit der Tat. Eine Unterschreitung des Regelstrafrahmens darf daher nur dann unterbleiben, wenn die innerhalb des Rahmens bestimmte Strafe noch schuldangemessen ist (BGHSt 7, 28, 30). Dabei kann von einer Strafmilderung zwar bei Ausgleich der geringeren Schuld durch anderweite schulderhöhende Momente abgesehen werden (vgl. Mösl NStZ 1984, 494); die Versagung einer Strafmilderung aus spezialpräventiven Gründen kommt aber nicht in Betracht, weil Zwecke der Abschrekkung des Täters nur innerhalb der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden dürfen (Schönke/Schröder/Lenckner, 21. Aufl. § 21 StGB Rdnr. 15 m. w. Nachw.).

Der vom Landgericht hier als entscheidend erachtete Gesichtspunkt der Warnung des Angeklagten ist demnach kein Umstand, der seine Schuld bezüglich der begangenen Tat erhöht. Ebensowenig konnte die Ablehnung der Strafmilderung mit der Erwägung, der Angeklagte habe seinen Zustand selbst wegen schuldhafter Herbeiführung des Zustands der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begründet werden. Eine Strafmilderung darf nur versagt werden, wenn der Angeklagte die Neigung hatte, nach Alkoholgenuss Straftaten zu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewusst war oder doch bewusst hätte sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1980 – 4 StR 498/80; bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 982). Dazu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Jedenfalls konnte dies allein deswegen nicht angenommen werden, weil der Angeklagte einmal wegen *„Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis“* zu einem Jugendarrest von zwei Wochen verurteilt worden ist (UA 11).

Da alle Taten des Angeklagten von ihm im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen wurden, muss das Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden.

SalgerRußMeyer-Goßner
LaufhütteGoydke
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