Revision zu Mittäterschaft bei Raub: Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 369/75
- Datum
- 05.02.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der ein gegenseitiges, bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Tatbegehung beinhaltet.
Bei nachträglichem Hinzutreten ist zur Annahme von Mittäterschaft ein wechselseitiges Einverständnis erforderlich; bloße Kenntnis oder Billigung der Tat durch den Hinzutretenden genügt nicht.
Ein später eintretender Mittäter muss einen für die Tatausführung förderlichen objektiven Beitrag leisten; bloße Anwesenheit als solche reicht dafür grundsätzlich nicht aus.
Die Annahme einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung (§ 223a StGB) verlangt hinreichende Feststellungen zur inneren Einstellung und zum gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten; fehlende Feststellungen können den Strafausspruch berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 3. Februar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. die Kellnerin Corind-Gudrun █████, geboren am 1951 in ███████, ██
2. den Heizungsmonteur ██████, dort geboren am ███████████ ████████, ██
wegen Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Hürxthal, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende ████████,
Regierungsdirektor ███████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████ der Verhandlung, Amtsinspektor ████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Februar 1975, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ████ wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit diese Angeklagten wegen eines rechtlich selbständigen Vergehens der gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden sind,
b) im gesamten sie betreffenden Strafausspruch.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███ und ████ werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte ██████ wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung, die Angeklagten ███ und ████ je wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen einer weiteren gefährlichen Körperverletzung zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen Verletzung materiellen Rechts, die Angeklagten ███ und ████ beanstanden außerdem das Verfahren.
1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da keine den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben sind (§ 344 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
2. Die Sachrüge der Angeklagten ██████ hat dagegen Erfolg.
Die Strafkammer hat diese Angeklagte der sog. sukzessiven Mittäterschaft an der von ███ und ████ verübten Tat (Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) für schuldig befunden. Die Verurteilung wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen. Nach § 25 Abs. 2 StGB n. F. liegt Mittäterschaft vor, wenn mehrere eine Straftat gemeinschaftlich begehen. Voraussetzung dazu ist zunächst ein gemeinsamer Tatentschluss, der ein gegenseitiges ausdruckliches oder stillschweigendes Einverständnis zu bewussten und gewollten Zusammenwirken bei Begehung einer Straftat voraussetzt (BGHSt 24, 286 ff., 288; BGHSt 6, 248 ff.; LK StGB 9. Aufl. § 47 Rdn. 15).
Ein solches gegenseitiges Einverständnis aller drei Angeklagten ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. In der Gaststätte „Troisdorf“, die sie gemeinsam aufgesucht hatten, haben sich die Angeklagten ███ und ████ entschlossen, dem Gastarbeiter █████ mit Gewalt Geld abzunehmen (UA S. 4); die Angeklagte ██████ wusste zu diesem Zeitpunkt nichts von dieser Absicht. Dementsprechend hält es die Strafkammer, obwohl es vom Verlauf her naheliege, nicht für erwiesen, „dass die drei Angeklagten überein gekommen sind, die Angeklagte ██████ solle als Lockvogel auftreten“ (UA S. 6). Bei der rechtlichen Würdigung heißt es dann nur, die Angeklagte ██████ habe die Tat als gemeinsame gewollt, sie habe nach dem vorausgegangenen und dem bei den Tathandlungen gezeigten Verhalten der beiden anderen Angeklagten (gemeint ist damit der Fall █████) gewusst, dass es ihnen um Geld ging. Das bloße Wissen um das Vorhaben der Mitangeklagten bedeutet indes noch keinen gemeinsamen Tatentschluss im oben umschriebenen Sinn.
Nun ist es allerdings möglich, durch ein erst während der Tatausführung erzieltes Einverständnis zum Mittäter zu werden. Es ist also nicht notwendig, dass das Einverständnis zu bewussten und gewollten Zusammenwirken schon vor dem Beginn der Ausführung hergestellt wird. Vielmehr ist Mittäterschaft auch in der Form möglich, dass sich jemand mit einem anderen, der schon in der Ausführung einer Straftat begriffen ist, vor deren Beendigung zwecks gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGHSt 2, 344 ff.; BGHSt 6, 248 ff., 251; BGH GA 1966, 210; BGH GA 1969, 214; vgl. auch LK aaO § 47 Rdn. 17 mit weiteren Hinweisen).
Soweit die Strafkammer auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, verkennt sie, dass auch im Falle einer solchen nachträglichen „Verbindung“ ein gegenseitiges Einverständnis erzielt werden muss; bloße (einseitige) Kenntnis und Billigung der Tat anderer dagegen nicht genügen (RGSt 35, 13 ff., 17). Im Übrigen muss auch der später eintretende Mittäter einen für die Tatbestandsverwirklichung förderlichen objektiven Tatbeitrag leisten (BGHSt 14, 123 ff., 128/129; BGHSt 16, 12, 14, 15; LK aaO § 47 Rdn. 20 und 21).
Zwar kann eine solche Mitwirkung auch darin bestehen, dass durch die Anwesenheit bei der Ausführung der Tat der verbrecherische Wille der anderen Täter gestärkt, also eine psychische Wirkung erzielt wird (vgl. BGHSt 11, 268, 271, 272; BGHSt 16, 12, 14, 15; LK aaO § 47 Rdn. 20); die bloße Anwesenheit als solche reicht dazu aber nicht aus (RGSt 54, 152, 153). Mehr als bloße Kenntnis und Billigung des Überfalls durch die am Tatort anwesende Angeklagte ██████ wird im angefochtenen Urteil jedoch nicht festgestellt, wenn ausgeführt wird, die Angeklagte, die sich während des Überfalls immer in der Nähe aufgehalten habe, „habe keine Anstalten gemacht, die Angeklagten ███ und ████ zu bewegen, von █████ abzulassen, obwohl sie die Raubabsicht der Männer erkannt und die Ausführung dieser Absicht beobachtet hatte“ (UA S. 5). Dass sich die Angeklagte ██████ später an der Aufteilung der Beute beteiligte (UA S. 6 u. S. 7), stellt bei dem geschilderten zeitlichen Ablauf keinen vor Beendigung der Tat geleisteten Beitrag mehr dar. Insoweit kommt jedoch eine Verurteilung wegen Hehlerei in Betracht.
3. Die Rechtsmittel der Angeklagten ███ und ████ haben nur teilweise Erfolg.
Soweit sie wegen (gemeinschaftlichen) Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sind, ist kein Rechtsfehler erkennbar.
Dagegen wird die Verurteilung wegen eines weiteren Vergehens der gefährlichen Körperverletzung den (bisher) getroffenen Feststellungen nicht gerecht. Die hier allein in Betracht kommende Alternative des § 223a StGB, nämlich die von mehreren gemeinschaftlich verübte Körperverletzung, setzt voraus, dass sich mindestens zwei Personen als Mittäter an der Tatausführung beteiligt haben (BGH LM Nr. 2 zu § 223a StGB; LK aaO § 223a Rdn. 17 u. 18).
Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Misshandlung durch die als Mittäter verbundenen Personen gleichzeitig erfolgt (BGH Urteil vom 29. November 1967 – 2 StR 575/67 bei Dallinger MDR 1968, 201); es genügt vielmehr, dass die Einzelbetätigungen nacheinander geschehen, wenn sie nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehen und jeder Mittäter die Tat des anderen in dem Bewusstsein und mit dem Willen fortsetzt, die Wirkungen der vorausgegangenen Misshandlungen zu verstärken (BGH Urteil vom 1. Dezember 1953 – 1 StR 28/53 bei Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 223a Anm. 5; LK aaO § 223a Rdn. 18). Zu der Frage der Einverständlichkeit im Sinne eines gemeinsamen Tatentschlusses hat die Strafkammer aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen: Es wird weder die innere Einstellung des Angeklagten ███ zu dem Zeitpunkt gekennzeichnet, in dem der Angeklagte ████ auf █████ einschlug, noch die des Angeklagten ████, als ███ die Misshandlungen begann. Nach dem äußeren Tatablauf ist es durchaus möglich, dass zwei, wenn auch zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgende, doch voneinander unabhängige einfache Körperverletzungen gemäß § 223 StGB vorliegen. Daraus, dass die Anwesenheit des anderen Angeklagten, „mit dem vorher schon woanders aufgeräumt werden sollte, ihnen jeweils noch den Rücken stärkte“ (UA S. 7), kann noch nicht auf ein gegenseitiges Einverständnis im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens geschlossen werden.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Höhe der gegen beide Angeklagten wegen des selbständigen Vergehens nach § 223a StGB verhängten Einzelstrafen auch auf die Einzelstrafen wegen des Raubüberfalls ausgewirkt hat, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
| Hürxthal | Schmidt | Salger | |||
| Bortzler | Knoblich |
Zitiert (2)
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 288/76 · 10.08.1976Teilaufhebung: Mittäterschaftsprüfung bei Raub und Freiheitsberaubung unzureichend
- BGH · 4 StR 81/79 · 10.04.1979Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Mittäterschaft an Raub mit gefährlicher KV
- BGH · 2 StR 640/85 · 05.02.1986Mittäterschaft beim Raub: Abwesenheit schließt Zurechnung der Körperverletzung aus
- BGH · 2 StR 640/85 · 05.02.1986BGH: Psychische Unterstützung begründet Mittäterschaft bei gefährlicher Körperverletzung