Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung: Mittäterschaftsprüfung bei Raub und Freiheitsberaubung unzureichend

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 288/76
Datum
10.08.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen zweier Angeklagter und hebt das Urteil insoweit für zwei weitere Angeklagte auf; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Er bestätigt die Beweiswürdigung und strafrechtliche Bewertung gegen Ch und K als nicht rechtsfehlerhaft. Für die beiden Frauen fehlen dagegen konkrete Feststellungen zum objektiven Tatbeitrag und zur psychologischen Förderung der Tatausführung, weshalb die Verurteilung insoweit aufzuheben ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unterbliebene Entscheidung des Vorsitzenden über einen vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers begründet nicht ohne Weiteres einen Revisionsgrund; der Verteidiger hätte den Antrag in der Hauptverhandlung wiederholen müssen, und der Angeklagte muss darlegen, dass das Mandat niedergelegt wurde.

2

Eine Protokollrüge (§ 273 StPO) ist unbeachtlich, wenn nach der maßgeblichen Regelung das Protokoll nicht mehr die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen wiedergeben muss; reine Protokollrügen rechtfertigen damit keinen Revisionsanspruch.

3

Der Tatrichter verletzt nicht das Gebot, seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen, wenn er in den Urteilsgründen lediglich mögliche Erklärungen für in der Verhandlung gezeigtes Verhalten darlegt, ohne außerverhandlungsbezogene Vorgänge als entscheidungsbildende Tatsachen heranzuziehen.

4

Bloße Anwesenheit eines Beteiligten bei der Tatausführung begründet Mittäterschaft nur, wenn nach dem Willen dieses Beteiligten die Ausführung der Tat auf psychologischem Weg gefördert werden soll; zur Annahme der Mittäterschaft bedarf es eines erkennbaren objektiven Tatbeitrags.

5

Werden mehrere Straftaten in Tateinheit verurteilt und fehlen für einzelne Verurteilungen hinreichende Feststellungen, erfasst die Aufhebung die Gesamtverurteilung insoweit und die Sache ist zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 5. Dezember 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Maler Raimund Ch 1. zur ████ ██ Haft, geboren am ██ 1955 in ███, Sleglinge ██ ██ ███, die Bedienung,

2. geboren am ██ ██ 1956 in ███, die Hausgehilfin Ursula K ███,

3. geboren ███, in Haft, den ███████████ Robert K ██████,

4. zur Zeit in Haft, geboren am 1949 in ███,

wegen Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Moésl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten Ch, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten Ch und K gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5. Dezember 1975 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten B und ██████████ wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat die Angeklagten Ch und K je wegen in Mittäterschaft begangenen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung, die Angeklagten ████████ und K je wegen in Mittäterschaft begangenen Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung zu Jugendstrafen, den Angeklagten ██ zu Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Revisionen der vier Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten Ch und ████ beanstanden auch das Verfahren.

████████

I. Die Revisionen der Angeklagten Ch

1. Die Behauptung der Revision Ch, der Vorsitzende habe den vor Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Wahlverteidigers auf Bestellung als Pflichtverteidiger nicht beschieden, trifft an sich zu. Das gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht. Zum einen wäre es Sache des Verteidigers gewesen, den Antrag in der Hauptverhandlung zu wiederholen, zum anderen trägt die Revision selbst nicht vor, der Wahlverteidiger habe zu irgendeinem Zeitpunkt sein Mandat niedergelegt und damit Anlass zur Bestellung eines Pflichtverteidigers gegeben.

2. Bei der Rüge nach § 273 StPO (Revision ███████) ist übersehen, dass nach § 273 Abs. 2 StPO nF das Protokoll der Hauptverhandlung vor der Strafkammer nicht mehr das wesentliche Ergebnis der Vernehmungen zu enthalten braucht; im Übrigen wäre die Rüge als reine Protokollrüge unbeachtlich (vgl. BGHSt 7, 162, 163). Ein Fall des § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO liegt nicht vor.

3. Die Rüge nach § 261 StPO (Revision ███████) ist ebenfalls unbegründet. Die Jugendkammer ist den Gründen nachgegangen, die für den plötzlichen und auffallenden Wechsel in den Bekundungen der Zeugin ██████████ nach einer halbstündigen Unterbrechung der Hauptverhandlung ausschlaggebend gewesen sein können; sie findet eine Erklärung darin, dass die Zeugin in der Pause von dem Zeugen R beeinflusst worden sein müsse, weil andere Gründe nicht erkennbar seien. Das begründet nicht den Vorwurf, der Tatrichter habe seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, sondern Vorgänge außerhalb der Verhandlung dafür herangezogen; er hat vielmehr nur eine Erklärung für das in der Hauptverhandlung gezeigte Verhalten der Zeugin gesucht.

4. Die Erholung eines weiteren Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten B (Revision K) drängte sich nicht auf. Das Landgericht hat zu dieser Frage einen Sachverständigen und außerdem noch den mehrjährigen Arbeitgeber dieser Angeklagten gehört. Dafür, dass der Sachverständige nicht hinreichend sachkundig gewesen wäre oder sein Gutachten auf unzutreffende tatsächliche Erwägungen gestützt hätte, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

5. Ebensowenig gebot es die Aufklärungspflicht, ein psychologisches Gutachten zur Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten ████ zu erholen; die Revision vermag nicht darzutun, welche Umstände den Tatrichter auch ohne einen dahin zielenden Antrag der Verteidigung zur Erhebung dieses Beweises gedrängt haben sollten.

6. Die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler auf. Die Beweiswürdigung der Jugendkammer ist weder widersprüchlich noch verstößt sie gegen Denkgesetze. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter den Angaben der Mitangeklagten B im wesentlichen geglaubt hat, insbesondere soweit sie sich mit den Aussagen des Geschädigten, Roland J, deckten; es gibt keine Beweisregel des Inhalts, dass das Gericht einem Zeugen oder Mitangeklagten nur voll vertrauen oder gar nicht glauben dürfe.

Die Bewertung des Zwischenfalls im ██████████ am 2. Juni 1975 (UA S. 20) gibt keinen Anlass zu der Annahme, die Jugendkammer könnte die Möglichkeit übersehen haben, dass die Schwestern ███████ die Angeklagte █████████ deshalb geschlagen haben könnten, weil sie ihren Bruder Raimund ███████ zu Unrecht belastet hätte (vgl. dazu die festgestellte Androhung von „Notstrafe“, UA S. 14).

Die rechtliche Würdigung der Tatbeiträge von Ch und ██ gibt ebensowenig zu rechtlichen Bedenken Anlass wie die Strafzumessung.

II. Die Revisionen der Angeklagten B

1. Die Verurteilung der Angeklagten ████ wegen in Mittäterschaft begangenen Raubes ist an sich rechtlich bedenkenfrei. Nach den Feststellungen hat sie dem Opfer ████ das noch unter der Einwirkung der Misshandlungen durch Ch und ██ stand und gewaltsam festgehalten wurde, die Geldbörse mit Inhalt weggenommen. Damit muss sie sich alles anrechnen lassen, was bis dahin geschehen war, und ist daher Mittäterin des Raubes.

2. Dagegen können in dieser Richtung Bedenken bezüglich der Angeklagten K bestehen. Insoweit stellt das Landgericht fest, sie habe „die Absicht der anderen frühzeitig erkannt und gebilligt und den Tatwillen der anderen durch ihr Verhalten bewusst bestärkt“ (UA S. 36, 11).

Die bloße Mitanwesenheit bei Begehung der Tathandlung kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann als Beteiligung in der Form der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) angesehen werden, wenn nach dem Willen dieses Beteiligten die Ausführung der Straftat auf psychologischem Weg gefördert werden soll, sei es durch Bestärkung des verbrecherischen Willens der Mittäter, sei es durch Abschreckung eines dieser Ausführung sich etwa entgegenstellenden Widerstandes (RGSt 26, 345, 346; 54, 152, 155; BGHSt 11, 268, 271; 16, 12, 14; BGH bei Dallinger, MDR 1953, 271; BGH, Urteile vom 26. Mai 1970 - 4 StR 72/70 - und vom 18. September 1973 - 1 StR 303/73).

Feststellungen in dieser Richtung sind nicht eindeutig getroffen, insbesondere nicht dahin, dass die Angeklagte einen für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen objektiven Tatbeitrag leistete (BGHSt 14, 123, 128/129; BGH, Urteil vom 11. September 1975 - 4 StR 369/75). Dass sie sich von ███ einen Teil der Beute geben ließ (UA S. 12), muss bei diesem Tathergang keinen vor Beendigung der Tat geleisteten Beitrag mehr darstellen; insoweit kann auch eine Verurteilung wegen Hehlerei in Betracht kommen.

3. Bedenken bestehen bei beiden Angeklagten gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangener Freiheitsberaubung.

Bisher fehlt es an einer ausreichenden Begründung dafür, welches Interesse die beiden Frauen daran gehabt haben sollten, dass J in den Kraftwagen gezerrt und während der Fahrt in die Stadt gewaltsam darin festgehalten wurde. Ferner ist nicht ersichtlich, worin ihr Tatbeitrag zu dieser Freiheitsberaubung bestanden haben soll (UA S. 13), zumal sie sich von einem Mitführen des Überfallenen nichts versprechen konnten. Dass sie ihre beiden Begleiter psychisch zu deren Vorgehen ermuntert hätten, ist bisher ebenfalls nicht festgestellt. Der Schuldspruch kann daher insoweit auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben.

4. Da bei beiden Angeklagten sämtliche Straftaten in Tateinheit abgeurteilt worden sind, ergreift die Aufhebung den Schuldspruch insgesamt.

Für die neue Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, auch für die Frage der Mittäterschaft der beiden Frauen an der räuberischen Erpressung bezüglich des Kraftwagens nähere Feststellungen zu treffen, da allein das Mitfahren in dem Fahrzeug noch nicht zur Annahme der Mittäterschaft führen muss.

Moésl

LoesdauWoesner
PfeifferPikart

Zitiert (2)

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