Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mittäterschaft beim gemeinschaftlichen Mord bestätigt; Diebstahl zusammengefasst

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 72/70
Datum
21.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte K. erhob Revision gegen sein Urteil wegen gemeinschaftlichen Mordes und Diebstahls. Der BGH verwirft die Revision, bestätigt die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes als Mittäterschaft und ändert lediglich, dass mehrere unmittelbar aufeinander folgende Diebstahlshandlungen als ein einheitlicher Diebstahl zu werten sind. Formelle Einwendungen (Frist nach §275 StPO, Nichtnennung einzelner Zeugenaussagen) genügen für sich allein nicht zur Aufhebung, sofern das Urteil keine Anhaltspunkte für eine unzuverlässige Beurkundung des Beratungsergebnisses liefert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erhebliche Überschreitung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO begründet für sich allein keine zulässige Revision; erst wenn die Urteilsgründe Anhaltspunkte dafür enthalten, dass das Beratungsergebnis nicht zuverlässig beurkundet ist, kann dies revisionsbegründend sein.

2

Die Unterschrift eines ausgeschiedenen Richters kann durch den Vermerk des Vorsitzenden nach § 275 Abs. 2 StPO ersetzt werden; die Nichterwähnung einzelner in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen im Urteil verletzt nicht per se die richterliche Aufklärungspflicht.

3

Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Urteil alle als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich zu behandeln; die Aufklärungspflicht ist erfüllt, wenn entsprechende Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen wurden und die Tatsachen Grundlage der Entscheidung sein konnten.

4

Mittäterschaft kann bejaht werden, wenn ein Beteiligter durch sein Verhalten (z. B. Begleitung, Bestärkung, Schaffen von Sicherheit, unterlassenes Verhindern) die Tatausführung vom eigenen Willen mitabhängig macht; Mittäterschaft setzt nicht voraus, dass die Beteiligten gleichermaßen Tatbeiträge leisten.

5

Mehrere unmittelbar nacheinander an derselben Örtlichkeit begangene Diebstahlshandlungen mit einheitlichem Handlungswillen sind nach natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Tat; die Einstufung als "schwerer Diebstahl" kann entfallen, soweit § 243 Abs. 1 StGB keine selbstständigen Tatbestände mehr begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 2. Juni 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Jungarbeiter Reinhold E[__], geboren am ████ in ██, 2. ███ ██████████████████ ████████████, geboren am █████ in ████, █ ██ ██████████ wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 21. Mai 1970 in der Sitzung vom 26. Mai 1970, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

██ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung, Gerichtsassessor als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Wilhelm ████ ████ in Rechtsanwalt der ███████████ als Verteidiger,

Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten K[__] gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 2. Juni 1969 wird verworfen.

Jedoch wird das Urteil dahin geändert, dass er und der Mitangeklagte █████ des Mordes und des Diebstahls schuldig sind.

Dem Angeklagten ██ wird die weitere Untersuchungshaft angerechnet.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Jugendkammer hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen Mordes, des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und des gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls schuldig befunden und ████ zu acht Jahren, K[__] zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt.

Gegen das Urteil hat nur der Angeklagte ██████ Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis erfolglos und führt lediglich zu einer, sich auch auf den Mitangeklagten K[__] erstreckenden unbedeutenden Änderung des

I. Verfahrensrügen:

1. Gerichtsassessor ███████, der in der Verhandlung als beisitzender Richter mitgewirkt hat, ist vor der Fertigstellung der schriftlichen Urteilsgründe aus dem richterlichen Dienst ausgeschieden. Deshalb konnte er die Urteilsgründe nicht mehr wirksam unterzeichnen (vgl. BayObLG NJW 1967, 1578). Diese Verhinderung hat der Vorsitzende unter dem Urteil vermerkt. Das entspricht dem Gesetz (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Meinung der Revision, diese Bestimmung gelte nur, wenn die Wochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO gewahrt sei, und sei allenfalls entsprechend anwendbar, wenn eine Überschreitung der Frist sachlich gerechtfertigt erscheine, ist offensichtlich unbegründet.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch eine erhebliche Überschreitung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO für sich allein die Revision nicht begründen. Auf die Entscheidung BGHSt 21, 4 wird Bezug genommen. Dort hat sich der Bundesgerichtshof auch mit den von der Revision erhobenen Bedenken auseinandergesetzt. Die Darlegungen der Revision geben dem Senat keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 1. Juli 1969 – 5 StR 272/69) abzuweichen. Etwas anderes würde allerdings gelten, wenn die Urteilsgründe selbst Anhaltspunkte dafür böten, dass sie das Beratungsergebnis nicht mehr zuverlässig beurkunden (BGH aaO; vgl. auch BGH Urteil vom 5. Oktober 1965 – 5 StR 314/65). Das ist indessen hier nicht der Fall. Der Hinweis der Revision auf die „unterlassene Wiedergabe und Wertung“ von Zeugenaussagen über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten im Ermittlungsverfahren ist schon deshalb verfehlt, weil ungewiss ist, ob und in welchem Umfang die von der Revision bezeichneten Personen, die alle in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, ihre früheren Aussagen aufrechterhalten und überhaupt einen sachlichen Anlass zur Erörterung im Urteil gegeben haben. Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen irgendwie als beweiserheblich in Betracht kommenden Umständen und Erwägungen ausdrücklich im Urteil auseinandersetzt. Wenn die Urteilsgründe also nicht ausdrücklich erwähnen, der Angeklagte habe sich auch schon im Ermittlungsverfahren darauf berufen, dass er in der Kantine versucht habe, den Mitangeklagten █████████ von seinem weiteren Vorhaben abzubringen, so kann daraus allein nicht auf eine unzuverlässige Beurkundung des Beratungsergebnisses geschlossen werden.

3. Die Zeugen Ernst und Peter ████ ██ ███████ █████████ sind in der Hauptverhandlung vernommen worden, nach dem eigenen Vorbringen der Revision – (auch) zum Trunkenheitsgrad des Angeklagten. Damit ist der richterlichen Aufklärungspflicht genügt. Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht das Ergebnis dieser Vernehmungen nicht im Urteil niedergelegt hat. Dazu ist es, worauf schon hingewiesen wurde, nicht verpflichtet.

4. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ist Landesmedizinaldirektor Dr. St[__] als Sachverständiger gehört worden. Das Urteil enthält keinerlei Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass er seiner Aufgabe nicht gewachsen gewesen ware oder dass mit ihm nicht alle mit § 51 StGB zusammenhängenden Fragen, insbesondere auch die enthemmende Wirkung des Alkohols, erörtert worden waren. Es ist deshalb unerfindlich, weshalb sich der Jugendkammer die Anhörung eines weiteren Sachverständigen hätte aufdrängen sollen, zumal der Sachverhalt in dieser Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bot. Die Jugendkammer ist in rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte am Tattage verteilt insgesamt nur 15 Glas Bier getrunken und sein Blutalkoholgehalt infolgedessen zur Tatzeit höchstens 1,0 ‰ betragen habe.

II. Sachbeschwerde:

Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes sowohl zur äußeren als auch zur inneren Tatseite.

Bei ihren Einwendungen, namentlich gegen die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes und der Mittäterschaft, lässt die Revision wesentliche Teile des im Urteil festgestellten Sachverhalts außer Acht und greift so in Wahrheit nur in unzulässiger Weise die Feststellungen des Gerichts und seine Beweiswürdigung an.

Richtig ist zwar, dass der Angeklagte – abgesehen von dem ersten, nach den Feststellungen mit Sicherheit mit dem Flacheisen ausgeführten Schlag (UA 15) –, auch das verschweigt die Revision im weiteren möglicherweise nicht mehr mit dem Flacheisen, sondern mit einem Vierkantholz auf den Kopf des Opfers eingeschlagen hat. Er war jedoch dabei und einverstanden, als anschließend sein Mittäter K[__] mit dem Flacheisen vier- bis fünfmal zuschlug. Überdies kann jedermann ohne Weiteres erkennen, dass auch mehrere wuchtige Schläge mit einem vier Kilogramm schweren und 1,30 m langen Vierkantholz auf den Kopf zum Tode eines wehrlos am Boden liegenden Opfers führen können. Wenn die Jugendkammer unter solchen Umständen aus der Einlassung des Angeklagten, er habe die Eignung des Flacheisens zur Beibringung tödlicher Verletzungen erkannt, die Folgerung zieht, dasselbe gelte auch im Falle der Verwendung des Vierkantholzes, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Es mag sein, dass der Angeklagte mit seinem Eingreifen zunächst nur im Auge gehabt hat, seinen Freund █████ zu befreien. Dem steht jedoch die Feststellung nicht entgegen, dass er sich gleichwohl während des Zuschlagens der Möglichkeit bewusst gewesen ist und billigend in Kauf genommen hat, seinem Opfer tödliche Verletzungen beizubringen. Das Urteil gibt nichts dafür her, dass die Jugendkammer die Möglichkeit, dass es auch anders gewesen sein könne, nicht erwogen hat.

Im Übrigen sind, jedenfalls was den Schuldspruch angeht, die Vorstellungen des Angeklagten während dieses ersten Teils der Tat für die rechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, ob er ██████ nach Rückkehr aus der Kantine die bis zu 43 kg schweren Werkzeugteile auf den Schädel des am Boden liegenden Opfers herunterfallen ließ, den Tötungsvorsatz gehabt hat. Das kann aber nicht zweifelhaft sein.

Richtig ist ferner, dass das Binverständnis mit dem Taterfolg und das Interesse an diesem Erfolg allein die Annahme von Mittäterschaft nicht rechtfertigen könnten (BGHSt 8, 393; 13, 162). Darauf beschränken sich indessen die Erwägungen des Urteils auch nicht. Die Jugendkammer hat außerdem festgestellt, der Angeklagte habe durch sein Verhalten, nämlich dadurch, dass er sich ██ geäußertem Tötungsvorhaben mit keinem Wort entgegengestellt, diesen vielmehr in die Werkshalle bis zu dem am Boden liegenden Opfer begleitet und dem weiteren Tatgeschehen widerspruchslos zugesehen habe, den Tatentschluss seines Mittäters bestärkt und die Tat gefördert, weil er ihm dadurch das für die weitere Tatausführung nötige Gefühl der Sicherheit verschafft habe; K[__] hätte, wie er, der Angeklagte, gewusst habe, die weitere Tat ohne seine, wenn auch nur stillschweigend zugesagte Unterstützung nicht begangen (UA 29). Damit hing aber die (weitere) Tatausführung auch von dem Willen des Angeklagten ab, und er war sich dessen bewusst. Seine Verurteilung als Mittäter entspricht daher den vom Bundesgerichtshof anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl. u. a. BGHSt 6, 248, 249; 8, 393, 396; 11, 268, 271; 16, 12, 14; 18, 87, 90). Der Begriff der Mittäterschaft setzt nicht notwendig voraus, dass die mehreren Beteiligten in gleichem Maße das Tatgeschehen beeinflussen oder, äußerlich betrachtet, gleichwertige Tatbeiträge leisten (vgl. auch BGH Urteil vom 30. September 1958 – 1 StR 272/58 – bei Dallinger MDR 1966, 197). Davon, dass der Angeklagte seinen Willen dem von K[__] „völlig untergeordnet“ habe oder von einer „Kopf- und Ratlosigkeit“ bei ihm, kann nach den Feststellungen keine Rede sein. Im Übrigen hatte der Angeklagte entscheidend mit zur Wehrlosigkeit des Opfers beigetragen. Aus diesem vorausgegangenen Tun erwuchs für ihn die Rechtspflicht, die Gefahrenlage zu beseitigen und ████████ der (weiteren) Ausführung der Tat zu hindern (vgl. auch BGH LM Nr. 10 Vorb. 2. 47 StGB).

Dagegen kann die Verurteilung wegen eines gemeinschaftlichen schweren und außerdem wegen eines versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls nicht bestehen bleiben. Die unmittelbar nacheinander auf dem Gelände desselben Unternehmens begangenen und von einem gleichartigen Handlungswillen getragenen Diebstahlshandlungen gehören räumlich und zeitlich derart zusammen, dass sie nach natürlicher Betrachtungsweise eine Tat im Rechtssinne bilden (vgl. BGHSt 10, 230, 231). Insoweit sind die Angeklagten daher nur eines Diebstahls schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch, gemäß § 357 StPO auch zugunsten von K[__], entsprechend geändert. Er hat dabei auch die Kennzeichnung des Diebstahls als eines „schweren“ in Wegfall gebracht, weil § 243 Abs. 1 StGB in seiner jetzigen Fassung keine selbständigen Straftatbestände mehr enthält, sondern nur noch die Strafzumessung betrifft.

Die Änderungen sind wegen der Verhängung einer Jugendstrafe als Einheitstrafe für den Strafausspruch ohne Bedeutung. Dieser lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Einwendungen der Revision zur Straffrage, einschließlich derjenigen zu § 51 Abs. 2 StGB, sind offensichtlich unbegründet.

Schuldspruchs.BortzlerHürxthal
MeyerSandersSpiegel

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