Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Urteilsgründe und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 314/65
Datum
28.09.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung des Landgerichtsurteils, weil die Urteilsgründe nach langer Verzögerung und inhaltlich mangelhaft seien. Das Urteil beurkundet nicht zuverlässig das Ergebnis der Verhandlung, da wesentliche Zeugenaussagen ausgelassen und stattdessen Ermittlungsunterlagen breit wiedergegeben werden. Aufgrund dieses Begründungsmangels wurde die Sache an das Landgericht Stade zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bloße Überschreitung der Frist zur Niederschrift der Urteilsgründe nach § 275 StPO begründet nicht automatisch die Aufhebung; sie rechtfertigt jedoch eine strengere Prüfung von Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Urteilsgründe.

2

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die schriftlichen Urteilsgründe nicht in hinreichender Weise das Ergebnis der Verhandlung und der Beratung beurkunden, sodass ihre Verlässlichkeit für die sachgerichtliche Nachprüfung fehlt.

3

Das Auslassen wesentlicher Zeugenaaussagen oder die primäre Bezugnahme auf Ermittlungsprotokolle statt auf die in der Hauptverhandlung getätigten Äußerungen kann einen Begründungsmangel darstellen, der die Aufhebung rechtfertigt.

4

Bei einem nicht besonders schwierigen Sachverhalt kann die Verbindung ungewöhnlicher Verzögerung der Niederschrift mit erheblichen Begründungsmängeln die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz rechtfertigen.

Vorinstanzen

█████ Landgericht Stade, 11. Dezember 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

den Werkmeister Georg von ██ aus ██ ██, geboren ██████████ 1915 in ████, Kreis ███,

den Kaufmann Willi ██ aus █████, geboren am █████ in ███,

wegen Meineides u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 28. September 1965 in der Sitzung vom 28. Oktober 1965, an denen teilgenommen haben

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ aus ███ ███████ vom ████████████ 1965 als Verteidiger für beide Angeklagte,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und von █████ wird das Urteil des █████ Landgerichts in Stade vom 11. Dezember 1964, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht in Stade zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Das angefochtene Urteil ist am 11. Dezember 1964 verkündet und am 28. April 1965 mit den Gründen zu den Akten gebracht worden. Dies vermag zwar für sich allein die Revisionen nicht zu begründen, weil die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1951, 970; JZ 1953, 284; VRS 7, 54) den § 275 StPO nur als eine Ordnungsvorschrift ansieht. Die genannten Entscheidungen heben hervor, dass Fristüberschreitungen Anlass geben könnten, auf die Sachrüge hin besonders strenge Anforderungen an Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Urteilsgründe zu stellen. Das mag dahinstehen, weil hier die Beschaffenheit der Urteilsgründe schon für sich starken Anlass zu Zweifeln daran gibt, ob sie das Ergebnis der Verhandlung und Beratung beurkunden:

Der Akteninhalt wird teilweise wörtlich angeführt, im Übrigen mit völlig entbehrlichen Einzelheiten breit dargestellt und bei der Beweiswürdigung weit eingehender herangezogen als das, was Angeklagte und Zeugen in der Hauptverhandlung gesagt haben. So enthält das Urteil trotz seiner Weitschweifigkeit kein Wort darüber, was die Zeugin Weber, die in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, hier bekundet hat; ihre Aussagen in den Ermittlungen zum Ursprungsverfahren werden dagegen mit großer Ausführlichkeit erörtert.

Nachdem in dieser nicht besonders schwierigen Sache das Urteil mit so auffälligen Gründen erst nach so langer Zeit niedergeschrieben worden ist, vermag der Senat diese Gründe nicht mehr als eine hinreichend zuverlässige Beurkundung des Beratungsergebnisses anzusehen. Er musste das Urteil deshalb aufheben.

Bundesrichter Schmitt ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

SchmidtSarstedt
KoffkaSarstedt

Zitiert von (5)