Aufhebung der Verurteilung wegen unzureichender Beweiswürdigung und Mittäterschaftsannahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 386/75
- Datum
- 28.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bloße Mitanwesenheit bei der Begehung einer Straftat begründet keine Mittäterschaft; Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte durch seinen Willen die Ausführung der Tat psychologisch fördert (z. B. Bestärkung des Tatentschlusses oder Abschreckung von Widerstand).
Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen hat der Tatrichter in den Urteilsgründen darzulegen, in welchen Punkten Widersprüche bestehen und welcher Aussageversion er im Ergebnis folgt; eine pauschale oder undifferenzierte Feststellung genügt nicht.
Feststellungen des Tatrichters müssen die als strafverschärfend herangezogenen Umstände substantiiert tragen; fehlen hierfür tragfähige Feststellungen, dürfen diese Umstände nicht in die Strafzumessung eingestellt werden.
Ist der Schuldspruch auf einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung gegründet und besteht Tateinheit mit weiteren Feststellungen, erfasst die Aufhebung den gesamten Schuldspruch; der neue Tatrichter hat die subjektiven Voraussetzungen der Beteiligung erneut zu prüfen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kellner Guy ████, geboren am ██ 1939 in █, wegen Verabredung eines Verbrechens u. a.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit Verabredung eines schweren Raubes (§§ 240, 47, 49a Abs. 2, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 73 StGB aF) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, da die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
II. 1. Das Landgericht stellt fest, dass der Mitangeklagte ██████ – gegen den das Verfahren abgetrennt worden ist – bei einem Aufenthalt in der ███████ Bahnhofsgaststätte den Zeugen █████, der mit ihm am Tisch saß, mit einer unter dem Tisch vorgehaltenen Pistole bedroht und so zur Herausgabe von 300,- DM gezwungen habe.
Der Angeklagte ███, der an der anderen Seite von █████ am Tisch gesessen sei, habe das Gespräch zwischen ██████ und █████ gehört und die vorgehaltene Pistole gesehen; er habe bewusst und gewollt durch sein Nichteinschreiten die Drohung ██████ verstärkt und sei deshalb einer in ███████████████ begangenen Nötigung schuldig.
2. Die Einlassung des Angeklagten, der bestreitet, den Vorgang beobachtet zu haben, sieht der Tatrichter widerlegt durch die Aussagen des Geschädigten █████ und die Beobachtungen des Kriminalbeamten ███ (vgl. UA S. 15).
a) Der Aussage ███ entnimmt die Strafkammer lediglich, dass „die Drohung tatsächlich stattgefunden hat“, da █████ sehr aufgeregt war und stark schwitzte (UA S. 15 unten). Daraus ergibt sich nur, dass ██████ den Zeugen █████ bedroht hat, nicht aber, dass der Angeklagte die Drohung bemerkt und ihr durch sein untätiges Dabeisein Nachdruck verliehen hat.
b) Den Angaben █████ folgt das Landgericht „im vollen Umfang“ (UA S. 16). Es teilt jedoch mit, dass sich █████ „bei Einzelheiten nicht mehr genau erinnern konnte“ und sich „sogar in Widersprüche verwickelte“, was in Anbetracht der langen Zeit „nur zu verständlich“ sei (aaO).
War aber die Aussage █████ widersprüchlich, dann konnte ihr die Strafkammer nicht im vollen Umfange folgen; es hätte vielmehr der Darlegung bedurft, in welchen Punkten der Aussage Widersprüche auftraten und welcher von mehreren Versionen der Tatrichter im Ergebnis gefolgt ist. Einer näheren Begründung bedurfte es umso mehr, als █████ nach den Urteilsgründen angab, der Angeklagte habe „das die Drohung enthaltende Gespräch zwischen ██████ und anderen mitbekommen“ und die Übergabe des Geldes „bemerken müssen“ (UA S. 15); diese Bekundung lässt einerseits die Auslegung zu, der Angeklagte habe tatsächlich das Gespräch gehört und die Übergabe des Geldes bemerkt, sie kann andererseits aber auch dahin zu verstehen sein, der Angeklagte habe nach den örtlichen Verhältnissen die – vielleicht naheliegende – Möglichkeit gehabt, entsprechende Beobachtungen anzustellen, doch sei dies nicht mit Sicherheit nachzuweisen. Dieser Frage ist der Tatrichter nicht nachgegangen; darauf, dass er die zweite Möglichkeit angenommen hat, könnte die Wendung des Urteils hindeuten, es „könne nicht angenommen werden“, dass █████ hier „entscheidenden Teil der Unterhaltung nicht verstanden habe“ (UA S. 16).
3. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Nötigung kann wegen dieses sachlich-rechtlichen Fehlers keinen Bestand haben. Die Aufhebung erfasst den ganzen Schuldspruch, da das Landgericht Tateinheit zwischen Nötigung und Verabredung eines Verbrechens angenommen hat.
Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls Gelegenheit haben, die subjektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft näher darzulegen. Die bloße Mitanwesenheit bei der Begehung der Tathandlung kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann als Beteiligung in der Form der Mittäterschaft angesehen werden, wenn nach dem Willen dieses Beteiligten die Ausführung der Straftat auf psychologischem Weg gefördert werden soll, sei es durch Bestärkung des verbrecherischen Willens der Mittäter, sei es durch Abschreckung eines dieser Ausführung sich etwa entgegenstellenden Widerstandes (RGSt 26, 345, 346; 54, 152, 153; BGHSt 11, 268, 271; 16, 12, 14; BGH bei Dallinger, MDR 1953, 271; BGH, Urteile vom 26. Mai 1970 – 4 StR 72/70 – und vom 18. September 1973 – 1 StR 303/73).
4. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Strafaussprach aus Rechtsgründen keinen Bestand haben könnte. Die Strafkammer hat erschwerend gewertet, dass der Angeklagte „das auslösende Moment für die strafbaren Handlungen der beteiligten Personen war“ und dass er „erheblich zu kriminellen Handlungen“ neige (UA S. 21). Beide Erwägungen werden von den Feststellungen nicht getragen.
Im Übrigen ist das angefochtene Urteil auch insoweit widersprüchlich, als einerseits eine Vorstrafe des Angeklagten mitgeteilt wird (UA S. 6), während er an anderer Stelle als nicht vorbestraft bezeichnet wird (UA S. 21).
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