Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 39/77
Datum
17.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur (schweren) räuberischen Erpressung ein; das Landgericht hatte ihn zudem wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung auf, da die Strafkammer den Täterwillen nicht ausreichend geprüft habe, obwohl der Angeklagte wesentliche fördernde Beiträge geleistet hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; der Rechtsfolgenausspruch wurde insoweit aufgehoben, als er die aufgehobene Verurteilung betraf, die Diebstahlsstrafe blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft ist ein Beitrag, der die Tatbestandsverwirklichung fördert; dieser Beitrag kann auch in vorbereitenden oder psychologisch wirkenden Unterstützungsleistungen bestehen.

2

Ein Angeklagter ist auf Grund eines jeden wesentlichen fördernden Beitrags als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene gewollt hat.

3

Der Täterwille ist anhand aller Umstände, die in der Vorstellung des Angeklagten enthalten sind, in wertender Betrachtung zu bestimmen.

4

Die Aufhebung einer Verurteilung wegen Beteiligung kann die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs erfordern, soweit dieser untrennbar mit der aufgehobenen Feststellung zusammenhängt.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 16. September 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 39/77 vom 17. März 1977

in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrzeug-Elektriker Peter aus Frankfurt, dort geboren am ████ ██ 1953, zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mössl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███ ███ CC aus CO als Verteidigerin, █████████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. September 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit Ausnahme der wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verhängten Einzelstrafe.

Gründe

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen Beihilfe zur (schweren) räuberischen Erpressung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur (schweren) räuberischen Erpressung. Die Anklagebehörde möchte erreichen, dass der Angeklagte als Mittäter verurteilt wird. Die Beschränkung ihres Rechtsmittels auf einen Teil des Schuldspruchs und auf den Teil des Ausspruchs über die Rechtsfolgen, der damit in untrennbarem Zusammenhang steht, ergibt sich eindeutig aus der Revisionsbegründung. Der weitergehende Revisionsantrag beruht offensichtlich auf einem Fassungsversehen. Die Rechtsmittelbeschränkung ist zulässig und wirksam. Der Teil der Entscheidung, gegen den sich der Rechtsmittelangriff richtet, kann losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden.

Die Revision der Anklagebehörde hat Erfolg.

I. Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft ist auf der Grundlage gemeinsamen Wollens lediglich ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken und auf psychologischem Wege geleistet werden kann (BGHSt 17, 268, 271; 14, 123, 128/129; 16, 12, 14; BGH, Urteile vom 18. September 1973 – 1 StR 303/73, 11. Juni 1974 – 1 StR 147/74 –, 28. Oktober 1975 – 1 StR 386/75 –, 25. November 1975 – 1 StR 662/75 – und vom 10. August 1976 – 1 StR 288/76 –; RGSt 26, 345, 346; 54, 152, 153; 71, 23, 24/25).

Der Angeklagte hat eine Reihe fördernder Beiträge erbracht, ohne welche die Tat nicht oder doch nicht so hätte begangen werden können: Er wirkte als Mittäter bei der Wegnahme des Fahrzeugs mit, mit dem der Komplize zum Tatort fuhr und in dem er sich nach dem Überfall aus der unmittelbaren Nähe des Tatorts entfernte; er stellte seinen PKW als Fluchtauto bereit und steuerte ihn; er erhöhte die Gefahrlichkeit der Tatwaffe (einer Schrotflinte) durch Absägen des Laufes.

II. Auf Grund eines jeden dieser wesentlichen Beiträge ist der Angeklagte als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte (BGHSt 8, 70, 73; 8, 393, 396; 14, 123, 128; 16, 12, 13; 18, 87, 90; BGH, Urteil vom 25. November 1975 – 1 StR 662/75 – mit weiteren Nachweisen).

Ob das der Fall war, ist eine Frage, die auf Grund aller Umstände, welche von der Vorstellung des Angeklagten umfasst waren, in wertender Betrachtung zu beantworten ist (BGHSt 8, 393, 396; AG 381 By Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 47 Anm. 44; vgl. BGHSt 16, 12, 13/14; RG JW 1937, 2509 Nr. 3).

Seine eigenen (auf Partizipierung an der Beute gegründetes) Interesse an der Tat als Anzeichen seines Täterwillens (vgl. BGHSt 16, 12, 13/14; RG JW 1937, 2509 Nr. 3) und die Mitbeherrschung des Ob und des Wie des Geschehensablaufs (vgl. BGHSt 8, 393, 396; BGH JR 1955, 504, 505; BGH-Urteile vom 8. November 1956 – 4 StR 259/56 und vom 25. November 1975 – 1 StR 662/75 –; Pfeiffer/Maul/Schulte aaO) werden dadurch nicht in Frage gestellt. Das hat die Strafkammer verkannt. Es ist infolgedessen erforderlich, dass auf der Grundlage einer neuen Verhandlung noch einmal geprüft wird, ob der Angeklagte als Mittäter anzusehen ist.

III. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zur (schweren) räuberischen Erpressung bedingt die Aufhebung des gesamten Ausspruchs über die Rechtsfolgen der Tat mit Ausnahme der Einzelstrafe, die gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verhängt worden ist.

PfeifferMösslHerdegen
LoesdauPikart
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