Mittäterschaft beim Raub: Abwesenheit schließt Zurechnung der Körperverletzung aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 640/85
- Datum
- 05.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt einen objektiven, die Tatbestandsverwirklichung fördernden Tatbeitrag voraus.
Ein gemeinsamer Entschluss zur Tatausführung begründet nicht automatisch Mittäterschaft an Nebenhandlungen, die außerhalb des vereinbarten Tatplans liegen.
Bloße Anwesenheit oder Vorbereitungshandlungen außerhalb des Tatorts rechtfertigen keine Zurechnung von während der Tatausführung begangenen Körperverletzungen ohne konkreten Beitrag.
Ändert die Schuldspruchfeststellung den für die Strafzumessung maßgeblichen Sachverhalt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 640/85 vom 5. Februar 1986
in der Strafsache gegen ███ Mustafa aus [REDACTED], geboren am █████ 1964 in [REDACTED] (Türkei), wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. März 1985, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes verurteilt ist,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Die Verfahrensrüge hat gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Erfolg. Gleichfalls unbegründet ist die Sachrüge, soweit der Angeklagte beanstandet, als Mittäter des Raubes verurteilt worden zu sein. Dagegen kann die Verurteilung wegen einer tateinheitlich damit verbundenen gefährlichen Körperverletzung nicht bestehen bleiben.
Der Angeklagte hatte sich zusammen mit den Mitangeklagten Cengiz ████████ und ██████ sowie einem unbekannten Türken namens ███ dazu entschlossen, eine Tankstelle zu überfallen. Während er selbst im Auto wartete, betraten die anderen Täter den Kassenraum der Tankstelle, wo sich der Tankwart aufhielt. ██████ kaufte zunächst ein Kaugummi, um Wechselgeld zu erhalten. Als der Tankwart zur Kasse ging, folgte ihm ██████, packte ihn mit dem Arm um den Hals, zog ihn zu Boden und trat in seine Richtung, während Cengiz ████████ in die Kasse griff und Geldscheine entnahm (UA S. 37 f.).
Die Jugendkammer ist der Auffassung, der Angeklagte müsse sich die körperliche Misshandlung und Verletzung des Tankwarts als Mittäter zurechnen lassen, weil ihm klar gewesen sei, dass dieser das Geld nicht freiwillig herausgeben würde, sondern dazu unter Einsatz körperlicher Gewalt gebracht werden sollte. Dass es dabei zu körperlichen Misshandlungen kommen konnte, sei für den Angeklagten offensichtlich gewesen und von ihm gebilligt worden (UA S. 73 f.).
Diese Auffassung ist rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat sich keiner Körperverletzung schuldig gemacht.
Die Jugendkammer verkennt, dass Mittäter nur ist, wer einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden objektiven Tatbeitrag leistet (BGH, Urteil vom 11. September 1975 – 4 StR 369/75). Daran fehlt es. Die Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte zu der Misshandlung des Tankwarts durch ██████ beigetragen hatte. Ein vor dem Überfall geleisteter Tatbeitrag scheidet aus: der gemeinsam mit den anderen Beteiligten gefasste Entschluss, die Tankstelle zu überfallen, genügt hierzu schon deshalb nicht, weil sich die Beteiligten nicht darüber verständigt hatten, den Tankwart zu misshandeln oder körperlich zu verletzen. Dies lag außerhalb des Tatplans. Während der Tatausführung hat der Angeklagte keinen Tatbeitrag zu der Körperverletzungstat geleistet; denn er war nicht am Ort des Geschehens, sondern wartete in seinem Wagen.
Feststellungen, die eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung rechtfertigen könnten, sind auch von einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte lediglich wegen Raubes verurteilt ist.
Für eine Erstreckung der Schuldspruchänderung auf die anderen Mitangeklagten (§ 357 StPO) besteht kein Anlass. Der Angeklagte Cengiz ████████ hat selbst Revision eingelegt. Der nicht revidierende Mitangeklagte ██████ ist von dem Rechtsfehler zu Lasten des Beschwerdeführers nicht betroffen; denn anders als dieser war er nicht nur am Tatort anwesend, sondern hat auch, darin von der Anwesenheit des Mitangeklagten Cengiz ████████████████ unabhängig, das Tatopfer eigenhändig misshandelt.
Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs; die Jugendkammer hat bei sämtlichen
Angeklagten straferschwerend berücksichtigt, dass die Opfer „zum Teil erheblich körperlich misshandelt“ worden sind (UA S. 97). Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen, die bei dem Beschwerdeführer angestellt worden sind, wird nochmals ausdrücklich betont, dass bei dem Überfall „das Opfer auch misshandelt wurde“ (UA S. 99).
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