Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch wegen gefährlicher Körperverletzung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 575/67
Datum
29.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen zweifacher gefährlicher Körperverletzung. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zur Begründung betont das Gericht, dass Notwehr nicht auf nicht festgestellten Tatsachen beruhen darf und dass Verwechslungen bei Vorbelastungen die Strafzumessung beeinflussen können. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung auf Notwehr ist nur begründet, wenn die im Urteil festgestellten Tatsachen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff ergeben; auf nicht festgestellte Tatsachen gestützte Behauptungen sind unzulässig.

2

Bei Körperverletzungsdelikten genügt gemeinschaftliches Zusammenwirken der Täter, auch wenn die tätlichen Handlungen nicht zeitgleich erfolgen, zur Bejahung einer gemeinschaftlich begangenen Tat.

3

Eine Revision darf sich nicht auf Tatsachenbehauptungen stützen, die nicht Bestandteil der Urteilsfeststellungen sind; Angriffe, die lediglich die Beweiswürdigung betreffen und neue Tatsachen einführen, sind unzulässig.

4

Fehlerhafte oder vertauschte Angaben über Vorbelastungen des Angeklagten können die Strafzumessung beeinflussen und rechtfertigen bei wesentlicher Bedeutung die Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 3. Oktober 1966

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil 2 StR 575/67 in der Strafsache gegen ███ ████, den Scherenmonteur Manfred ██████, geboren am ███████ 1947 in ██, Bayerischer Wald, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. ██, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 3. Oktober 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. Oktober 1966 ist der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.

I. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.

Der Angriff der Revision gegen die Verneinung der Notwehr im Fall ███ stützt sich in unzulässiger Weise auf die Behauptung von Tatsachen, die nicht im Urteil festgestellt worden sind. Die Ausführungen der Revision, der Angeklagte habe den Zeugen nur deshalb hochgerissen, um die Streitenden zu trennen und damit die Auseinandersetzung zu beenden, entsprechen nicht den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Danach hat der Angeklagte den Zeugen hochgerissen, um den im Augenblick unterlegenen █████████ mit Tätlichkeiten gegen █████ zu unterstützen. In diesem Eingreifen hat das Landgericht zutreffend einen rechtswidrigen Angriff erblickt, den der Zeuge ██████████████ abwehren durfte. Sein zurückweisender Stoß war bei der gegebenen Sachlage zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs erforderlich und stellt daher eine gerechtfertigte Notwehrhandlung dar. Deshalb können die nachfolgenden Faustschläge des Angeklagten auf den Zeugen ███████████ nach § 53 StGB nicht gerechtfertigt sein (RGSt 67, 337, 340; BGH, Urteil vom 6. September 1960 – 5 StR 130/60).

Die weitere Rüge, mit der die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung wegen Fehlens eines gemeinschaftlichen Handelns angegriffen wird, legt ebenfalls in unzulässiger Weise einen nicht festgestellten Sachverhalt zugrunde. Nach den Urteilsfeststellungen sind die Angeklagten KC, ████████████ und ███ stillschweigend übereingekommen, sich zu Gunsten des Zeugen ████████ in dessen Auseinandersetzung mit dem Zeugen ██████ einzumischen. Die Angeklagten KC und ███████ haben dann auch im weiteren Verlauf den Zeugen ██████████ mit Faustschlägen tätlich misshandelt, wobei der Tatbestand nicht voraussetzt, dass die Täter gleichzeitig handeln (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1953 – 1 StR 28/53).

Die im Fall HC angebrachte Sachrüge beschränkt sich auf unzulässige Angriffe gegen die nicht zu beanstandende Beweiswürdigung. Die Schlussfolgerung, dass der Angeklagte gemeinsam mit █████████ bewusst und gewollt zusammengewirkt hat (Bl. 16 UA), ist nicht nur fehlerfrei, sondern sie musste sich der Strafkammer im Hinblick auf das einleitende Verhalten des Angeklagten – Zu-Fall-Bringen des Zeugen ███████ und den während der Auseinandersetzung dem später verstorbenen ███ zugedachten, aber den Mitangeklagten ███ treffenden Schlag – geradezu aufdrängen.

II. Der Strafausspruch hingegen kann keinen Bestand haben. Die Jugendkammer geht in ihren Erwägungen zur Strafzumessung davon aus, dass der Angeklagte KC bereits einmal wegen einer ebenfalls gemeinschaftlich begangenen strafbaren Handlung in Erscheinung getreten sei und deshalb hätte gewarnt sein müssen (Bl. 24 UA). Die Feststellungen zu seinem Lebenslauf enthalten im Gegensatz zu den Lebensläufen der Mitangeklagten ███████████ und █████████████ keinerlei Hinweise auf Vorbelastungen oder Vorstrafen. Ersichtlich hat die Jugendkammer im Rahmen der Strafzumessung den Angeklagten KC mit ████ verwechselt. Während Letzterer nach den ihn betreffenden Strafzumessungsgründen (Bl. 23 UA) einen „bisher in jeder Beziehung ordentlichen Lebenswandel“ geführt haben soll, obwohl er bereits einmal wegen eines gemeinschaftlich mit ████ begangenen Diebstahls mit einem Dauerarrest von 12 Tagen belegt worden war, ist anlässlich der Prüfung schädlicher Neigungen (Bl. 22 UA) von den Vorbelastungen der Angeklagten ████ und ██████ die Rede, ohne dass die Vorstraftat des Angeklagten ████████████████ erwähnt wird. Dass die Höhe der verhängten Jugendstrafe auf dieser Verwechslung beruht, ist nicht auszuschließen.

BaldusMüllerNeifer
KirchhofBaumgarten
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