BGH: Psychische Unterstützung begründet Mittäterschaft bei gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 640/85
- Datum
- 05.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft kann auch noch begründet werden, wenn sich jemand vor Beendigung der Tat dem bereits handelnden Täter zur gemeinschaftlichen weiteren Ausführung anschließt.
Ein objektiv förderlicher Tatbeitrag kann auch in psychischer Beihilfe bestehen, wenn die Anwesenheit am Tatort den unmittelbar Handelnden in seinem Tatentschluss bestärkt und dies vom Beteiligten gewollt ist.
Die Qualifikation der gemeinschaftlichen Begehung der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB a.F.) setzt nicht voraus, dass jeder am Tatort anwesende Mittäter eigenhändig verletzend einwirkt; ausreichend ist das Gegenüberstehen mehrerer Mittäter gegenüber dem Opfer.
Die Annahme bedingten Vorsatzes hinsichtlich einer Körperverletzungsfolge darf nicht allein auf pauschale Erwägungen zur „allgemeinen Lebenserfahrung“ gestützt werden, sondern bedarf einer tragfähigen Tatsachengrundlage.
Ist eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung nicht tragfähig und ist eine Fahrlässigkeitsverurteilung mangels Strafantrags bzw. fehlenden besonderen öffentlichen Interesses ausgeschlossen, entfällt der betreffende Schuldvorwurf im Schuldspruch.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. März 1985
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen Cengiz ████████ aus K(__), geboren am ███████ 1966, in AC__ (Türkei), wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ██████ in der Verhandlung, Justizassistent ████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. März 1985
1. soweit es ihn betrifft, a) dahin geändert, dass im Fall 2 des Abschnitts II B der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt und der Schuldspruch demgemäß folgende Fassung erhält:
Der Angeklagte Cengiz ████████ ist schuldig des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Verabredung zum schweren Raub, des Diebstahls und des versuchten Diebstahls,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. soweit es den Mitangeklagten ██████ betrifft, a) dahin geändert, dass im Fall 2 des Abschnitts II B der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt und der Schuldspruch demgemäß folgende Fassung erhält:
Der Angeklagte Feytullah █████████ ist schuldig des schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Verabredung zum schweren Raub sowie des Diebstahls in zwei Fällen und des versuchten Diebstahls in vier Fällen,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der im Tenor (I 1 a) bezeichneten Taten, in einem der Fälle des schweren Raubes zusätzlich wegen tateinheitlich verübter gefährlicher Körperverletzung, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung in den Raubfällen liegen Überfälle auf Tankstellen zugrunde, die der Angeklagte zusammen mit anderen, in etwa gleichaltrigen türkischen Landsleuten begangen hat.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge hat nur zum Teil Erfolg. Sie ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Raubes, schweren Raubes, Verabredung zum schweren Raub, Diebstahls und versuchten Diebstahls verurteilt hat.
1. Auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzungen in den Fällen 1 und 7 hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Allerdings hat sich der Angeklagte in diesen Fällen nicht eigenhändig an der Misshandlung oder körperlichen Verletzung der Tankwarte beteiligt. Gleichwohl ist ihm das insoweit tatbestandsmäßige Vorgehen des Mitangeklagten S(__) (in beiden Fällen) und der Mitangeklagten ████ und UC(__) (im Fall 7) als Mittäter zuzurechnen; denn er hat deren Tun nicht nur subjektiv gebilligt, sondern dazu auch einen objektiv förderlichen Tatbeitrag geleistet. Freilich kann seine Beteiligung an der Planung der beiden Überfälle nicht als Beitrag zur Körperverletzung der Tatopfer gelten, weil der Tatplan deren Misshandlung oder Verletzung nicht vorsah. Mittäterschaft ist aber auch noch in der Form möglich, dass sich jemand mit einem anderen, der schon in der Ausführung der Straftat begriffen ist, vor deren Beendigung zwecks gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet. Die weitere Ausführung kann dabei auch darin bestehen, dass derjenige, um dessen Beteiligung es sich handelt, durch seine Anwesenheit bei der Tat den anderen Täter, der die Körperverletzungshandlung unmittelbar ausführt, in dessen darauf gerichtetem Willen bestärkt und insofern eine psychische, die Körperverletzungstat fördernde Wirkung erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1975 – 4 StR 369/75).
So lag es hier. Das Urteil stellt fest, dass die Angeklagten die Überfälle auch als Abenteuer und Mutproben ansahen und denjenigen, der nicht mitmachen wollte, als Feigling bezeichneten; ferner, dass keiner gegenüber den anderen zurückstehen und jeder weiter zum Freundeskreis gehören wollte. „In der Gruppe“, so heißt es dann weiter, „konnten sich die Angeklagten beweisen und fanden die Bestätigung und Anerkennung, die ihnen in ihrer meist untergeordneten Stellung in der Familie, in der Ausbildung oder im Beruf fehlte“ (UA S. 35). Ergänzend dazu wird im Rahmen der Ausführungen zur Strafzumessung festgestellt, die Taten seien „wesentlich gekennzeichnet durch den Einfluss der Gruppe, durch den die Angeklagten sich gegenseitig bestärkt fühlten und zu den Taten angetrieben wurden“ (UA S. 97).
Diesen Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte in den Fällen 1 und 7 bereits durch seine Anwesenheit am Tatort, die der Ausführung des Raubes und mithin auch der Ausräumung etwa auftauchender, sich dem Zugriff auf die Beute entgegenstellender Hindernisse oder Schwierigkeiten diente, denjenigen, welche die Körperverletzungshandlungen unmittelbar vornahmen, psychischen Rückhalt geboten, ihnen das Gefühl der Sicherheit in der Gruppe vermittelt und sie in ihrem Willen, die Opfer körperlich zu misshandeln und zu verletzen, ermutigt sowie bestärkt hat. Dass er sich dieser Wirkung seiner Anwesenheit bewusst war und sie wollte, kann nach den getroffenen Feststellungen ebensowenig zweifelhaft sein wie die Tatsache, dass hierüber zwischen ihm und den an der Ausführung der Körperverletzungstaten unmittelbar Beteiligten ein zwar nicht ausdrücklich erklärtes, aber doch stillschweigendes Einverständnis erzielt worden war.
Begegnet hiernach die Annahme der Mittäterschaft des Beschwerdeführers an den Körperverletzungsdelikten keinen Bedenken, so tragen die Feststellungen auch seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in der Form der gemeinschaftlichen Tatbegehung (§ 223a StGB). Hierzu reicht es aus, dass bei der Verwirklichung des Körperverletzungstatbestands mindestens zwei Mittäter dem Opfer gegenüberstehen; denn bereits dadurch werden die Möglichkeiten des Angegriffenen, sich gegen den Täter erfolgreich zur Wehr zu setzen, eingeschränkt. Nicht erforderlich ist, dass sich von zwei am Tatort anwesenden Mittätern jeder auch eigenhändig an der Misshandlung oder körperlichen Verletzung des Opfers beteiligt (BGH bei Dallinger MDR 1968, 201; Olshausen, StGB 11. Aufl. § 223a Anm. 8; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 223a Rdn. 11; Horn in SK 3. Aufl. § 223a StGB Rdn. 22; H.-J. Hirsch in LK 10. Aufl. § 223a StGB Rdn. 18). Die in § 223a StGB vorausgesetzte Gemeinschaftlichkeit der Tatbegehung begründet kein vom anwesenden Mittäter erbrachter Tatbeitrag, auch wenn dieser nur darin besteht, dass der die Körperverletzungstat unmittelbar ausführende Täter in seinem Willen bestärkt wird. Einen derartigen Tatbeitrag anders zu behandeln als physisch wirkende Tatbeiträge des Mittäters (etwa Festhalten des Opfers während der Misshandlung), besteht kein Anlass. Dies gilt umso mehr, als der Qualifikationsgrund der gemeinschaftlichen Begehung in § 223a StGB mit denselben Worten beschrieben wird, die in § 25 Abs. 2 StGB zur Begriffsbestimmung der Mittäterschaft dienen.
2. Im Fall 2 kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung dagegen nicht bestehen bleiben. Sie wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.
a) Der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten ███ und KC(__) überfielen auch hier eine Tankstelle. Abgesprochen war, dass ██████ eine Gaspistole ziehen und damit den Tankwart sowie dessen Ehefrau bedrohen sollte. Die drei Täter begaben sich in den Kassenraum. ██████ zog die Gaspistole, hielt sie dem Tankwart direkt vor das Gesicht und rief „Hände hoch!“. Er veranlasste den Tankwart, die Kasse zu öffnen und sich dann auf den Boden zu legen. ████ schob die Ehefrau des Tankwarts zur Seite und nahm Geldscheine aus der Kasse, während der Beschwerdeführer an der Tür aufpasste. Die Ehefrau des Tankwarts erlitt durch den Überfall einen Schock und wurde ambulant im Krankenhaus behandelt; sie konnte noch in derselben Nacht entlassen werden und leidet „heute“ nicht mehr an den Folgen des Überfalls (UA S. 38 ff.).
Das Landgericht hält den Angeklagten – ebenso wie ███ und K(__) – auch in diesem Fall für schuldig, eine gefährliche, weil gemeinschaftlich begangene Körperverletzung verübt zu haben. Dass eine Drohung mit vorgehaltener Pistole bei dem Opfer einen schweren Schock auslösen könne, sei den Tätern auf Grund ihrer allgemeinen Lebenserfahrung bekannt gewesen; dies hätten sie zumindest billigend in Kauf genommen (UA S. 75).
Diese Schlussfolgerung, die das Landgericht aus der allgemeinen Lebenserfahrung der – zur Tatzeit 19 und noch nicht ganz 18 Jahre alten – Angeklagten ableitet, entbehrt einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Dass sie in den Einlassungen der (im Übrigen) voll geständigen Angeklagten (UA S. 64) keine Stütze findet, zeigt die von der Jugendkammer selbst gegebene Begründung. Die „allgemeine Lebenserfahrung“ der Angeklagten, zu der die Urteilsgründe nichts Näheres mitteilen, vermag den vom Tatrichter gezogenen Schluss nicht zu rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen bleiben, ob Vorhersehbarkeit des Schocks für die Angeklagten und Billigung dieser Folge durch sie dann zu bejahen wären, wenn ██████ die Gaspistole der Ehefrau des Tankwarts vorgehalten hätte. Diese Fallgestaltung, von der das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung irrtümlich ausgeht, lag nämlich nicht vor: die Gaspistole wurde vielmehr dem Tankwart vorgehalten, dessen Ehefrau lediglich von ██████ zur Seite geschoben (UA S. 40). Bei dieser Sachlage lässt sich nicht ohne Weiteres annehmen, die Angeklagten hätten den Schockzustand der Ehefrau des Tankwarts (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt.
Für eine Umstellung des Schuldspruchs auf tateinheitlich begangene fahrlässige Körperverletzung ist kein Raum. Die Verletzte hat keinen Strafantrag gestellt, die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Tat nicht bejaht (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB). In der Anklageerhebung kann die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses nicht gefunden werden, weil in der Anklageschrift die Tat als gefährliche und mithin ohnehin von Amts wegen zu verfolgende Körperverletzung gewertet worden ist (Anklageschrift vom 5. Dezember 1984 S. 437 d. A., II Bl. Bd. 5).
Weitere Feststellungen, die den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung rechtfertigen könnten, sind auch bei einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten. Der Senat scheidet deshalb diesen Schuldvorwurf aus und ändert den Schuldspruch entsprechend.
b) Die Schuldspruchänderung muss auf den vom selben Rechtsfehler betroffenen Mitangeklagten ██████ erstreckt werden (§ 357 StPO). Dagegen kommt eine Erstreckung auf den Mitangeklagten ██████ nicht in Betracht, da dieser selbst Revision eingelegt hat, über die im Beschlussverfahren (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO) entschieden wird.
3. Soweit die Schuldsprüche gegen den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten geändert worden sind, bedingt diese Änderung die Aufhebung der gegen sie ergangenen Strafaussprüche. Bei dem Beschwerdeführer hat die Jugendkammer straferschwerend berücksichtigt, dass die Opfer „in allen Fällen“ – also auch im Fall 2 – „misshandelt“ worden sind (UA S. 100). Bei dem Mitangeklagten KC(__) bleibt die vom Landgericht angenommene gefährliche Körperverletzung im Fall 2 allerdings auch im Rahmen der Strafzumessung unerwähnt (UA S. 108 ff.). Da diesem Angeklagten aber der Schock, den die Ehefrau des Tankwarts erlitt, ebenso zugerechnet worden ist wie dem Beschwerdeführer, lässt sich nicht ausschließen, dass diese Tatfolge auch bei ihm die Strafe verschärft hat.
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