Revision verworfen: Gefährliche Körperverletzung durch Tritte mit Straßenschuhen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 336/79
- Datum
- 26.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Qualifikation als gefährliche Körperverletzung mittels eines beschuhten Fußes als gefährliches Werkzeug kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf Heftigkeit des Tretens und den getroffenen Körperteil.
Die ausdrückliche Feststellung einer erheblichen Heftigkeit der Tritte kann die Annahme der Gefahr erheblicher Verletzungen und damit die Einordnung als gefährliches Werkzeug rechtfertigen.
Bleiben Feststellungen zur Heftigkeit und zur Zielrichtung der Tritte aus, ist die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung nicht tragfähig.
Ergibt die Gesamtwürdigung des Urteils keine Rechtsfehler hinsichtlich Schuldspruch und Strafausspruch, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 13. Februar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 336/79 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Rus, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin C. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Februar 1979 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Anlass zu näherer Erörterung gibt lediglich die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von C. (II 2 der Urteilsgründe). Insoweit hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte, der feste Straßenschuhe trug, C. „mit Wucht“ trat (UA 10). Welche Körperteile er traf, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.
Wegen gefährlicher Körperverletzung wird nach § 223a StGB bestraft, wer einen anderen mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuß als ein gefährliches Werkzeug anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles an, z. B. mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird“ (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1970 – 3 StR 185/70 – S. 8 f.).
Diesen Anforderungen an die Feststellung einer gefährlichen Körperverletzung wird das angefochtene Urteil hier noch gerecht, indem es die ersichtlich wahllosen Tritte des Angeklagten als „mit Wucht“ und „wuchtig“ (UA 11) geführt bezeichnet. Damit hat das Landgericht eine ausdrückliche Feststellung jedenfalls zur Heftigkeit des Tretens getroffen, die die Annahme der Gefahr erheblicher Verletzungen (vgl. BGHSt 3, 105, 109) rechtfertigt. Der Beschluss des Senats vom 11. Januar 1978 – 4 StR 512/77 – steht dem nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall hatte das Landgericht weder zur Heftigkeit noch zur Zielrichtung der Tritte Feststellungen getroffen.
Auch sonst lässt das angefochtene Urteil sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs als auch hinsichtlich des Strafausspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
| Salger | Rus | Goydke | |||
| Knoblich | Engelhardt |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 742/83 · 19.01.1984§ 265 StPO: Hinweispflicht bei Wechsel zu § 223a StGB und Mittäterschaft; Aufhebung
- BGH · 4 StR 426/79 · 22.08.1979Revision: Gefährliche Körperverletzung zu einfacher Körperverletzung geändert (4 StR 426/79)
- BGH · 4 StR 367/87 · 25.08.1987Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen