Revision verworfen; Schuldspruch von gefährlicher auf einfache Körperverletzung geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 512/77
- Datum
- 11.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung durch Gebrauch eines Schuhs als gefährliches Werkzeug setzt konkrete Feststellungen voraus, aus denen sich die Gefahr erheblicher Verletzungen ergibt.
Die bloße Schilderung, dass der Täter einem am Boden liegenden, wehrlosen Opfer mit beschuhten Füßen weitere Tritte versetzt hat, reicht ohne nähere Angaben zu Trittrichtung und Verletzungsfolgen nicht für die Annahme eines gefährlichen Werkzeugeinsatzes aus.
Fehlen für ein tatbestandsmäßiges gefährliches Werkzeug die erforderlichen Feststellungen, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen und gegebenenfalls auf einfache Körperverletzung herunterzustufen.
Erweist sich eine Einzeländerung des Schuldspruchs als ohne Einfluss auf den Einzel- und Gesamtstrafenbeschluss, bleibt das Urteil im Übrigen bestehen und eine Revision insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6. Juni 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 512/77
in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Gastwirt Günter geboren am ███ 1952 in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2–4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Juni 1977 wird als unbegründet verworfen. Doch wird der Schuldspruch im Fall ███████ (Nr. II 1 f der Urteilsgründe) dahin geändert, dass der Angeklagte nur der Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung lässt mit einer Ausnahme keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Fall Diekmann (Nr. II 1 f) tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) nicht. Während sich im Fall ██ ███ (Nr. II e) dem Zusammenhang der Urteilsgründe wegen der mitgeteilten Verletzungen noch entnehmen lässt, dass der Angeklagte dem Opfer mit den beschuhten Füßen ins Gesicht getreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1975 – 2 StR 604/75), fehlt es im Fall Diekmann an näheren Angaben über Trittrichtung und etwaige Folgen. Aus dem angefochtenen Urteil geht nur hervor, dass es zwischen dem Angeklagten und Klaus ███ aus ungeklärten Gründen zu einer Auseinandersetzung kam, bei der der Angeklagte auf das später am Boden liegende Opfer auch dann noch mit beschuhten Füßen eintrat, als es sich eindeutig
nicht mehr wehrte (UA S. 12). Das reicht nicht aus für die Annahme, der Schuh am Fuß des Angeklagten sei als gefährliches Werkzeug benutzt worden. Denn entscheidend ist, ob die Tritte im Einzelfall die Gefahr erheblicher Verletzung für das Opfer mit sich gebracht haben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1970 – 3 StR 185/70). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Der Schuldspruch musste dementsprechend berichtigt werden. Bei der Zahl der Taten, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, und der sehr maßvollen Strafe ist es nach der Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass der zugehörige Einzelstrafausspruch und der Gesamtstrafausspruch von der Schuldspruchänderung betroffen werden. Die Revision erweist sich deshalb im Ergebnis als offensichtlich unbegründet.
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