Revision: Gefährliche Körperverletzung zu einfacher Körperverletzung geändert (4 StR 426/79)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 426/79
- Datum
- 22.08.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme der gefährlichen Körperverletzung durch am Fuß getragenes Schuhwerk ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere auf Heftigkeit der Tritte und getroffene Körperteile.
Fehlen konkrete Feststellungen zu Zielrichtung und Heftigkeit der Tritte, reicht dies nicht zur Beibehaltung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung.
Stehen keine zusätzlichen Feststellungen zu erwarten und ist die Verteidigungsposition des Angeklagten nicht beeinträchtigt, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst ändern; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Würdigung tateinheitlich begangener Taten erfordert nicht zwangsläufig eine Milderung der Strafe, wenn nicht erkennbar ist, dass das Tatgericht bei richtiger Rechtsanwendung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 20. Februar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 426/79 in der Strafsache gegen Volker G__ —— aus ███, geboren am ██ ████ 1957 in ██████████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Februar 1979 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; im Übrigen ist es erfolglos.
1. Die Verfahrensrüge, das Jugendschöffengericht habe die Sache fehlerhaft an das Landgericht verwiesen, ist unbegründet, weil das Landgericht in jedem Fall an den Verweisungsbeschluss gebunden war (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 270 Rdn. 50). Unabhängig davon könnte auf eine Unzuständigkeit des höheren Gerichts, wie sich aus § 269 StPO ergibt, die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 21, 334, 358).
2. Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt, dass der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nicht bestehen bleiben kann. Insoweit hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte die aus seiner Wohnung herausgelaufene Frau ██ im Treppenhaus einholte und sie „mit Schlagen und Fußtritten mit beschuhten Füßen“ die Treppe wieder hinauf und zurück in seine Wohnung trieb (UA 5).
Wegen gefährlicher Körperverletzung wird nach § 223a StGB bestraft, wer einen anderen mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuß als ein gefährliches Werkzeug anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles an, z. B. mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird (BGH, Urteil vom 26. Juli 1979 – 4 StR 336/79 – S. 3).
Diesen Anforderungen an die Feststellung einer gefährlichen Körperverletzung wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat weder festgestellt, welche Körperteile die Tritte des Angeklagten trafen, noch mit welcher Heftigkeit sie geführt wurden. Da zusätzliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich gegen den Vorwurf der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung anders, als tatsächlich geschehen, hätte verteidigen können.
3. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer, die der Strafzumessung den Straf-
rahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt hat, allein aufgrund der abweichenden rechtlichen Bewertung der tateinheitlich begangenen Körperverletzung zu einer milderen als der verhängten Freiheitsstrafe gekommen wäre.
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