Unfallflucht (§142 StGB): Freispruch aufgehoben, Zurückverweisung an LG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 315/56
- Datum
- 20.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 StGB liegt auch dann vor, wenn ein daran Beteiligter den Unfall vorsätzlich herbeiführt, sofern einem anderen dadurch ungewollt Körper- oder nicht ganz unerheblicher Sachschaden entsteht.
Die Eingruppierung eines Geschehens als Verkehrsunfall hängt nicht davon ab, ob die für den Unfall verantwortlichen Personen bereits bekannt sind; maßgeblich ist das ungewollte, plötzlich von außen treffende Schadenserlebnis eines Beteiligten.
Für die Tatbestandsverwirklichung des § 142 StGB kommt es darauf an, ob der Fliehende weiß oder zumindest für möglich hält, dass er durch sein Verhalten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder seiner Art der Beteiligung verhindert oder erschwert; bedingter Vorsatz genügt.
Ob Polizeibeamte materiell ein Interesse an den zur Klärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen haben, ist unbeachtlich; entscheidend ist ihre rechtliche Verpflichtung, solche Feststellungen wegen des Unfallhergangs zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 19. April 1956
Leitsatz
Um einen Unfall im Sinne des § 142 StGB handelt es sich auch dann, wenn ein daran Beteiligter ihn vorsätzlich herbeigeführt hat (im Anschluss an RGSt 75, 355 [368]).
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 19. April 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte freigesprochen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Im Abend des 26. Januar 1956 war der Angeklagte, damals Kreissekretär der KPD in ███, im Begriff, mit einem vor dem Hause ███ ██ stehenden DKW-Kombiwagen wegzufahren, als er von dem Kriminalmeister ██████████████ aufgefordert wurde, anzuhalten. ██████████████ hatte dienstlichen Auftrag, einen richterlich beschlagnahmten und im Fahrzeug vermuteten kommunistischen Propagandafilm samt Vorführgerät sicherzustellen. Obwohl der Angeklagte den ihm bereits bekannten, wenngleich zivilgekleideten, Polizeibeamten als solchen erkannte und seine Aufforderung verstand, setzte er das Fahrzeug in Bewegung. Er hielt auch dann nicht an, als ██████████████, seine Aufforderung wiederholend, an der rechten Wagenseite anklammerte. Vielmehr steigerte der Angeklagte seine Geschwindigkeit. Dabei fuhr er so dicht an den rechten Gehsteig, dass ██████████████ fürchtete, zwischen ihm und dem Fahrzeug eingeklemmt zu werden. Nachdem er sich etwa 100 m lang noch hatte festhalten können, erhielt er einen Schlag, fiel rücklings auf den Bordstein und wurde etwa 10 m weit mitgeschleudert, bis er mit starken Prellungen am Brustkorb und der rechten Kniescheibe sowie umfangreichen Hautabschürfungen liegen blieb. Trotzdem fuhr der Angeklagte mit erheblicher Geschwindigkeit davon. Erst außerhalb der Stadt konnte er gestellt werden.
Die Strafkammer hat ihn wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und zugleich (§ 73 StGB) wegen gefährlicher Körperverletzung zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis an ihn für immer untersagt. Von dem Vorwurf, er habe durch eine weitere selbständige Handlung Unfall-Fahrerflucht begangen, hat sie ihn freigesprochen.
Die vom Oberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Rüge, die Strakammer habe das sachliche Recht verletzt, allein gegen den freisprechenden Teil des Urteils. Die Beschränkung des Rechtsmittels ergibt sich aus seiner näheren Begründung und dem Antrag, „den Angeklagten auch wegen Unfallflucht zu bestrafen, notfalls das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuweisen“. Diese Beschränkung der Revision ist rechtswirksam, da sie sich auf einen schon nach der Annahme der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses selbständigen Vorgang bezieht, den auch die Strafkammer als solchen bewertet. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstands und gefährlicher Körperverletzung ist somit rechtskräftig. Der Senat darf daher nicht prüfen, ob, was der Generalstaatsanwalt in Braunschweig in seinem Begleitschreiben zur Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zu erwägen gibt, die Strafkammer übersehen hat, das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des versuchten Totschlags zu würdigen.
An seiner Verurteilung nach § 142 StGB sieht das Landgericht sich deshalb gehindert, weil es an einem „durch die genannte Strafbestimmung geschützten Verkehrsunfall“ fehle. Es habe nämlich von vornherein festgestanden, dass der Angeklagte der Täter war. Deshalb habe die Polizei kein Interesse an der Feststellung dieses Unfalls gehegt. Ihre Ziele seien vielmehr auf andere Feststellungen gerichtet, womit die Strafkammer offensichtlich die Sicherstellung des Films und des Vorführgeräts meint. Bei der Würdigung des inneren Tatbestands der etwaigen Unfallfahrerflucht verneint sie beim Angeklagten „das Bewusstsein und die Vorstellung, nun auch noch eine Verkehrsunfallflucht zu begehen“; er habe „sich nicht nach einem Verkehrsunfall, sondern notigerfalls durch einen Verkehrsunfall“ der Feststellung seiner Person entziehen wollen.
Diese Erwägungen der Strafkammer halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Bei der Auslegung des § 142 StGB engt sie zunächsden Begriff „Verkehrsunfall“ unzulässig ein. Weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn dieser Vorschrift ergibt sich ein Anhalt dafür, dass ein Unfall, bei dem die dafür verantwortlichen Personen feststehen, nicht von ihr erfasst sei. Unter einem Verkehrsunfall ist, wie im Schrifttum und in der Rechtsprechung übereinstimmend angenommen wird, ein mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang stehendes Ereignis zu verstehen, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird (RGSt 75, 355, 360; BGHSt 8, 263, 265; BGH 4 StR 253/51 vom 3. August 1953 in VRS 4, 55, 56 Nr. 27). Der Kennzeichnung eines solchen Geschehnisses als eines Verkehrsunfalls steht die Tatsache nicht entgegen, dass ein daran Beteiligter ihn vorsätzlich herbeigeführt hat (RGSt 75, 355, 368), wenn nur einem anderen ein von ihm ungewollter Körper- oder nicht ganz unerheblicher Sachschaden entstanden ist. Dann handelt es sich mindestens für diesen um ein ungewolltes, plötzlich von außen her ihn treffendes Ereignis. In einem solchen Fall muss das ganze, wenn auch von einem Beteiligten vorsätzlich herbeigeführte Ereignis als Unfall gewertet werden. Im vorliegenden Fall ist daher die Tatsache, dass der Angeklagte die den Polizeibeamten schädigenden Folgen bewusst herbeigeführt hat, für die Frage nach der Beurteilung des Gesamtgeschehens als eines Verkehrsunfalls ohne Bedeutung; da der Beamte selbst als der weitere daran Beteiligte sich nicht gewollt hat.
Die Frage danach, ob ein Vorgang einen Verkehrsunfall in diesem Sinn darstellt, darf nicht, wie es von der Strafkammer geschehen ist, mit der Frage verquickt werden, wer die für den Unfall Verantwortlichen sind oder ob ihre Persönlichkeit bereits im einzelnen feststeht. Diese Frage stellt sich erst dann, wenn zu beurteilen ist, ob ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter „sich der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung“ durch die Flucht entzogen hat.
2. Auch der ihm insoweit obliegenden Prüfung ist das Landgericht nicht gerecht geworden.
Dadurch, dass der Polizeibeamte den ihm schon bekannten Angeklagten vor seiner Flucht erkannt hatte, war dessen Person noch nicht im Sinne des § 142 StGB festgestellt. Denn die Kenntnis, die der Beamte vor dem Unfall vom Angeklagten erlangt hatte, war keineswegs auch für die Zeit danach allgemein sichergestellt. Sie konnte gerade durch den Unfall entweder für immer oder zeitweise unverwertbar werden, je nach der Schwere der Verletzungen, die ██████████████ erlitten hatte. Deshalb kam es auf eine sichere Gewähr dafür an, dass die Person des Angeklagten auch und gerade nach dem Unfall objektiv festgestellt werden konnte. Um dies zu ermöglichen, musste der Angeklagte nach dem Unfall an Ort und Stelle bleiben, bis die zu dessen Klarung erforderlichen polizeilichen Feststellungen getroffen waren. Außerdem stand die Art der Beteiligung des Angeklagten am Unfallgeschehen nicht fest. Insoweit war noch zu ermitteln, ob er etwa unter Alkoholeinfluss stand, ob an dem Fahrzeug Spuren festgestellt werden konnten, aus denen sich möglicherweise Schlüsse auf den Unfallhergang ziehen ließen. Dadurch hätte sich vielleicht auch ein Anhalt für die Klärung der Frage ergeben, welcher Art der Schlag den Beamten zu Boden schleuderte, was bisher im Dunkeln geblieben ist. Schließlich war auch das Fahrzeug, mit dem der Angeklagte fuhr, nicht in dem Maße festgestellt, wie es § 142 StGB sichern will. Denn es war zumindest ungewiss, ob es sich in einem verkehrssicheren Zustand befand und welche Kennziffer es trug.
Angesichts dieser Umstände kann die Bemerkung der Strafkammer nicht genügen, die Polizei habe an der Feststellung des Unfalls kein Interesse gehabt. Hierauf kommt es auch nicht an. Denn nicht, ob etwa die zur Klärung eines Verkehrsunfalls verpflichteten Polizeibeamten kein Interesse an den insoweit erforderlichen Feststellungen haben, ist wesentlich, sondern allein, ob sie auf Grund des Unfallhergangs zu solchen Feststellungen verpflichtet sind.
3. Erst bei Berücksichtigung der vorstehend erörterten rechtlichen Gesichtspunkte wird die Strafkammer eine sichere Grundlage für die Prüfung des inneren Tatbestandes gewinnen. Sie wird ihn neu zu beurteilen und insoweit zu beachten haben, dass der an einem Verkehrsunfall Beteiligte und danach Fliehende schon dann den inneren Tatbestand des § 142 verwirklicht, wenn er weiß oder es wenigstens für möglich hält, dass er hierdurch Feststellungen in dem in § 142 umschriebenen Sinn verhindert oder erschwert. Insoweit genügt also, dass er mit bedingtem Vorsatz handelt (BGH 3 StR 548/51 vom 6. September 1951 in VRS 4, 57); ein bestimmter Wille ist nicht erforderlich (BGH 2 StR 447/52 vom 4. November 1952 in DAR 1953, 7). Falls aus der Entscheidung des erkennenden Senats in 4 StR 253/51 vom 3. August 1953 (VRS Bd. 4, 55) auf eine abweichende Meinung sollte geschlossen werden können, so würde der Senat an ihr nicht festhalten (vgl. hierzu Hartung in NJW 1953, 398).
Dass es dem Angeklagten von Anfang an und auch nach dem Unfall vielleicht in erster Linie darauf ankam, Film und Vorführgerät dem polizeilichen Zugriff zu entziehen, schließt die Möglichkeit nicht aus, dass er nach dem Unfall sich vorsätzlich den Feststellungen im Sinne des § 142 StGB entzog.
II. Die Revision des Angeklagten, der angebliche verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Mängel des Urteils rügt, ist offensichtlich unbegründet.
br. Augustin
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