Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit zwischen Widerstand, gefährlicher KV und Unfallflucht (Polizeiflucht)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 39/57
Datum
07.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, die Taten Widerstand gegen die Staatsgewalt, gefährliche Körperverletzung und schwere Verkehrsunfallflucht seien als Tateinheit zu werten. Der BGH gab der Revision teilweise statt und nahm wegen einheitlichen, in kurzer Zeit ablaufenden Polizeifluchtgeschehens Tateinheit nach §73 StGB an. Das Urteil wurde dahin geändert, dass alle drei Vergehen in Tateinheit verurteilt werden; die bisherige Freiheitsstrafe blieb wegen Schlechterstellungsverbot erhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit nach § 73 StGB liegt vor, wenn mehrere rechtswidrige Tathandlungen eine natürliche Handlungseinheit bilden, also ein einheitlicher, gleichförmiger Handlungswille vorliegt und die Handlungen nach der Lebenserfahrung als zusammengehöriges Tun erscheinen.

2

Bei einer 'Polizeiflucht', die von Anfang an und durchgehend dem Ziel dient, sich und erlangte Sachen dem Zugriff zu entziehen, ist die anschließende Unfallflucht als Teil dieses einheitlichen Geschehens zu werten.

3

Entscheidungen über Tateinheit sind aus dem festgestellten Tatsachenkomplex zu beurteilen; liegen keine weiteren tatsächlichen Klärungsbedürfnisse vor, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs.1 StPO selbst entscheiden.

4

Bei Änderung des Urteils zugunsten des Angeklagten darf das Revisionsgericht wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs.2 S.1 StPO) nicht zu einer höheren Freiheitsstrafe als zuvor erkennen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 26. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Bernhard S. ███ aus ██ ██████████████████ ███████████████ in ██ █████████████, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen schwerer Verkehrsunfallflucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26. November 1956 dahin abgedndert, dass er wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit schwerer Verkehrsunfallflucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird.

Die Gebühr für die Revision des Angeklagten wird auf die Hälfte ermäßigt. Die ihm durch seine Revision erwachsenen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung des Landgerichts bestehen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 19. April 1956 wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, zugleich unter Entziehung der Fahrerlaubnis. Von der Anklage wegen Verkehrsunfallflucht wurde er damals freigesprochen. Der Senat hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft jenes Urteil insoweit aufgehoben, als der Angeklagte freigesprochen worden war (VRS 11, 425 Nr. 170).

Die Strafkammer hat ihn nunmehr unter Einbeziehung der bereits rechtskräftig verhängten Gefängnisstrafe wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt. Er macht mit dieser lediglich geltend, es hätte zwischen den Vergehen gegen §§ 113 und 223a StGB und der Verkehrsunfallflucht Tateinheit angenommen werden müssen.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat die von ihm angenommene schwere Verkehrsunfallflucht (§ 142 Abs. 1 und 3 StGB) im Verhältnis zu den Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§§ 223a, 113, 73 StGB) als weitere selbständige Handlung angesehen (§ 74 StGB).

Dem kann nach den von der Strafkammer nunmehr getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht beigetreten werden. Dem Angeklagten kam es von Anfang an und auch nach dem Unfall darauf an, Film- und Vorführgeräte auf alle Fälle und um jeden Preis dem polizeilichen Zugriff zu entziehen und in Sicherheit zu bringen (vgl. S. 6, 8 UA). Dies war das ihm vorschwebende und ihn beherrschende Ziel, dem er die Möglichkeit, dass ein ihn aufhaltender Kriminalbeamter im Zuge des Fluchtvorgangs verletzt und nachher auf der Straße liegen bleiben würde, unterordnete. Die bei seinem beschleunigten Davonfahren begangene Unfallflucht war zwar, für sich betrachtet, ein schwerwiegendes Vergehen. Im Rahmen des Gesamtgeschehens war sie jedoch nur ein Teilabschnitt der „Polizeiflucht“. Die vom Angeklagten gegenüber dem Kriminalbeamten begangene gefährliche Körperverletzung, die in Tateinheit zum Vergehen des Widerstands stand, fiel ebenso auch mit der Unfallflucht zusammen. Es handelte sich nach dem festgestellten Sachverhalt um ein sich in kurzer Zeit und ununterbrochen abspielendes gleichförmiges Tun des Angeklagten. Es war von einem gleichartigen Handlungswillen getragen. Nach der Auffassung des Lebens war dieses Tätigwerden an sich auch für einen unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise ein zusammengehöriges einheitliches Tun (natürliche Handlungseinheit; BGHSt 4, 219/220; 6, 229/232; Jagusch im LK, 8. Aufl., Anm. II vor § 73 StGB, S. 584). Die Entscheidung RG HRR 1938 Nr. 1448 steht dieser Wertung nicht entgegen. Dort wurde Tatmehrheit zwischen Unfallflucht und dem Vergehen gegen § 113 StGB gebilligt, weil der Widerstand mit der Verkehrsflucht „nichts zu tun“ hatte und „nur bei Gelegenheit der Führerflucht verübt“ war. Auch den Urteilen des Senats VRS 10, 220 (Freiheitsberaubung in Tatmehrheit zu Unfallflucht) und 4 StR 582/56 vom 21. Februar 1957 (Tatmehrheit zwischen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht) lagen andere Sachverhalte zugrunde. Im hier zu entscheidenden besonders liegenden Fall war die „Polizeiflucht“ das umfassende, alles beherrschende Geschehen.

Daher musste auf Grund des festgestellten Sachverhalts Tateinheit nach § 73 StGB zwischen sämtlichen drei Vergehen angenommen werden. Die frühere Entscheidung des Senats in dieser Sache 4 StR 315/56 vom 20. September 1956 (VRS 11, 425) war nur mit der Frage als solcher befasst gewesen, ob die Freisprechung von der Anklage der Verkehrsunfallflucht zu Recht erfolgt war oder nicht.

Da es weiterer tatsächlicher Erörterungen nicht mehr bedarf, konnte der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. Das angefochtene Urteil war daher auf die Revision des Angeklagten dahin abzuändern, dass er wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit schwerer Verkehrsunfallflucht (§ 73 StGB) verurteilt wird. Mit Rücksicht auf das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) war auf diejenige Freiheitsstrafe zu erkennen, die im früheren Urteil des Landgerichts vom 19. April 1956 verhängt worden war. Die dort nach § 42m StGB angeordnete Maßregel bleibt bestehen, ebenso die bereits vom Tatrichter ausgesprochene Anrechnung der Untersuchungshaft. Ein Ausspruch über die schon verbüßte Strafhaft erübrigte sich, da die Gesamtstrafe jetzt durch das Urteil des Senats beseitigt, ein Fall des § 41 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO. also nicht mehr gegeben ist.

Soweit dem Angeklagten durch das Urteil des Landgerichts vom 26. November 1956 die weiteren Kosten des Verfahrens – im ersten Rechtszug – auferlegt worden sind, behält es dabei sein Bewenden. Das jetzige Rechtsmittel des Angeklagten hatte in vollem Umfang, seine Revision im ganzen daher teilweisen Erfolg i. S. des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO. Daraus rechtfertigte sich die Kosten- und Auslagenentscheidung des Senats.

Rothberg Krumme Seibert Hoepner

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert.

Rothberg

Zitiert (2)