Treffer
BGH Urteil

§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO: Verlesung früherer Mitbeschuldigtenaussage trotz Abtrennung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 582/56
Datum
21.02.1957
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren u.a. die Verlesung einer im Ermittlungsverfahren abgegebenen richterlichen Aussage einer früheren Mitbeschuldigten, deren Verfahren abgetrennt bzw. eingestellt war. Der BGH hält die Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO bei Einverständnis der Verfahrensbeteiligten grundsätzlich auch bei früheren Mitbeschuldigten für zulässig. Unzulässig ist sie nur, wenn der Betroffene bei einer Zeugenvernehmung ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte; das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO steht der Verlesung nicht entgegen. Eine weitergehende Aufklärungspflicht zur persönlichen Vernehmung bestand hier nicht; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung kann nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO bei Einverständnis von Staatsanwaltschaft, Angeklagtem und Verteidiger auch dann zulässig sein, wenn der Vernommene früherer Mitbeschuldigter aus einem abgetrennten oder rechtskräftig erledigten Verfahren ist.

2

Die Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist unzulässig, wenn der Betroffene im Falle einer Vernehmung in der Hauptverhandlung als Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte.

3

Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hindert die Verlesung derjenigen Teile einer früheren richterlichen Aussage nicht, zu denen der Betroffene bei einer Zeugenvernehmung die Auskunft verweigern dürfte.

4

Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann es gebieten, nach einer zulässigen Verlesung die Auskunftsperson zusätzlich in der Hauptverhandlung zu vernehmen, wenn sich aus dem Prozess konkrete Zweifel oder Aufklärungsbedürfnisse ergeben.

5

Bei der Beweiswürdigung sind verlesene Angaben eines früheren Mitbeschuldigten als solche eines Mitbeschuldigten und nicht wie neutrale Zeugenangaben zu bewerten.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 28. September 1956

Rubrum

Für das Nachschlagewerk: Für die Amtliche Sammlung: § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO

Gesetz: Auch die Aussage eines früheren Mitbeschuldigten aus einem abgetrennten oder bereits rechtskräftig erledigten Verfahren darf unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO in der Hauptverhandlung grundsätzlich verlesen werden. Dies ist jedoch unzulässig, wenn dem Mitbeschuldigten, falls er in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen werden würde, ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde. Dagegen steht das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO auch der Verlesung derjenigen Teile der Aussage nicht entgegen, auf die es sich im Falle seiner Zeugenvernehmung erstrecken würde. Bei der Beweiswürdigung sind die verlesenen Angaben als die eines Mitbeschuldigten zu werten.

4 StR 582/56

Urteil des BGH vom 21. Februar 1957

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Karl von ███ aus H. dort, geboren ███ ██ 1911, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, ████████████████ ██ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 28. September 1956 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier tateinheitlich begangener Vergehen, nämlich wegen Fahrens ohne Führerschein, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Tötung, außerdem wegen eines selbständigen Vergehens der Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Den tatrichterlichen Feststellungen zufolge fuhr in der Nacht zum 2. Mai 1956 der damals erheblich angetrunkene und deshalb fahruntüchtige Angeklagte, dem außerdem die Fahrerlaubnis durch ein früheres Strafurteil entzogen war, mit einem Mercedes-Wagen von B. in Richtung nach E. (Oldenburg). Im Wagen fuhren u. a. der Untervertreter ████ und die Werbedame Frau Loni █████. Während der Fahrt erfasste der Angeklagte mit dem Wagen den Versicherungsangestellten Horst ██████, der ihm zu Fuß am rechten Straßenrand entgegenkam. Obwohl der Angeklagte den Anprall gemerkt hatte und von seinem Begleiter ████ zum Halten aufgefordert worden war, setzte er seine Fahrt fort. Der Verletzte starb nach kurzer Zeit.

Gegen seine Verurteilung richtet der Angeklagte verfahrensrechtliche Angriffe und die nicht näher ausgeführte Sachrüge. Die Revision muss erfolglos bleiben.

I. Zum Verfahrensrecht.

1. Das Strafverfahren war zunächst gegen den Angeklagten und seine Fahrtbegleiter ████ und █████ gemeinsam geführt und auch Anklage gegen alle drei erhoben worden. Während des Abschnitts der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurde das Verfahren gegen ████ und █████ eröffnet, gegen Frau █████ wegen Abwesenheit vorläufig eingestellt. Noch vor der Hauptverhandlung kam es zur Abtrennung des Verfahrens gegen ████.

Für die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten war die Vernehmung von Frau █████ und ████ als Zeugen vorgesehen. Im Gegensatz zu ████ konnte Frau █████ nicht vernommen werden, weil ihr die Ladung zur Hauptverhandlung nicht hätte bekannt gemacht werden können. Deshalb beschloss die Strafkammer:

„Die richterliche Aussage der Mitbeschuldigten ███████ soll gemäß § 251 StPO verlesen werden.“

So geschah es denn auch. Daraufhin verzichtete der Verteidiger „auf Vernehmung der Mitbeschuldigten █████ als Zeugin“.

Die Revision sieht in diesem Verfahren der Strafkammer eine Verletzung der Aufklärungspflicht: Die verlesene Aussage sei die einer Mitbeschuldigten gewesen. Aus einer solchen Aussage habe der Tatrichter kein „Werturteil über die Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit dieser als Zeugin nicht erschienenen Person“ schöpfen dürfen. Das habe die Kammer in ihrer Beweiswürdigung getan. Um sich ein Urteil über die Glaubwürdigkeit von Frau █████ zu bilden, die innerhalb der Hauptverhandlung und der darin durchgeführten Beweisaufnahme „Zeugin“ gewesen sei, hätte die Strafkammer sie als Zeugin vernehmen müssen. Außerdem sei die Verwertung einer im Vorverfahren gemachten Aussage eines Mitbeschuldigten trotz Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten allgemein unzulässig.

2. Die Strafkammer hat, worauf die Revision zutreffend hinweist, die verlesene Aussage, die Frau █████ als seinerzeitige Mitbeschuldigte im Ermittlungsverfahren machte, für glaubwürdig erachtet und zum Nachteil des Angeklagten in ihrer Beweiswürdigung mit berücksichtigt. Denn sie hält sein Verteidigungsvorbringen, er sei nach dem Anprall an den Fußgänger von den anderen Wageninsassen, insbesondere von ████, zum Weiterfahren aufgefordert worden, „durch die glaubhaften Angaben des Zeugen ████ und der Mitangeklagten █████ für widerlegt; im Gegenteil hält sie für nachgewiesen, dass ███ ihn ausdrücklich zum Halten ermahnt hat“. Die Strafkammer hat außerdem, wovon auch die Revision ausgeht, die Aussage von Frau █████ nicht als die einer Zeugin, sondern als die einer Mitbeschuldigten (Mitangeklagten) gewertet. Das lässt schon der Wortlaut ihres Beschlusses erkennen, der die Verlesung der „richterlichen Aussage der Mitbeschuldigten ███████“ anordnete. Es ergibt sich überdies mit aller Deutlichkeit aus der bereits wörtlich angeführten Stelle der Urteilsgründe, an welcher das Landgericht von den glaubhaften Angaben „des Zeugen ████ und der Mitangeklagten █████“ spricht. Damit weist es, wie übrigens auch noch sonst im Urteil, auf den Unterschied in der verfahrensrechtlichen Stellung hin, die beide zur Zeit ihrer Aussage innehatten.

Gerade die Tatsache aber, dass die Strafkammer keine weiteren Maßnahmen traf, damit Frau █████ in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen werden konnte, sondern sich mit der Verlesung ihrer Aussage begnügte, bemängelt die Revision als angeblich überhaupt, jedenfalls aber deshalb unzulässig, weil darin eine Verletzung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht liege. Das Verfahren der Strafkammer ist jedoch nicht zu beanstanden. Zwar hätte Frau █████, wenn sie zur Hauptverhandlung erschienen wäre, als Zeugin vernommen werden müssen. Denn ihr war ebenso wie dem anderen früheren Mitbeschuldigten in dem Verfahren gegen den Angeklagten die Stellung eines Zeugen von dem Zeitpunkt an zugefallen, in dem das Verfahren gegen sie von dem gegen den Angeklagten durch Einstellung abgetrennt worden war. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil 4 StR 278/56 vom 18. Oktober 1955 (BGHSt 9, 250 Nr. 19; im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts) näher dargelegt hat, behält eine Person die Eigenschaft eines Mitbeschuldigten in einem Strafverfahren gegen einen anderen nur solange, als die ausdrückliche oder stillschweigende Verbindung der Verfahren gegen beide dauert. Aus dem Umstand aber, dass Frau █████ im Falle ihres Erscheinens in der Hauptverhandlung als Zeugin hätte vernommen werden müssen (§ 245 StPO) und ihre Vernehmung nicht durch Verlesung des über ihre frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls hätte ersetzt werden dürfen (§ 250 StPO), darf nicht, wie es die Revision tut, geschlossen werden, die Verlesung ihrer früheren Aussage sei verfahrenswidrig gewesen. Nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO darf „die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn der Staatsanwalt, der Angeklagte und der Verteidiger mit der Verlesung einverstanden sind“. Alle Voraussetzungen dieser Bestimmung waren bei Verlesung der Aussage von Frau █████ erfüllt.

Allerdings ist die Auslegung des Begriffs des Mitbeschuldigten im Sinne des § 251 StPO nicht zweifelsfrei. Es handelt sich darum, ob er nur dann erfüllt ist, wenn die betreffende Person in demselben Verfahren, in dem das Protokoll verlesen wird, die Stellung eines Mitbeschuldigten hat, oder ob er darüber hinausgehend in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Vorschrift auch auf einen früheren Mitbeschuldigten (in einem gegen ihn erledigten oder abgetrennten Verfahren) Anwendung findet, also auf eine Person, die, wenn sie jetzt vernommen würde, in der Zeugenrolle erscheinen würde. Eberhard Schmidt (Lehrkommentar zur StPO, Teil II § 251) tritt für die zuerst genannte engere Auffassung ein. Die entgegengesetzte Ansicht vertreten Geier (in Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 8 zu § 251) und KMR (StPO § 251 Anm. 7). Nach ihnen kann auch durch Verlesung einer Beschuldigtenvernehmung aus einem anderen Verfahren die Zeugenvernehmung ersetzt werden. Dies ist auch die Auffassung des Reichsgerichts in der Entscheidung RGSt 25, 29 zu § 251 Nr. 4: Nach ihr können grundsätzlich alle früheren richterlichen Vernehmungen des Verstorbenen verlesen werden, mag er als Zeuge oder Mitbeschuldigter, in derselben oder in einer anderen Strafsache oder sogar in einer Zivilsache vernommen worden sein.

Der Senat tritt dieser Auffassung – unter Berücksichtigung der sich durch die Neufassung der Vorschrift ergebenden Erweiterung der Verlesbarkeit von Niederschriften – bei. Weder der Wortlaut, der allgemein von Mitbeschuldigten spricht, noch der Sinn des § 251 StPO sprechen für die engere Auslegung. Die Vorschrift dient einmal der Verhütung des Beweisverlustes und ferner der Ermöglichung einer praktischen und stetigen Durchführung des Strafverfahrens (KMR § 251 Anm. 1a). Diese Ziele würden bei der engeren Auslegung der Vorschrift weitgehend beeinträchtigt werden. Auch ist in Betracht zu ziehen, dass die Abtrennung des Verfahrens eines Mitbeschuldigten durch Zweckmäßigkeitserwägungen, zuweilen durch Zufälligkeiten bedingt sein kann. Umstände dieser Art können auf die Verlesbarkeit nicht von Einfluss sein. Im Übrigen ist die Verlesung nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur zulässig. Das Gericht würde sie nach pflichtmäßigem Ermessen abzulehnen und den Mitbeschuldigten als Zeugen zu vernehmen haben, wenn sich im Prozess Bedenken gegen die Verlesung ergeben würden.

Insbesondere kann die obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sogar dazu nötigen, nach der Verlesung die Auskunftsperson in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Es sind jedoch Umstände, aus denen sich eine solche Pflicht der Strafkammer ergeben hätte, weder von der Revision behauptet, noch aus dem Sachverhalt ersichtlich. Die Aussage von Frau █████ hat die Strafkammer nämlich nur unterstützend für ihre Überzeugung davon herangezogen, dass der Angeklagte von seinem Begleiter ███ zum Halten nach dem Unfall ausdrücklich aufgefordert worden war. In erster Linie hat sie aus der für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen ████ diese Überzeugung gewonnen. Unter diesen Umständen durfte sie auch die mit der früheren Aussage dieses Zeugen übereinstimmende Bekundung der früheren Mitbeschuldigten █████ für glaubhaft halten, ohne dass sie sich durch ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Grund eines persönlichen Eindrucks ein Urteil über ihre Glaubwürdigkeit bilden musste.

3. Die weitere Rüge, das Landgericht habe nicht aufgeklärt, wie der Weg, der von dem Angeklagten von der Wirtschaft █ aus bis zur Unfallstelle benutzt wurde, zur Unfallzeit beschaffen gewesen sei, kann keinen Erfolg haben. Zwar hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, welche Beweismittel eine weitere Aufklärung hätten erbringen können. Im Übrigen liegt aber auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Tatrichter es versäumt hätte, die für die Beurteilung der Beschaffenheit des Weges zur Zeit des Unfalls erforderliche Aufklärung vorzunehmen. Denn er hat über den Unfall eine größere Anzahl von Beteiligten als Zeugen vernommen, die die Straße und ihre Beschaffenheit am Unfalltag gesehen haben. Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, dass es das Gericht unterlassen hätte, durch Befragen der Zeugen die erforderlichen Aufklärungen zu erhalten.

II. In sachlich-rechtlicher Hinsicht lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere kann die Annahme einer Tatmehrheit zwischen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Straßenverkehrsgefährdung und dem Fahren ohne Führerschein einerseits und der Unfallflucht andererseits rechtlich nicht beanstandet werden. Allerdings wurde die Unfallflucht in Tateinheit mit dem Fahren ohne Führerschein begangen, was das Gericht offenbar übersehen hat. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Denn durch das Vergehen gegen § 24 StVG würde eine Tateinheit zwischen der fahrlässigen Tötung einerseits und der Unfallflucht andererseits nicht hergestellt werden, weil das Vergehen nach § 24 StVG als weniger schwere Straftat nicht eine Tateinheit zwischen den beiden schwereren Vergehen herstellen kann (vgl. BGHSt 6, 92/93; BGH VRS 5, 553 Nr. 13).

Rotberg Seibert Hoepner Bundesrichter Lang-Hinrichsen

Hübner ist durch Krankheit am Unterschreiben verhindert.

LG Oldenburg
Rotberg
§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO: Verlesung früherer Mitbeschuldigtenaussage trotz Abtrennung — Themis