Fahrerflucht (§139a StGB): Freispruch aufgehoben, Bewusstsein des Unfallverursachens genügt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 447/52
- Datum
- 04.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die innere Tatseite des § 139a StGB reicht aus, dass der Täter sich bewusst ist, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben.
Ein Zusammenstoß, durch den ein Radfahrer derart vom Fahrrad geschleudert wird, dass er benommen liegen bleibt, ist bereits als Verkehrsunfall im Sinne des § 139a StGB anzusehen; das Vorliegen äußerer oder innerer Verletzungen des Opfers ist unerheblich.
Für die Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort genügt bedingter Vorsatz; es ist nicht erforderlich, dass der Täter den bestimmten Willen hat, sich der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung zu entziehen.
Das Verhalten des Täters (z. B. Weggehen wegen eigener Verletzungen) schließt eine Verurteilung nicht aus, wenn die Umstände einen bedingten Fluchtvorsatz nahelegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 31. Januar 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ ██████████████████, Andreas S., geboren am 5. Februar 1922 in ██, wegen Fahrerflucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ███████████████ bei der Verkündung,
Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 31. Januar 1952, soweit es den Angeklagten von einem Vergehen der Verkehrsunfallflucht freigesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die auf den Freispruch wegen Fahrerflucht beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich begründet.
Das Landgericht verneint den Tatbestand des § 139a StGB deshalb, weil der Angeklagte möglicherweise geglaubt habe, dem von ihm angefahrenen Radfahrer ██████ sei nichts zugestoßen, zumal ██████ nach kurzer Zeit aus dem Straßengraben aufgestanden war und sein Fahrrad ergriffen hatte.
Hierbei ist übersehen, dass es für die innere Tatseite des § 139a StGB ausreicht, wenn sich der Täter bewusst ist, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Dieses Bewusstsein hat der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen gehabt. Denn er ist infolge des Aufpralls selbst mit seinem Kraftrad zu Fall gekommen und hat dann den ██████, der durch den Zusammenstoß von seinem Rad in den Straßengraben geschleudert worden war, etwa zwei Minuten lang, bis dieser aufstand, beobachtet. Daraus ergibt sich bereits hinreichend, dass er sich bewusst gewesen ist, mit ███████████ Zusammenstoß gehabt und hierdurch dessen Sturz vom Rad in den Straßengraben verursacht zu haben. Stürzt ein auf öffentlicher Straße fahrender Radfahrer infolge eines Zusammenstoßes mit einem anderen Verkehrsteilnehmer derart von seinem Fahrrad, dass er einige Zeit lang – wie hier ██████ – benommen liegen bleibt, so liegt schon hierin für den Radfahrer ein Verkehrsunfall; darauf, ob er sich bei dem Sturz Hiebverletzungen oder innere Verletzungen zugezogen hat, kommt es für die Anwendung des § 139a StGB nicht an.
Rechtsirrig ist auch die weitere Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Feststellung seiner Person nicht „vorsätzlich durch die Flucht entziehen wollen“, weil er selbst Verletzungen davongetragen und deshalb möglicherweise den Unfallort „in dem Gedanken“ verlassen habe, sich selbst in ärztliche Behandlung zu begeben. Der bestimmte Wille des Täters, sich der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall durch Flucht zu entziehen, ist für die Strafbarkeit nach § 139a StGB nicht erforderlich; es genügt für alle Tatbestandsmerkmale bedingter Vorsatz. Die Verletzungen des Angeklagten sind nach den Feststellungen auch nur ganz geringfügiger Art gewesen. Ferner hatte sich der Zusammenstoß mitten in der Ortschaft ███ ereignet, so dass zur Aufnahme des Unfalls die Polizei, wie dem Angeklagten als Polizeiwachtmeister wohl bekannt war, alsbald zur Stelle sein konnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Sauer | Dr. Moericke | Dr. Ludwig | |||
| Werner | Dr. Ortlieb |