Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen Fahrerflucht (§139a StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 253/51
Datum
03.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch des Angeklagten wegen Fahrerflucht nach einem Verkehrsunfall. Der BGH hebt den Freispruch auf, weil das Landgericht Rechtsfehler bei der Auslegung des § 139a StGB und bei der Beweiswürdigung der Wahrnehmbarkeit des Zusammenstoßes machte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der äußere Tatbestand der Fahrerflucht (§ 139a StGB) ist erfüllt, wenn der Täter sich der Möglichkeit bewusst ist, dass nach dem Unfall bald Personen eintreffen könnten, die Ursachen des Unfalls oder die Person des Täters feststellen können.

2

Für die inneren Tatbestandsmerkmale des § 139a StGB genügt bedingter Vorsatz; es ist ausreichend, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, einen Menschen verletzt oder einen nicht ganz unerheblichen Sachschaden verursacht zu haben.

3

Zur Verurteilung wegen Fahrerflucht genügt es, wenn der Täter trotz Kenntnis der Möglichkeit einer nicht ganz unerheblichen Sachbeschädigung weiterfährt, um sich der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder seiner Beteiligung zu entziehen; der spezielle Vorsatz zum Fluchtwillen ist nur für den Nachweis des Fluchtentschlusses erforderlich.

4

Bei der Beurteilung, ob ein Täter den Zusammenstoß wahrnehmen musste, ist die Eignung des Sachverständigen an den relevanten physikalischen Fragestellungen zu messen; physikalisch versierte Sachverständige können besonders geeignet sein, Geräusch- und Erschütterungswirkungen sowie deren Wahrnehmbarkeit zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 25. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich ███ aus ███, geboren am 1908 in ██, wegen Fahrerflucht

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1951, an der teilgenommen haben:

- Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Beetz, - Bundesrichter Mantel, - Bundesrichter Krumme, - Bundesrichter Dr. Übchner als beisitzende Richter, - Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 25. November 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, ihn aber von der Anklage der Fahrerflucht freigesprochen. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Der Angeklagte hat sein Rechtsmittel zurückgenommen; die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Freisprechung richtet, hat Erfolg.

Das Landgericht hält den äußeren Tatbestand der Fahrerflucht gemäß § 139a StGB für erwiesen. Es geht ohne Rechtsirrtum davon aus, dass dieser schon verwirklicht sein kann, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass sich alsbald nach dem Unfall Personen einfinden, die zur Feststellung der Ursachen des Unfalls und der Person des Täters bereit und geeignet sind, und bejaht diese Möglichkeit im vorliegenden Falle mit Recht, weil in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle Bauernhäuser liegen, in denen sich zur Zeit der Tat solche Personen aufhielten. Schon kurze Zeit nach dem Unfall sah der Sohn des Bauern H. vom Hofe aus die Getötete auf der Straße liegen und eilte sofort zur Unfallstelle. Einige hundert Meter vor dieser war ein Radfahrer von dem Wagen des Angeklagten überholt worden, der die Getötete über den Sommerweg bis zum Rande der Fahrbahn hatte gehen sehen. Auch dieser konnte in wenigen Minuten zur Stelle sein. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte sich dieser Möglichkeiten bewusst war, spricht ihn aber trotz starken Verdachts von dem Vorwurf der Fahrerflucht frei, weil es sich nicht voll davon überzeugen kann, dass der Angeklagte, der das Mädchen wegen der begrenzten Sicht möglicherweise nicht gesehen hat, „sich bei dem von ihm im Wagen verspürten Schlag bewusst war, einen Zusammenstoß mit etwaigen Folgen gehabt zu haben“. Hierbei lässt es sich von der Erwägung leiten, dass der Kraftfahrsachverständige Polizeirat G. nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob der Angeklagte aus dem Geräusch des Anpralls und der Stärke des Stoßes auf einen „erheblichen Unfall“ hätte schließen müssen. Ein verantwortungsbewusster Fahrer würde freilich auch nach der Ansicht des Sachverständigen angehalten haben. Der Auffassung des Diplomingenieurs W., der aus den Beschädigungen des Wagens geschlossen hat, dass das Geräusch des Zusammenstoßes und die Erschütterungen des Wagens so stark gewesen sein müssen, dass der Angeklagte hierdurch hätte veranlasst werden müssen, glaubt das Landgericht nicht folgen zu dürfen, weil dieser Sachverständige in seinem Beruf mehr materialtechnischen Fragen zugewandt sei. Diese Überlegungen geben zu rechtlichen Bedenken Anlass.

Die im Urteil mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen G. lassen vermuten, dass der Sachverständige die Bedeutung der Beweisfrage verkannt hat und deshalb nicht zu einer bestimmten Ansicht über die Wahrnehmungen des Angeklagten gelangt ist. Der Sachverständige spricht von einem „erheblichen Unfall“ und einem „ernsthaften Zusammenstoß mit etwa möglichen Personen- und Sachschäden“. Auch das Urteil betont, es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob der Angeklagte einen „ernsthaften“ Zusammenstoß bemerkt habe. Dieser Wortlaut legt die Annahme nahe, dass der Sachverständige und ebenso das Landgericht davon ausgegangen sind, der Angeklagte müsse, um schuldhaft zu handeln, bemerkt haben, dass der Zusammenstoß ernstliche Folgen, also erheblichen Personen- oder Sachschaden, gehabt hat. Das wäre rechtsirrig, da jedes Ereignis, das zur Verletzung eines Menschen oder zu einer nicht ganz belanglosen Sachbeschädigung geführt hat, als ein Verkehrsunfall im Sinne des § 139a StGB anzusehen ist. Deshalb genügt es für den inneren Tatbestand schon, wenn der Täter sich bewusst war oder doch mit der Möglichkeit rechnete, einen Gegenstand angefahren und dadurch einen Menschen, wenn auch nur unbedeutend, verletzt oder einen nicht ganz unerheblichen Sachschaden verursacht zu haben (DR 1941, 2178 Nr. 23; RGSt 75, 360). Von dieser Rechtslage hätte das Landgericht auch bei Vernehmung des Sachverständigen ausgehen müssen. Dass dies geschehen ist, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Seine Ausführungen lassen auch nicht erkennen, ob das Landgericht sich darüber klar war, dass für alle äußeren Tatbestandsmerkmale des § 139a StGB nur bedingter Vorsatz des Täters erforderlich ist. Zur Verurteilung wegen Fahrerflucht genügt es, wenn der Angeklagte nach allgemeiner Erfahrung mit der Möglichkeit einer nicht ganz unerheblichen Sachbeschädigung gerechnet, aber sich gleichwohl zur Weiterfahrt entschlossen hat, um sich der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung am Unfall durch die Flucht zu entziehen; nur zur Feststellung des Willens zur Flucht bedarf es des Nachweises eines bestimmten Vorsatzes (Rietsch DJ 1940, 532 ff.; RG DR 1941, 2178 Nr. 2; RGSt 63, 18). Das Urteil verneint, dass der Angeklagte „sich bewusst war, einen Zusammenstoß mit schadenverursachenden Folgen gehabt zu haben“, erörtert aber nicht, ob er mit der Möglichkeit eines solchen Verkehrsunfalls gerechnet hat.

Da das Urteil hiernach von Rechtsirrtum beeinflusst sein kann, soweit der Angeklagte freigesprochen ist, ist es in diesem Umfang auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung seine Ansicht über die Geeignetheit des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. überprüfen müssen, da ein auf physikalischem Gebiet bewanderter Sachverständiger möglicherweise besonders geeignet ist, zu beurteilen, ob die von der Geschwindigkeit abhängende Wucht des Anpralls eines menschlichen Körpers auf einen fahrenden Wagen und die damit verbundenen Geräusche und Erschütterungen des Wagens, die sich nach physikalischen Gesetzen richten, dem Angeklagten Veranlassung gegeben haben, auf einen Verkehrsunfall im Sinne des § 139a StGB zu schließen. Es wird auch zu beachten haben, dass vor allem seelische Vorgänge der Erreichbarkeit unbedingter Gewissheit unzugänglich sind und dass deshalb keine unerfüllbaren Forderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung von einer strafrechtlichen Schuld gestellt werden dürfen.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.

i. V.

Dr. GroßMantelKrumme
BoteDr. Übchner

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