Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Trunkenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 91/53
Datum
08.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung, Verstößen gegen StVO/StVZO/KfG und Fahrerflucht verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer die Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht ausreichend geprüft hat, insbesondere im Hinblick auf Alkoholwirkung in Verbindung mit Kriegsbeschädigungen und Kriegsgefangenschaft. In anderen Punkten (Tathergang, Fahrerflucht, besonders schwerer Fall) sah der Senat keine Rechtsfehler und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei alkoholbedingter Beeinträchtigung ist bei der Schuldprüfung zu untersuchen, ob eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert hat.

2

Bei der Beurteilung der Wirkung von Alkohol ist zu berücksichtigen, ob individuelle gesundheitliche Vorbelastungen (z. B. Kriegsbeschädigungen, langwierige Kriegsgefangenschaft) die Beeinträchtigung über das bei einem Durchschnittsmenschen hinausgehend verstärken.

3

Fahrerflucht (§ 139a StGB) setzt voraus, dass die Möglichkeit zur Feststellung von Person, Fahrzeug oder Art der Beteiligung bestanden hat; die Entziehung dieser Möglichkeit durch Fortfahren begründet den Tatbestand.

4

Verhalten nach bereits vollendeter Entfernung vom Unfallort, das lediglich der Fortsetzung der Flucht dient (z. B. Aufsuchen von Verwandten zur Verhinderung der Feststellung), bildet keinen selbständigen zusätzlichen Tatbestand der Fahrerflucht.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 6. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lebensmittelkaufmann Ewald ███ aus K_____, Kreis BC____, dort █████████████████ 1920, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████████ der Verhandlung, bei der Verkündung:

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 6. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Vergehen und Übertretung der StVO, der StVZO und KfG (§§ 222, 73 StGB; §§ 1, 8, 49 StVO; 2, 71 StVZO; 24 KfG) und wegen eines besonders schweren Falles der Fahrerflucht (§§ 139a, 74 StGB) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt. Die Revision, die nur Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte erhebliche Mengen Alkohol am Nachmittag und Abend zu sich genommen. Er befand sich nach dem Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin im Zustand der Trunkenheit. Sein Blutalkoholgehalt betrug 1,80 bis 1,90. Wegen seiner Trunkenheit war er nicht mehr in der Lage, geradeaus zu fahren. Hierzu kommt, dass er im Kriege eine Nierenbeschädigung erlitten hat, 65 % kriegsbeschädigt ist und bis 1949 in russischer Kriegsgefangenschaft war.

Die Strafkammer nimmt zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur in den Strafzumessungsgründen Stellung und meint, nach seinem Verhalten bei der Fahrerflucht sei davon auszugehen, dass der Alkoholgenuss seine „Entscheidungsfreiheit nicht wesentlich gehemmt hat“. Diese Erwägung ist unzureichend. Sie lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer rechtlich einwandfrei geprüft hat, inwieweit die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen ist. Sie lässt insbesondere nicht erkennen, dass die Strafkammer die Prüfung auch darauf erstreckt hat, ob nicht der Alkoholgenuss sein Einsichts- und Hemmungsvermögen wegen der Kriegsbeschädigungen und der langen Kriegsgefangenschaft mit ihren Folgen wesentlich stärker beeinflusste, als dies bei einem anderen Menschen der Fall gewesen wäre. Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben.

Im Übrigen zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler.

Der Angeklagte bestreitet, der Täter zu sein, und behauptet, eine unbekannte Person habe den Kraftwagen ohne sein Wissen benutzt und den Unfall verursacht. Demgegenüber ist die Strafkammer auf Grund der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte den Kraftwagen selbst gefahren hat. Ihre Beweiswürdigung lässt entgegen dem Revisionsvorbringen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Nach den Feststellungen steuerte er den Kraftwagen, obwohl ihm der Führerschein entzogen war. Infolge des Alkoholgenusses war er nicht mehr in der Lage, den Wagen ordnungsgemäß zu lenken. Im Zeitpunkt des Zusammenstoßes benutzte er die linke Straßenseite und hat den auf der rechten Fahrbahnseite fahrenden █████ angefahren. Die bei dem Zusammenstoß erlittenen Verletzungen führten den Tod des █████ herbei. Der Angeklagte war durch frühere Verkehrsunfälle gewarnt und wusste, dass er in angetrunkenem Zustand sich nicht ans Steuer setzen dürfe, da er dann nicht mehr fahrtüchtig sei. Er sah die Gefährdung des Verkehrs und die Möglichkeit des Unfalls bei seinem Verhalten voraus. Hiernach ist die Annahme, er habe fahrlässigerweise den Tod des █████ verursacht und gegen die angeführten Verkehrsbestimmungen und das Kraftfahrzeuggesetz verstoßen, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Revision, ███ habe den Unfall allein verursacht, findet im Urteil keine Stütze.

Auch Fahrerflucht hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei bejaht. Der Täter entzieht sich der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung durch Flucht im Sinne des § 139a StGB nur, wenn die Möglichkeit einer solchen Feststellung besteht. Nach dem Urteil sind etwa 200 m und 700 m von der Unfallstelle entfernt Wohngebäude. Bewohner hiervon haben den Zusammenprall gehört. █, der in dem 200 m entfernten Hause wohnt, war an das Fenster getreten, um die Folgen des von ihm vermuteten Unfalls festzustellen, hatte sich aber beruhigt, als er das Fahrzeug des Angeklagten weiterfahren sah. Zutreffend hat die Strafkammer unter diesen Umständen die Möglichkeit einer Feststellung bejaht (BGH 4 StR 253/51 vom 3. August 1951 in VRS 4, S. 55 Nr. 27).

Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte diese Möglichkeit erkannt hat. Er hat auch den Unfall bemerkt, ist sich bewusst gewesen, dass er ihn verursacht haben könne, und ist trotzdem weitergefahren, um die alsbaldige Feststellung seiner Person und die Art seiner Beteiligung zu vereiteln. Letzteres hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler auch daraus gefolgert, dass er sich alsbald von seiner Wohnung entfernt und zu seinem Bruder nach Besten begeben hat.

Nicht beizutreten ist allerdings der Ansicht der Strafkammer, Fahrerflucht liege auch insoweit vor, als der Angeklagte nicht zum Unfallort zurückkehrte, um sich über die eingetretenen Folgen zu vergewissern und notfalls Hilfe zu leisten, und sich zu seinem Bruder begab, um die Feststellung seines Trunkenheitsgrades zu verhindern. Dieses Verhalten diente nur der Fortführung der bereits durch die Entfernung vom Unfallort gelungenen und vollendeten Flucht. Es entzieht sich einer selbständigen rechtlichen Beurteilung und liegt außerhalb des gesetzlichen Tatbestands (BGH 5 StR 911/52 vom 19. März 1953).

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht ist rechtlich zutreffend. Das Fahren ohne Führerschein kann die schwereren Delikte nicht zur Tateinheit verbinden (BGHSt 1, 67 und 3 StR 767/51 vom 22. November 1951; VRS 4, 122, 125).

Auch die Annahme eines besonders schweren Falles wäre nicht zu beanstanden. Hierzu führt das Urteil aus, der Angeklagte habe einen besonders schweren Unfall herbeigeführt und ohne Rücksicht auf die von ihm erkannten schweren Folgen aus einer gefühllosen Gesinnung heraus sich der Verantwortlichkeit zu entziehen versucht, wobei er mit großer „Raffinesse“ vorgegangen sei. Die Strafkammer hat weiter berücksichtigt, dass er schon in ein Verfahren wegen Fahrerflucht verwickelt war und ihm dadurch eindringlich ihre Verwerflichkeit klar gemacht worden ist, was ihm außerdem durch die Veröffentlichungen der Zeitungen und die Maßnahmen der Polizei bekannt gewesen sei. Ohne Rechtsirrtum durfte die Strafkammer hieraus folgern, dass der ordentliche Strafrahmen nicht zur Ahndung der Strafwürdigkeit der Tat ausreiche.

JustizangestellterDr. MoerickeDr. Ludwig
Dr. DotterweichWernerSauer

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