§ 330c StGB: Keine Unterlassene Hilfeleistung bei bereits ausreichender Hilfe am Unfallort
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 767/51
- Datum
- 22.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur Hilfeleistung nach § 330c StGB setzt objektiv voraus, dass der Betroffene tatsächlich hilfsbedürftig ist und nicht bereits ausreichende Hilfe durch Dritte geleistet wird.
Ist am Unfallort sofort ausreichende und zweckmäßige Hilfe zur Stelle, fehlt es an einer objektiven Tatbestandsvoraussetzung des § 330c StGB; eine Bestrafung allein wegen unterlassener Bereitschaft zur Hilfeleistung kommt nicht in Betracht.
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr erfordert Feststellungen dazu, welche Geschwindigkeit unter den konkreten Verkehrsverhältnissen zulässig war und ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung für den Unfall ursächlich wurde.
Für die Beurteilung der Fahrlässigkeit genügt nicht die abstrakte Annahme „überhöhter Geschwindigkeit“; erforderlich ist die Würdigung konkreter Umstände wie Verkehrsdichte, Vorfahrtlage, Erkennbarkeit des Fußgängers und Sichtbehinderungen.
Ist bei einer Ordnungswidrigkeit/Übertretung Verfolgungsverjährung eingetreten, darf insoweit keine Verurteilung mehr erfolgen; eine erst nach Fristablauf vorgenommene Unterbrechungshandlung ist unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 18. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans ██ aus X███, geboren am ████ 1926 in █████, wegen Fahrerflucht
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Weinkauff als Vorsitzender, Dr. Koeniger, Bundesrichter, Scharpenseel, Bundesrichter, Dr. Baldus, Bundesrichter, Sarstedt, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████ Justizangestellter ████████
Leitsatz
Die Hilfepflicht beginnt da, wo die eigene Kraft des in Not Geratenen und hilflos Gewordenen endet und Hilfe von dritter Seite ausbleibt oder versagt. Ist bereits ausreichende Hilfe zur Stelle, so besteht keine Pflicht zur Hilfeleistung.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 18. Mai 1951
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Fahrerflucht in einem Fall verurteilt ist, und die Verurteilung wegen Vergehens nach § 330 StGB und wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung wegfällt,
b) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde,
außerdem aufgehoben im Strafausspruch.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Fahrerflucht in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, mit Vergehen nach § 330 StGB (unterlassene Hilfeleistung) und mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung sowie wegen einer weiteren Fahrerflucht in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Die Revision beanstandet in erster Linie, dass keine Ortsbesichtigung vorgenommen worden sei, und erblickt hierin eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Nach den Feststellungen der Strafkammer habe sich insofern kein genaues Bild über den Hergang des Unfalls ergeben, als die Aussagen der Zeugen darüber, mit welchem Teil seines VWagens der Angeklagte die Verletzte erfasst habe und wie diese überfahren worden sei, nicht übereinstimmten. Infolgedessen sei es geboten gewesen, nach Möglichkeit Klarheit durch Vernehmung der Zeugen an Ort und Stelle zu schaffen. Anzuerkennen ist, dass in Hauptverhandlungen über einen Verkehrsunfall die Ortsbesichtigung in aller Regel zweckmäßig ist. Hier lagen aber keine Umstände vor, die das Gericht zu dieser Maßnahme nötigten, da einerseits die Unfallskizze auch ohne Ortsbesichtigung eine hinreichend klare Vorstellung vermittelte, es andererseits auf die Anstoßstelle und die Art des Überfahrens nicht wesentlich ankam. Wie die Erörterung der Sachrüge ergeben wird, ist entscheidend, in welchem Abstand vom Bürgersteig die Verletzte angefahren wurde. Insoweit konnte aber die Strafkammer die eindeutige Feststellung treffen, dass dies in einer Entfernung von etwa 2,50 m geschehen sei.
b) Nach Ansicht der Revision ist ferner § 265 StPO verletzt, da § 74 StGB weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss angeführt sei und infolgedessen eine Verurteilung zu mehreren Einzelstrafen und die Bildung einer Gesamtstrafe ohne besonderen Hinweis nicht hätten erfolgen dürfen. Ob die Sichtverwarnung des § 74 StGB einen Revisionsgrund darstellt, kann unerörtert bleiben. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte darauf hingewiesen worden, dass er wegen zweier Fälle der Fahrerflucht bestraft werden könne.
2.) Die Sachrüge ist in wesentlichen Punkten begründet.
a) Eine Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung hätte nicht mehr erfolgen dürfen, da insoweit Verjährung eingetreten ist. Der Unfall hat sich am 5. Oktober 1950 ereignet, die erste richterliche Handlung, die zur Unterbrechung der Verjährung geeignet gewesen wäre (Verfügung der Anklagezustellung), erfolgte aber erst am 9. Januar 1951, als die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war. Auf die sonstigen Ausführungen der Revision zu den Übertretungstatbeständen kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht mehr an.
b) Auch der Schuldspruch aus § 230 StGB ist bisher nicht ausreichend belegt. Die Strafkammer begnügt sich mit der Feststellung, dass der Angeklagte mit überhöhter Geschwindigkeit (Verstoß gegen § 9 Abs. 1 und 2 StVO) gefahren sei und infolgedessen die Verletzung der Frau E█████████ verschuldet habe. Eine solche Betrachtungsweise ist fehlerhaft. Die Strafkammer hat jede Erörterung darüber unterlassen, ob die erhöhte Geschwindigkeit für den Unfall ursächlich war. Bevor nicht feststeht, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte unter Berücksichtigung der Verkehrslage hätte fahren dürfen, kann ein Urteil zur Schuldfrage nicht gefällt werden. Die allgemeinen Erwägungen der Strafkammer über die Übersichtlichkeit der Kreuzung, über den zur Unfallzeit allgemein lebhaften Fußgängerverkehr und die an der Straßenbahnhaltestelle versammelten Menschen reichen hierzu nicht aus. Feststellungen darüber, ob der Angeklagte an der Kreuzung vorfahrtberechtigt war und ob gerade bei der Anfahrt an die Kreuzung lebhafter Fußgängerverkehr herrschte, fehlen. Ob ferner die Menschengruppe an der Haltestelle sich irgendwie auffällig verhielt, so dass mit einem plötzlichen Betreten der Fahrbahn gerechnet werden musste, wird nicht gesagt. Personen, die auf dem Bürgersteig die Straßenbahn erwarten, pflegen dort stehenzubleiben, bis die Straßenbahn kommt, und nicht blindlings die Fahrbahn zu betreten. Es bedarf also einer Erörterung der konkreten Verkehrslage und der daraus abzuleitenden Feststellung, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte höchstens hätte fahren dürfen. Alsdann ist zu prüfen, ob der Angeklagte bei dieser zulässigen Geschwindigkeit und angesichts der Tatsache, dass die Verletzte nur etwa 2,50 m vom Bürgersteig entfernt angefahren wurde, den Unfall hätte vermeiden können. Das kann, entgegen der Auffassung der Revision, je nach dem Ergebnis der erneuten Prüfung durch die Strafkammer durchaus der Fall sein. Dass der Unfall notwendig auch bei einer Geschwindigkeit von nur 20 km/h eingetreten wäre, wie die Revision meint, ist nach den bisherigen Feststellungen unzutreffend. Die Verletzte hat sich 2,50 m im Sichtbereich des Angeklagten bewegt. Ein Fußgänger im Stadtverkehr benötigt hierzu ziemlich genau zwei Sekunden. In dieser Zeit legt ein Kraftfahrer bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h bzw. 30 km/h bzw. 40 km/h eine Strecke von 11,1 bzw. 16,7 bzw. 22,2 m zurück. Die entsprechenden Anhaltewege bei einer Reaktionszeit des aufmerksamen Fahrers im Stadtverkehr einschließlich der Bremsansprechzeit von 0,9 Sek. und einer mittleren Bremsverzögerung von 4 m/sec² betragen 5,38 bzw. 16,2 bzw. 25,0 m. Daraus folgt, dass der Unfall bei einer Geschwindigkeit zwischen 20 und 30 km/h mit Sicherheit vermeidbar, bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h durch bloßes Bremsen unter Beibehalten der Fahrtrichtung nicht mehr vermeidbar war. In diesem Fall bliebe zu prüfen, ob nicht der Angeklagte durch rechtzeitiges Ausweichen nach links den Zusammenstoß hätte vermeiden können.
In diesem Zusammenhang bedarf es ferner der Prüfung und Erörterung, ob etwa der nach den Feststellungen der Strafkammer an der rechten Straßenseite unmittelbar vor der Unfallstelle parkende Personenkraftwagen dem Angeklagten die Sicht auf die verletzte Fußgängerin, jedenfalls im ersten Teil ihres Weges auf der Fahrbahn, verdeckt hat, so dass die Reaktion des Angeklagten erst entsprechend später einsetzen konnte. Dagegen kann keine Rede davon sein, dass die gesetzlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen des § 9 Abs. 1 StVO durch Gewohnheitsrecht außer Kraft getreten seien. Was die Revision insoweit ausführt, ist schlechthin abwegig. Zudem ist der vorliegende Fall in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 StVO zu beurteilen.
c) Was die unterlassene Hilfeleistung nach § 330c StGB betrifft, so liegt nach den getroffenen Feststellungen eine strafbare Handlung im Sinne dieser Vorschrift nicht vor. Die Anklage hatte dies auch nicht angenommen. Gegen die Weitergeltung der Vorschrift bestehen allerdings, entgegen der Ansicht der Revision, keine Bedenken, wie der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 28. Juni 1951 (4 StR 270/51) entschieden hat. In ihrer rechtlichen Würdigung hat sich jedoch die Strafkammer auf die Ausführung beschränkt, dass der Angeklagte den Unfall bemerkt und deshalb auch damit gerechnet habe, es könne eine Person zu Schaden gekommen sein. Der Angeklagte habe auch die Verletzte unmittelbar vor dem Zusammenstoß im Lichte seines Scheinwerfers gesehen. Gleichwohl sei er weitergefahren, ohne sich umzusehen, ob jemand verletzt und seine Hilfeleistung möglich gewesen sei. Er habe deshalb mindestens in Kauf genommen, dass eine von ihm selbst verletzte Person auf der Straße liegen blieb, obwohl er für Hilfeleistung hätte sorgen können und nach allgemeinem Sittlichkeitsempfinden auch hätte sorgen müssen. Darin liegt keine ausreichende Begründung für die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 330c StGB. Die Strafkammer hat sich auf die Prüfung der inneren Tatseite beschränkt, ohne zuvor die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes festzustellen. Den gesamten Feststellungen des Urteils ist zu entnehmen, dass sich der Unfall auf einer städtischen Straße ereignet hat, die zur Tatzeit so lebhaften Verkehr aufwies, dass die Verletzte sofort die notwendige Hilfe erfahren hat. Der Unfall hat sich um 19.35 Uhr ereignet; um 19.45 Uhr ist der Krankenwagen bereits zur Abholung der Verletzten ausgefahren. Irgendetwas Weiteres und Zweckmäßigeres als die übrigen Verkehrsteilnehmer hätte der Angeklagte auch nicht tun können. Offenbar ist die Strafkammer der Auffassung gewesen, dass es auf diese Umstände rechtlich nicht ankomme. Sie sieht auch, wie ihre Ausführungen deutlich zeigen, das strafbare Verhalten in erster Linie darin, dass der Angeklagte sich nicht vergewissert habe, ob seine Hilfeleistung möglich sei. Das Reichsgericht hatte zu dieser Frage noch keine einheitliche Stellungnahme entwickelt. In verschiedenen Entscheidungen ist allerdings hervorgehoben worden, die Verpflichtung zur Hilfeleistung bestehe unabhängig davon, ob der Betroffene sich in hilfloser Lage befinde (vgl. RGSt 71, 200; 75, 355; RG VAE 1939, 267 und 377). Andererseits wird in der Entscheidung RG DR 1942, 1787 ausgeführt, die Nothilfepflicht beginne da, wo die eigene Kraft des in Not Geratenen und hilflos Gewordenen ende und Hilfe von dritter Seite ausbleibe oder versage; sei bereits ausreichende Hilfe zur Stelle, so bestehe keine Pflicht zu weiterer Hilfeleistung, weil es alsdann an einer objektiven Voraussetzung des Tatbestandes fehle. Der letzteren Ansicht ist zu folgen. Nur wenn der Betroffene tatsächlich der Hilfe bedürftig ist, hat die Hilfeleistung Sinn und Zweck. Eine Pflicht zur Hilfeleistung aufzuerlegen, obwohl niemand vorhanden ist, dem Hilfe nottut, führt im Ergebnis zu einem reinen Gesinnungsstrafrecht. Dann wird nicht mehr das Unterlassen der Hilfeleistung bestraft, sondern die unterlassene Bereitschaftserklärung. Konsequenterweise bringt denn auch die Entscheidung KGSt 1, 200 eindeutig zum Ausdruck, nach dem Sinn des § 330c StGB werde das Unterlassen der Hilfeleistung als solches wegen der rücksichtslosen Gesinnung bestraft, die in ihm zutage getreten sei. Eine so weite Auslegung des gesetzlichen Tatbestandes ist aber weder durch den Wortlaut der Vorschrift geboten, noch kann ein praktisches Bedürfnis hierfür anerkannt werden. Denn die Folge der hier vertretenen Auffassung ist keinesfalls die, dass sich ein Angeklagter damit entschuldigen könnte, er habe angenommen, dass keine Hilfsbedürftigkeit vorliege. Wer auf einsamer oder wenig belebter Straße einen Unfall verursacht und weiterfährt, ohne die Hilfsbedürftigkeit des Verletzten festzustellen, handelt hinsichtlich seiner Hilfeleistungspflicht notwendigerweise mit bedingtem Vorsatz, der, wie allgemein anerkannt ist, für den Tatbestand des § 330c StGB genügt. Insofern kann sich daher für den Verursacher des Unfalls die Notwendigkeit ergeben, die Hilfsbedürftigkeit des Verletzten festzustellen. Unterlässt er dies nämlich und erlangt der Verletzte tatsächlich nicht sofort die erforderliche Hilfe von dritter Seite, so ist § 330c StGB sowohl der äußeren wie inneren Tatseite nach gegeben. Hier lag aber der Fall so, dass Hilfe sofort ausreichend und zweckmäßig geleistet wurde. Damit entfällt eine objektive Voraussetzung des Tatbestandes und die Möglichkeit einer Bestrafung, obwohl der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer die Vorstellung pflichtwidrig unterlassener Hilfeleistung hatte.
3.) Die festgestellten Rechtsfehler zwingen nicht zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Vielmehr konnte der Schuldspruch teilweise durch das Revisionsgericht richtiggestellt werden. Da einerseits eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 330c StGB und wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung ausscheidet, andererseits die fahrlässige Körperverletzung, wenn sie auf Grund der neuen Hauptverhandlung festgestellt wird, eine selbständige Straftat neben der Fahrerflucht ist, eine mit letzterer tateinheitlich zusammentreffende Straftat also nicht mehr in Betracht kommt, kann der Schuldspruch wegen Fahrerflucht (in einem und demselben Falle) aufrechterhalten werden. Dagegen war der Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben. Die erneute Prüfung der Strafkammer hat sich demgemäß nur noch auf den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung und auf die Straffrage zu erstrecken. Kommt sie zu einer Verneinung der Schuldfrage, dann ist, da die Anklage richtigerweise selbständige Straftaten angenommen hatte, insoweit auf Freispruch zu erkennen; für die Fahrerflucht ist eine neue Strafe festzusetzen. Wird dagegen fahrlässige Körperverletzung bejaht, so sind für beide Straftaten Einzelstrafen unter Bildung einer Gesamtstrafe auszusprechen. Hierbei wird § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein (vgl. RGSt 67, 236).
| Scharpenseel | Neumann | Baldus | |||
| Koeniger | Sarstedt |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 91/53 · 08.05.1953Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Trunkenheit
- BGH · 4 StR 606/57 · 19.12.1957Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Berücksichtigung von Mitverschulden
- BGH · 3 StR 185/52 · 29.05.1952Revision: Unterlassene Hilfeleistung aufgehoben, Teilaufhebung und Freispruch