Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Tötung bestätigt, Unterlassene Hilfeleistung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 270/51
Datum
28.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsverstößen verurteilt; die Revision richtete sich gegen mehrere Feststellungen. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen § 222 StGB und die Verfahrensrügen zu Gutachten und Augenschein als unbegründet. Die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung wird aufgehoben und zur erneuten Prüfung zurückverwiesen, da bedingter Vorsatz nicht ausreichend festgestellt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht bereits darin, wenn sich der Tatrichter auf ein anerkanntes Sachverständigengutachten stützt, sofern er dessen Glaubwürdigkeit prüft und durch weitere Feststellungen hinreichend begründete Überzeugungen bildet.

2

Bei Augenscheinshandlungen (§ 225 StPO) darf das hierzu gefertigte Protokoll in der Hauptverhandlung verlesen werden; dies steht dem Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht entgegen, wenn das Augenscheinsergebnis ordnungsgemäß als herbeigeschafftes Beweismittel eingeführt wird.

3

Zur Verwirklichung des Tatbestands der fahrlässigen Tötung genügt, dass der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit nicht den ungünstigen Verkehrsverhältnissen (z. B. beschlagene Scheibe, Müdigkeit, Alkohol) anpasst, auch wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wurde.

4

Das schuldhafte Verhalten des Unfallverursachers bleibt kausal, auch wenn der Geschädigte zur Entstehung des Risikos beigetragen hat (z. B. Fahren ohne Licht); dieses Verhalten ist allenfalls strafmildernd.

5

Eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung unter bedingtem Vorsatz setzt förmliche Feststellungen darüber voraus, dass der Täter die Notlage erkannt und deren Eintritt oder Fortbestand billigend in Kauf genommen hat; bloße Erwägungen, polizeiliche Nachteile vermeiden zu wollen, genügen nicht ohne besondere Anhaltspunkte.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Waffenhändler Hans-Georg ████ geboren am ████ 1929 in ███, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hocheimer Bundesrichter Miller Bundesrichter Dr. Augustin ███████████ Richter, als Oberregierungsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom [Datum fehlt] mit den folgenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt ist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

### Gründe

Der Angeklagte fuhr am 18. Oktober 1950 gegen 5:45 Uhr mit einem Lieferwagen mit einer Geschwindigkeit von 40 █████ km/h und eingeschaltetem Fernlicht durch ████. Es war dunkel, und die Windschutzscheibe war beschlagen. Kurz vor dem Ortsausgang fuhr er den in derselben Richtung fahrenden Radfahrer ███ an, der an seinem Rad weder Licht noch Rückstrahler hatte. ███████ ███ hatte ihn erst auf eine Entfernung von ██████ gesehen. Der Radfahrer stürzte und verstarb unmittelbar nach dem Unfall.

Der Angeklagte fuhr etwa 200 m weiter zu seiner Wohnung und veranlasste seinen Bruder, sich mit dem Motorrad sofort zur Unfallstelle zu begeben. Der Angeklagte hatte den Abend und die Nacht in Gastwirtschaften verbracht und mindestens 2–3 Glas Bier und 4–5 Schnäpse getrunken.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) in Tateinheit mit Verstößen gegen § 1 Abs. 2, § 49 StVO und § 2 Abs. 1, § 72 StVZO sowie wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330c StGB) zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.

### Entscheidungsgründe

#### I. Zur Verfahrensrüge (Verletzung der Aufklärungspflicht, § 244 Abs. 2 StPO) Die Revision rügt, die Strafkammer habe sich mit dem Gutachten von Professor ██████ begnügt, der bereits bei einem Blutalkoholgehalt von 1,0 ‰ eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit annehme, während andere Sachverständige der gleichen Universität erst bei 1,5 ‰ eine sichere Feststellung treffen könnten. Dieser Einwand ist jedoch nicht geeignet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht darzutun. Der Tatrichter hat sich durch die Vernehmung des Direktors des Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität ██ davon überzeugt, dass der Angeklagte bei einem Blutalkoholgehalt von 0,2 ‰ (wie bei ihm festgestellt) nicht mehr sicher am Verkehr teilnehmen konnte. Diese Überzeugung stützt sich auf folgende Anzeichen: - Der Angeklagte zeigte bei der Untersuchung unsicheres Stehen und Schwanken bei der Gehprobe. - Er hatte fast 23 Stunden nicht geschlafen, sondern den Tag über gearbeitet und kurz vor dem Unfall noch Geschlechtsverkehr ausgeübt.

Die Richtigkeit dieser Überzeugung, auf der die strafrechtliche Beurteilung beruht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Sachverständige gilt als anerkanntes Fachgebiet, und weitere Nachforschungen (z. B. die Einholung eines zweiten Gutachtens) waren nicht erforderlich.

#### II. Zur Rüge der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 261 StPO) Die Strafkammer hatte beschlossen, die Unfallstelle durch den Berichterstatter unter Zuziehung eines technischen Sachverständigen in Augenschein zu nehmen (§ 225 StPO). Die Niederschrift über diese Besichtigung wurde in der Hauptverhandlung verlesen, was nach § 249 StPO zulässig und nach § 245 StPO sogar erforderlich war, da es sich um ein herbeigeschafftes Beweismittel handelte. Der Inhalt des Augenscheinprotokolls (einschließlich eines dort durchgeführten Bremsversuchs) wurde somit ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt.

#### III. Zur fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch aus § 222 StGB in Tateinheit mit den Verkehrsverstößen. Es liegt kein Widerspruch darin, dass der Tatrichter einerseits annimmt, der Angeklagte nehme keinen Alkohol auf Geschäftsfahrten, andererseits aber feststellt, er trinke täglich und übermäßig, sodass der Alkoholkonsum für die Beeinträchtigung seiner Gesamtverfassung keine Rolle mehr spiele.

Die mangelnde Sorgfalt des Angeklagten besteht darin, dass er seine Geschwindigkeit den ungünstigen Verkehrsverhältnissen nicht angepasst hat, obwohl er als langjähriger Kraftfahrer (Führerschein seit Oktober 1945) in der Lage gewesen wäre, dies zu tun. Zwar hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit für geschlossene Ortschaften nicht überschritten, doch zwangen ihn - die Beeinträchtigung seiner Reaktionsfähigkeit durch Müdigkeit und Alkohol, - die beschlagene Windschutzscheibe und - die Beobachtung, dass Arbeiter auf Fahrrädern von der Arbeit nach Hause fuhren, zu besonderer Vorsicht.

Dass Radfahrer ohne Licht und Rückstrahler unterwegs sind, ist kein seltener Fall. Es gehört daher zur Sorgfaltspflicht, mit plötzlichem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen und durch besonders vorsichtige Fahrweise Schädigungen zu vermeiden. Der Angeklagte hätte bei langsamerer Fahrt den Radfahrer eher sehen und ihm ausweichen können (vgl. RG DR 1939, 1714).

Das Verhalten des verunglückten Radfahrers (Fahren ohne Licht und Rückstrahler, Abstand von 1,20 m zur Bordsteinkante) schließt die Ursächlichkeit des pflichtwidrigen Verhaltens des Angeklagten nicht aus, sondern kann nur das Strafmaß beeinflussen.

#### IV. Zur unterlassenen Hilfeleistung (§ 330c StGB) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt, weil er aus Furcht vor einer Auseinandersetzung mit nachkommenden Radfahrern weiterfuhr und es billigend in Kauf nahm, den Verunglückten seinem Schicksal zu überlassen.

Hierbei hat das Landgericht jedoch bedingten Vorsatz angenommen, obwohl die Feststellungen nicht ausreichen, um diese Schlussfolgerung zu tragen. Es bedarf besonderer Gründe, warum der Angeklagte zwar die polizeilichen Unannehmlichkeiten bedacht, nicht aber die Notlage des Verunglückten erkannt haben soll.

Falls der Radfahrer sofort tot war, bestand für den Angeklagten dennoch die Pflicht, die durch den Unfall entstandene Gemeingefahr (Toter und Fahrrad auf der Fahrbahn) zu beseitigen, um weitere Unfälle in der Dunkelheit zu verhindern (RGSt 71, 200, 203; RG DR 1942, 1223). Diese Hilfe war sofort und in eigener Person zu leisten, da nicht auszuschließen war, dass andere Radfahrer durch die Hindernisse zu Sturz kommen und sich verletzen könnten.

Das Landgericht wird daher neu zu prüfen haben, ob der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz handelte, als er seine Fahrt fortsetzte (vgl. RG DR 1942, 1787).

Unterzeichnet:

Dr. GroßDr. HocheimerDr. Augustin
KrummeDr. Miller

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