BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu Kausalität, Unterlassung und Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 762/51
- Datum
- 13.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der konkret festgestellten Pflichtwidrigkeit und dem eingetretenen Erfolg nachzuweisen; bloße Wahrscheinlichkeit der Verursachung genügt nicht.
Die Voraussehbarkeit einer Möglichkeit einer Verletzung rechtfertigt strafrechtliche Verantwortung für eine konkrete Folge nur, wenn sich die Voraussehbarkeit ausdrücklich auf die tatsächlich verwirklichte Folge erstreckt.
Die Verletzung einer Verkehrsregel beweist nicht von selbst Schuld; sie ist lediglich ein Indiz für mangelnde Sorgfalt; bei Fahruntüchtigkeit muss diese dem Täter bewusst gewesen sein oder ihm zumindest fahrlässig unbekannt geblieben sein.
§ 330c StGB setzt eine vorsätzliche Unterlassung der erforderlichen Hilfe voraus; es genügt nicht, dass der Täter die Schwere der Verletzung hätte erkennen können; erforderlich ist, dass er mit der Möglichkeit sofortiger ärztlicher Hilfe gerechnet hat und trotz dieses Bewusstseins die Hilfe unterlassen hat; außerdem ist zu prüfen, ob eine Verzögerung tatsächlich gesundheitlichen Nachteil bewirkte.
Nötigung erfordert einen Eingriff in die Willensentschließung oder -betätigung des Opfers; eine Aufforderung, eine Fahrt fortzusetzen, begründet keine Nötigung, wenn dem Betroffenen real freie Ausweichmöglichkeiten verbleiben; bei Gewalthandlungen ist zugleich die Frage der Notwehr zu prüfen; ferner sind Tatumstände auf Tateinheit zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 29. Mai 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Postinspektor Heinz ████████, geboren ████ in ██, Kreis WD, wegen fahrlässiger Körperverletzung, Nötigung u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizoberinspektor [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 29. Mai 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das angefochtene Urteil unterliegt in allen seinen Teilen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ist damit nicht begründet, weil der Angeklagte, der infolge eines mittelschweren Rausches außerstande war, sich sicher im Verkehr zu bewegen und die Geschehnisse auf der Fahrbahn zu übersehen, den Postkraftwagen im Zickzack-Kurs gesteuert und damit eine Gefahrenlage herbeigeführt hat. Diese Gefahr hat sich indessen nach den Urteilsfeststellungen nicht verwirklicht. Als der Unfall sich ereignete, fuhr der Wagen nämlich scharf rechts und erfasste dabei den vom äußersten rechten Straßenrand gehenden Richtmeister B. mit dem rechten Kotflügel oder der rechten Stoßstange.
Da somit der Wagen im Augenblick des Unfalls möglicherweise vorschriftsmäßig fuhr, fehlt es bisher an dem Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Pflichtwidrigkeit des Fahrens im Zickzack-Kurs und dem eingetretenen Schadenserfolg. Es ist zwar wahrscheinlich, dass der Unfall durch die Fahrunsicherheit des Angeklagten verursacht worden ist. Da indessen die bloße Feststellung der Fahrunsicherheit die Möglichkeit einer Verursachung des Unfalls durch andere Umstände offen lässt (RG VAE 1940, 82 Nr. 168), so wird zunächst zu ermitteln sein, ob und gegebenenfalls auf welche Weise der Unfall durch pflichtwidriges Verhalten des Angeklagten bedingt worden ist. Mit dieser Frage der Verursachung ist ausschließlich der im vorliegenden Einzelfall verwirklichte äußere Kausalzusammenhang entscheidend.
Entsprechend vermag auch die Darlegung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Möglichkeit einer Verletzung von Personen infolge seiner unvorschriftsmäßigen Fahrweise voraussehen können, dessen Schuld an dem Unfall nicht darzutun, denn die Voraussehbarkeit muss sich auf die verwirklichte Folge einer Pflichtwidrigkeit erstrecken, wenn sie eine strafrechtliche Verantwortung für diese Folge begründen soll.
Die Verletzung von Verkehrsregeln beweist im Übrigen an sich noch kein schuldhaftes Verhalten (RGSt 59, 341); sie ist vielmehr nur ein Beweisgrund für die Annahme mangelnder Vorsicht. Insbesondere muss dem Angeklagten, falls er nach §§ 2, 71 StVZO strafbar sein soll, seine Fahruntüchtigkeit bewusst oder aus Fahrlässigkeit unbewusst gewesen sein (OLG München VAE 1939, 207 Nr. 290). Er hatte die Pflicht, sich selbst zu beobachten, um zu erkennen, ob er trotz des Alkoholgenusses noch imstande war, den Kraftwagen sicher zu führen (RG VAE 1938, 465 Nr. 636), und selbst wenn er seine Beeinträchtigung in dieser Hinsicht nicht erkannte, musste er allein von der allgemein bekannten Tatsache Rechnung tragen, dass nicht ganz unerheblicher Alkoholgenuss das Reaktionsvermögen schwächt (RG VAE 1938, 153 Nr. 211).
Der Verletzte, der eine Verletzung an der Schläfe sowie Hautabschürfungen und Prellungen an Armen und Beinen erlitten hatte, ist vom Angeklagten und seinen Begleitern sofort in den Wagen getragen und auf seinen Wunsch zunächst zu seiner Wohnung gefahren worden. Er verblieb jedoch im Wagen, weil er in das Krankenhaus nach Werne gefahren werden wollte, während der Angeklagte die Absicht hatte, ihn nach Beendigung der vorgeschriebenen Fahrt des Postkraftwagens im Krankenhaus K. abzuliefern. Der Angeklagte hat daher an sich dem Verletzten seine Hilfe nicht versagt. Die Strafkammer hält ihn gleichwohl der unterlassenen Hilfeleistung nach der weiter in Kraft stehenden Bestimmung des § 330c StGB (BGH, Urteil vom 28. Juni 1951 – 4 StR 270/51) für schuldig, weil er sich weder bemüht habe, sofort einen Arzt herbeizuholen oder einen Krankenwagen zu bestellen, noch bereit gewesen sei, den Verletzten seinem Verlangen entsprechend sofort in das Krankenhaus Werne zu bringen und dabei eine Unpünktlichkeit des Dienstfahrzeugs in Kauf zu nehmen. Diese Auffassung wird durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht gerechtfertigt.
Der Angeklagte musste seine Kraft dafür einsetzen, dass eine schlimme Folge des Unglücksfalls soweit als möglich abgewendet wurde; nur das hierzu Erforderliche hatte er zu leisten, und zwar auch dann, wenn der Verletzte darüber hinausgehende Leistungen beanspruchte (vgl. RGSt 77, 303; LK-Niethammer, Bes. Teil 399). Der Verletzte hatte sich sofort nach dem Unfall selbst aufgerichtet, er war späterhin in der Lage gewesen, den Wagen allein zu verlassen, und hat unterwegs in die Steuerung des Wagens eingegriffen. Es ist gleichwohl bisher von der Strafkammer nicht untersucht worden, ob in diesem besonderen Fall eine kurzfristige Verzögerung der Überführung in ein Krankenhaus für die Wiederherstellung der Gesundheit überhaupt von Belang gewesen wäre. War das nicht der Fall, so fehlt es schon am äußeren Tatbestand des § 330c StGB (vgl. RG DR 1942, 1787 Nr. 15).
Dieses Vergehen erfordert im Übrigen eine vorsätzliche Unterlassung der erforderlichen Hilfe (RGSt 75, 163; 77, 305). Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Verletzung nicht für so schlimm gehalten, wird nicht durch die Bemerkung entkräftet, dass er die Schwere der Verletzung nicht habe beurteilen können. Es genügt auch nicht, dass er die etwaige Schwere der Verletzung hätte erkennen können und müssen. Erforderlich wäre vielmehr zum mindesten der Nachweis, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit einer solchen Schwere der Verletzung gerechnet, dass sofortige ärztliche Hilfe geboten war (vgl. RGSt 74, 71; BGH DR 1942, 1787 Nr. 15).
Nur wenn der Angeklagte die sofortige Einlieferung in ein Krankenhaus trotz der Erkenntnis ihrer Notwendigkeit und trotz des Bewusstseins einer ihm obliegenden Pflicht hierzu unterlassen hat, kann er nach § 330c StGB verantwortlich gemacht werden (RGSt 75, 163; 77, 305; RG HRR 1941 Nr. 915).
Dabei ist gegebenenfalls weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Einlieferung in ein Krankenhaus nicht willkürlich, sondern zur Vermeidung einer größeren Unpünktlichkeit des Dienstfahrzeugs verzögert hat; denn die ausdrücklich nur für den Fall einer polizeilichen Aufforderung ausgesprochene Beschränkung im letzten Teil des § 330c StGB muss auf die Pflicht im Ganzen bezogen werden (RG DR 1942, 1787 Nr. 15; Niethammer, Bes. Teil 399). Vorsätzlich hat der Angeklagte daher nur gehandelt, wenn er nicht bloß hätte erkennen müssen, sondern auch erkannt hat, dass im Hinblick auf eine Notwendigkeit sofortiger Hilfe eine weitere Verzögerung des Postwagens, als sie der Angeklagte durch die Verlängerung des Aufenthalts in O. herbeigeführt hatte, nach dem allgemeinen Grundsatz der Pflichtenabwägung in Kauf zu nehmen sei.
Schließlich wird auch die Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
Soweit dem wenig klaren, zudem in rechtsfehlerhafter Weise nur einen Teil der festgestellten Tatsachen berücksichtigenden Ausführungen des angefochtenen Urteils entnommen werden kann, findet die Strafkammer den Nötigungstatbestand darin verwirklicht, dass der Angeklagte den Verletzten durch die ihm unerwünschte Weiterfahrt nach R. sowie durch die mittels körperlicher Gewalttätigkeiten unterstützte Drohung, er müsse sonst aussteigen, zur Duldung einer Verzögerung ärztlicher Behandlung gezwungen habe.
Dem steht zunächst entgegen, dass in R. ein Arzt wohnte und dass der Verletzte, den auch niemand daran hinderte, aus eigener Kraft in der Lage gewesen wäre, den Wagen zu verlassen, in welchem er statt dessen etwa 10 Minuten lang ruhig auf die Rückkehr des Angeklagten und seiner Begleiter wartete. Schon mit Rücksicht hierauf ist bisher nicht ersichtlich, dass die Verzögerung der ärztlichen Behandlung auf einen vom Angeklagten ausgeübten Zwang beruhte.
Nach dem ermittelten Sachverhalt ist der Verletzte vom Angeklagten zudem vor die Wahl gestellt worden, entweder die Kursfahrt des Postwagens ohne Störungen mitzumachen oder aber den Wagen zu verlassen. Dieses Verlangen enthält keinen Eingriff in die Freiheit der Willensentschließung oder der Willensbetätigung des Verletzten; denn seine Wahlentscheidung war frei, weil er den Wagen an Orten verlassen konnte, wo sich Personen befanden, die für die erforderliche weitere Hilfe zu sorgen vermochten. Die Abwehr des vom Verletzten unternommenen Versuchs, dem Angeklagten hinsichtlich des Fahrweges seinen Willen aufzuzwingen, stellt keinen Eingriff in den Willensbereich des Verletzten dar; denn der Verletzte hatte keinen Anspruch darauf, gerade mit dem Postkurswagen und gerade in das Krankenhaus Werne gebracht zu werden.
Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe den Verletzten deshalb geschlagen, weil er ihn zum Verlassen des Wagens habe zwingen wollen, kann auf unvollständiger Würdigung der getroffenen Feststellungen beruhen. Das Gericht hat nämlich nicht ermitteln können, in welchem zeitlichen Zusammenhang die Schläge erteilt worden sind; es hat nur festzustellen vermocht, wann der Angeklagte spätestens geschlagen hat. Diese Feststellung lässt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte den Verletzten geschlagen hat, als dieser in das Lenkrad griff und der Postkraftwagen infolgedessen scharf auf den linken Straßenrand zuhielt. Angesichts dieser Möglichkeit hat die Strafkammer durch die Unterlassung der sich aufdrängenden Prüfung, ob der Angeklagte in Notwehr geschlagen hat, das sachliche Recht verletzt.
Weiterhin sieht die Strafkammer eine vorsätzliche Körperverletzung darin, dass der Angeklagte die aufgrund der Unfallverletzungen verursachten Schmerzen des Verletzten länger als notwendig habe andauern lassen und dessen Nerven dadurch in einen gesundheitsschädlichen Erregungszustand versetzt habe. Einer solchen Beurteilung steht entgegen, dass die Schmerzen eine Folge der fahrlässigen Körperverletzung waren, wegen der der Angeklagte gleichzeitig zur Verantwortung gezogen wird, und dass eine unter Strafe gestellte Pflicht, Schmerzen zu lindern, nur im Rahmen des § 330c StGB besteht, dessen dem Angeklagten ebenfalls zur Last gelegter Verletzung einem Handeln nicht gleichgestellt werden kann (vgl. RGSt 64, 276; 73, 55).
Die Annahme der Strafkammer, dass die unterlassene Hilfeleistung und die Nötigung mehrere selbständige Handlungen bildeten, ist rechtlich nicht haltbar; denn der gesetzliche Tatbestand beider Straftaten wird in einem und demselben Verhalten des Angeklagten, nämlich in der Verzögerung ärztlicher Behandlung, verwirklicht gefunden.
Der Angeklagte war zur Zeit des Unfalls mittelschwer berauscht. Nach der Überzeugung der Strafkammer war infolgedessen sein Hemmungsvermögen verringert und seine Erregung über den Unfall gesteigert. Das Gericht hätte daher Veranlassung nehmen müssen, zumal für das dem Unfall nachfolgende Verhalten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu untersuchen.
| Groß | Engels | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Hille |