Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Berücksichtigung von Mitverschulden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 606/57
- Datum
- 19.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatrichterliche Überzeugungsfeststellungen sind vom Revisionsgericht zu übernehmen, wenn sie nach der Lebenserfahrung möglich sind; das Revisionsgericht muss sie nicht durch eigene Gegenüberzeugungen ersetzen.
Besteht nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit, dass das Unfallopfer durch eigenes verkehrswidriges Verhalten zum Unfall beigetragen hat, hätte das Tatgericht dieses Mitverschulden zugunsten des Angeklagten unterstellen müssen, sofern es nicht besondere Umstände feststellt, die das ausschließen.
Die Pflicht zur Leistung von Hilfe nach § 330c StGB entfällt nur, wenn bei oder unmittelbar nach dem Unfall bereits sicher eine zur Hilfe bereite und fähige Person am Ort vorhanden war.
Unzureichende oder fehlende Auseinandersetzung des Tatgerichts mit der Möglichkeit eines Mitverschuldens des Opfers kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über Strafe und Feststellungen führen.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 6. August 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den █████████████ ██████ RC aus ██████████, geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Richter: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (a) in der Hauptverhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung, ███ als Vertreter, Justizangestellter als ███████████████ ███ Gerichtsdiener,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 6. August 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, Unfallflucht und unterlassener Hilfeleistung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt. Sie hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen und von fünf Jahren für die Zuständigkeit der eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.
Wie sie feststellt, fuhr der Angeklagte am 19. April 1957 gegen 2.50 Uhr, nachdem er den ganzen vorausgegangenen Tag seit 5 Uhr morgens für seine Firma tätig gewesen, am Abend eine Gastwirtschaft aufgesucht und dort mehrere Gläser Bier getrunken hatte, mit dem firmeneigenen VW-Kombiwagen in [REDACTED] durch die 17 m breite und gut beleuchtete [REDACTED]-Straße in Richtung zum [REDACTED]-Platz. Er hatte Abblendlicht eingeschaltet und fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h. An einer Stelle der Straße, wo von rechts her eine Seitenstraße einmündet, hielt er die Straßenmitte ein, weil er kurz vorher ein anderes Fahrzeug überholt hatte. Zur selben Zeit, als er die Einmündung der Seitenstraße passierte, befand sich der Hilfsarbeiter Georg ██ dort in der Mitte der [REDACTED]-Straße. Er schob sein Fahrrad neben sich her. Er war erheblich angetrunken. Auch der Angeklagte stand, wenn auch nicht in demselben Maße, unter Alkoholeinfluss. Die hinzukommende Übermüdung infolge der Tagesarbeit bewirkte, dass er den Fußgänger übersah. Er fuhr ihn bei unverminderter Geschwindigkeit an.
Obwohl er ein Krachen gehört und einen Anprall verspürt hatte und es deshalb für möglich hielt, einen Menschen angefahren zu haben, setzte er, um nicht entdeckt zu werden, seine Fahrt ohne Halt fort. Er wähnte sich nämlich allein und unbeobachtet. In Wirklichkeit befanden sich der Lenker des vom Angeklagten vor dem Unfall überholten Personenwagens und dessen Insassen auf der Straße (UA S. 7). Ersterer bemerkte, allerdings „erst später, als der Angeklagte sich bereits vom Unfallort entfernt hatte“ (UA S. 7), den Überfahrenen. Dieser hatte tödliche Verletzungen erlitten, denen er am folgenden Tag erlag.
II. Die Revision des Angeklagten muss zum Schuldspruch erfolglos bleiben.
1.) Die Strafkammer bringt in ihrer Beweiswürdigung zum Ausdruck, sie halte es „für ausgeschlossen, dass ██ etwa plötzlich und unvermittelt mitten auf der Fahrbahn aufgetaucht ist“. Nach dem Unfall habe er 10 m vom rechten (aus der Sicht des Angeklagten) und 7 m vom linken Fahrbahnrand entfernt auf der Fahrbahn gelegen. Nicht das Mindeste spreche dafür, dass ██ von dem einen oder anderen Gehsteig her in die Straße gerannt oder gesprungen wäre, zumal ein derartiges Verhalten bei einem stark angetrunkenen 55-jährigen Mann unwahrscheinlich sei.
An dieser nach der Lebenserfahrung möglichen Überzeugung des Landgerichts muss der Einwand des Angeklagten scheitern, er wäre auch dann, wenn er völlig ausgeruht gewesen und nicht unter Alkoholeinfluss gestanden hätte, „nie sicher gewesen, dass ihm ein Betrunkener plötzlich und unversehens in die Fahrbahn läuft“. Befand sich aber, was die Strafkammer für erwiesen hält, ██ bereits auf der Fahrbahn, als der Angeklagte sich ihm näherte, kann dem Angeklagten mindestens mitwirkendes Verschulden am Unfall dann kein berechtigter Zweifel bestehen, wenn er bei der ihm zuzumutenden Aufmerksamkeit den Fußgänger rechtzeitig hätte wahrnehmen können, um einen Zusammenstoß mit ihm zu vermeiden. Davon geht die Strafkammer überzeugt aus. Denn sie führt aus, dass der Angeklagte „den auf der Fahrbahn befindlichen Mann gesehen hätte, wenn er ausgeruht und ohne nennenswerte alkoholische Beeinflussung gewesen wäre“. Es wäre ihm, so führt die Strafkammer fort, „mit Sicherheit gelungen, durch eine geringfügige Lenkbewegung, möglicherweise unter gleichzeitigem Bremsen, dem Verunglückten auszuweichen und an ihm vorbeizufahren“.
Bei diesem Beweisergebnis ist auch kein Raum für die von der Revision erörterte Möglichkeit, dass der Fußgänger, der sich schon auf der Fahrbahn befand, „mit blitzartiger Schnelligkeit“ und für den Angeklagten unvorhersehbar und aus einem für ihn uneinsehbaren Teil der Fahrbahn gegen sein Fahrzeug getorkelt sei.
Allerdings ist das Ergebnis der Beweiswürdigung der Strafkammer, der Angeklagte habe bei voller Fahrtüchtigkeit den betrunkenen ██ auf der Fahrbahn wahrnehmen können, nicht zwingend. Das braucht es aber auch – entgegen der Meinung der Revision – nicht zu sein. Es muss vom Revisionsgericht als tatsächliche Grundlage für die von ihm zu treffende Entscheidung schon dann hingenommen werden, wenn es nach der Lebenserfahrung möglich ist.
Den Vorbringen der Revision, ██ sei für den Angeklagten nicht sichtbar gewesen, vermag der Senat keine Beachtung zu schenken, da es der gegenteiligen Feststellung der Strafkammer widerspricht.
2.) Das gilt auch von den Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich gegen die Feststellung der Strafkammer richten, er habe den Zusammenstoß gemerkt und mit der Möglichkeit gerechnet, einen Menschen angefahren zu haben. Deshalb können auch die gegen die Verurteilung wegen Unfallflucht gerichteten Angriffe der Revision, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, keinen Erfolg bringen.
3.) Ebensowenig Bedenken unterliegt der Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen unterlassener Hilfeleistung.
a) Zu weiteren Ausführungen über die Richtigkeit des Schuldspruchs aus §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB sieht der Senat keinen Anlass, da die Revision selbst hiergegen sich nicht wendet.
b) Rechtsfehlerfrei festgestellt ist auch der innere Tatbestand des Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung. Dass der Angeklagte einen Sachverhalt für gegeben hielt, der seine Hilfe für den Verunglückten erforderlich machte, weil, wie er glaubte, sonst niemand für eine sofortige Hilfe zur Stelle war, ist der Tatsache zu entnehmen, dass er „sich allein und unbeobachtet wähnte“ (UA S. 4).
Aber auch daran, dass die Voraussetzungen eines Vergehens nach § 330c hinsichtlich der äußeren Tatseite vorlagen, bestehen – entgegen der in der Hauptverhandlung vor dem Senat vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung – keine begründeten Zweifel. Berechtigt wären sie, wenn sofort bei oder nach dem Unfall eine andere zur Hilfeleistung fähige und bereite Person am Tatort gewesen wäre. Denn wenn bereits ausreichende anderweitige Hilfe zur Stelle ist, so besteht keine Pflicht zur Hilfeleistung (BGH 3 StR 767/51 vom 22. November 1951 in VRS 4, 122).
Im vorliegenden Fall war jedoch sofortige Hilfe von anderer Seite nicht zur Stelle. Denn erst später, als der Angeklagte sich bereits vom Unfallort entfernt hatte, bemerkte ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verletzten. Dies stellt die Strafkammer ausdrücklich fest. Mochte seit dem Beginn der Flucht des Angeklagten und dem Eintreffen des anderen Kraftfahrers auch nur kurze Zeit vergangen sein, so genügt doch diese Tatsache für die Annahme, dass keine sichere Gewähr sofortiger anderweitiger Hilfe für den Verunglückten im Rahmen des Möglichen gegeben war. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, entfällt die Hilfeleistungspflicht nach § 330c StGB. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, dass bei einem Unglücksfall jeder die erforderliche Hilfe leistet, sobald und soweit ihm dies den Umständen nach zumutbar ist. Es soll erreicht werden, dass das Opfer des Unfalls auch nicht kurze Zeit ohne Hilfe bleibt.
III. Dagegen muss die Revision zur Aufhebung des Strafausspruchs führen. Die Strafkammer hält „eine Mitschuld des Getöteten“ für „nicht feststellbar“. Die Tatsache, dass er angetrunken war, reiche zu einer solchen Feststellung nicht aus; „ebenso nicht zu einer Unterstellung zugunsten des Angeklagten“.
Mit einer solchen Begründung lässt sich ein Mitverschulden ██ an dem tödlichen Unfall nicht rechtsbedenkenfrei ausschließen. Zunächst genügt hierfür nicht die Erwägung, ein solches Mitverschulden sei „nicht feststellbar“. Denn nur dann, wenn die Strafkammer es für ausgeschlossen gehalten hätte und hätte halten dürfen, hätte sie es bei der Beurteilung des Strafmaßes außer Betracht lassen dürfen. Schon dann, wenn ein an seinem Tod mitursächliches Verhalten ██ nach der Lebenserfahrung auch nur möglich war, hätte die Strafkammer es zugunsten des Angeklagten unterstellen müssen. Diese Notwendigkeit scheint sie zwar nicht verkannt zu haben; denn sie lehnt auch die Unterstellung einer solchen Möglichkeit ab. Jedoch begegnet die Begründung, mit der sie dies tut, rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hält die bloße Tatsache, dass ██ angetrunken war, zur Annahme, er habe möglicherweise durch eigenes verkehrswidriges Verhalten zu dem Unfall beigetragen, nicht für ausreichend. Da indes die Möglichkeit, dass ██ gerade infolge seiner starken Trunkenheit sich verkehrswidrig benahm und dadurch den Zusammenstoß mitverursachte, nach der Lebenserfahrung durchaus in Betracht kommt, hätte es der Feststellung besonderer Umstände bedurft, welche die Überzeugung vom Gegenteil hätten rechtfertigen können. Die Angabe solcher Umstände lässt das Urteil vermissen. Ihrer hätte es umso mehr bedurft, als, wie die Strafkammer selbst für erwiesen hält, sich ██ bereits in der Mitte der 17 m breiten Straße befand, als der Angeklagte sich ihm näherte. Der Fußgänger wäre deshalb bei genügender Sorgfalt und vor allem dann, wenn er nicht so erheblich angetrunken gewesen wäre, vermutlich in der Lage gewesen, die Annäherung des vom Angeklagten gesteuerten Wagens während der Zeit, in der er den Weg vom Gehsteig bis zur Fahrbahnmitte zurücklegte, rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzurichten, wie umgekehrt auch der Angeklagte in verkehrstauglichem Zustand nach der Überzeugung der Strafkammer den Fußgänger rechtzeitig hätte bemerken können.
4.) Mit dem Strafausspruch entfällt auch die im vorliegenden Fall davon beeinflusste Entscheidung nach § 42m, insbesondere die Dauer der festgesetzten Sperrfrist (vgl. BGHSt 10, 379).
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