Revision: Unterlassene Hilfeleistung aufgehoben, Teilaufhebung und Freispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 185/52
- Datum
- 29.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung setzt voraus, dass der Täter eine Hilfeleistung leisten kann und diese erforderlich ist; sie entfällt, wenn Hilfe nicht mehr möglich ist oder bereits ausreichende Hilfe Dritter geleistet wird.
Der Versuch eines Vergehens nach § 330c StGB ist nicht strafbar.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine rechtswidrige Nebenverurteilung die Höhe der Einzelstrafe beeinflusst hat, sind der Strafausspruch und der Gesamtstrafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht ist befugt, den Schuldspruch zu ändern, wenn die Voraussetzungen für die betreffende Verurteilung fehlen oder Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 13. November 1951
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
1.) Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 13. November 1951, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung wegfällt,
b) im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Fahrerflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
2.) Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.
Dieser Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Gründe
Der Angeklagte ████ war wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 9, 49 der Straßenverkehrsordnung, außerdem wegen Fahrerflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Gegen den Angeklagten ███ wurde wegen unterlassener Hilfeleistung auf eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten erkannt. Beide Angeklagten haben Revision eingelegt.
I. Zur Revision des Angeklagten ████
1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die Revision macht Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend, ohne jedoch anzugeben, welcher Beweismittel sich die Strafkammer zur weiteren Aufklärung hatte bedienen sollen. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur insoweit beachtet, als die Revision beanstandet, dass ein Antrag auf Erhebung des Sachverständigenbeweises über die Wirkung und Stärke des durch den Zusammenstoß verursachten Geräusches übergangen worden sei. Nach seiner Fassung handelte es sich jedoch um einen Beweisantragsmittlungsantrag, den die Strafkammer nicht zu bescheiden brauchte. Im Übrigen könnte das Urteil nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruhen, weil die Strafkammer ausdrücklich erklärt, es sei nicht nachzuweisen, dass der Angeklagte das Geräusch gehört habe. Die Erhebung des Beweises hätte also nur nachteilig für den Angeklagten wirken können.
2.) Die Sachrüge ist begründet, soweit der Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden ist. Es fehlt nach den Urteilsfeststellungen am äußeren Tatbestand des § 330c StGB. Der erkennende Senat hat bereits durch Urteil vom 22. November 1951 (3 StR 767/51) entschieden, dass die Nothilfepflicht da beginnt, wo die eigene Kraft des in Not Geratenen und hilflos Gewordenen endet und Hilfe von dritter Seite ausbleibt oder versagt. Ist bereits ausreichende Hilfe zur Stelle, so besteht keine Pflicht zur Hilfeleistung. Auf die inzwischen in NJW 1952, 394 veröffentlichte Begründung dieser Entscheidung wird Bezug genonmen.
Die Strafkammer stellt fest, dass der angefahrene Radfahrer ██ durch den Zusammenstoß sofort getötet wurde. Ihm gegenüber kam also eine Hilfeleistung nicht mehr in Betracht. Im Übrigen sind die Bewohner des Hauses, vor dem sich der Unfall ereignet hatte, sofort auf die Straße gelaufen und haben das Erforderliche veranlasst. Dem verletzten Schüler ███ █████ war unmittelbar nach dem Unfall Hilfe von dritter Seite zuteilgeworden; er wurde bereits eine Stunde später ins Krankenhaus eingeliefert. Es ist nicht ersichtlich, welche wirksamere Hilfe der Angeklagte hätte leisten können. Ob er den Vorsatz hatte, den Verletzten in hilfloser Lage zurückzulassen, ist unerheblich, da der Versuch eines Vergehens nach § 330c StGB nicht strafbar ist.
Im Übrigen ist die Revision, die sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils erschöpft, offensichtlich unbegründet.
3.) Der Schuldspruch konnte durch das Revisionsgericht geändert werden. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis bleibt bestehen. Dagegen waren der Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Fahrerflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung sowie der Gesamtstrafausspruch aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Höhe der Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis durch die rechtsirrige Verurteilung auch wegen unterlassener Hilfeleistung beeinflusst worden ist.
II. Zur Revision des Angeklagten ███
Die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung kann aus den zur Revision des Angeklagten ████ dargelegten Gründen nicht aufrechterhalten werden, so dass es auf die Ausführungen der Revision nicht mehr ankommt. Da auch eine Fahrerflucht des Angeklagten nach den festgestellten Umständen nicht in Betracht kommt – sein Verhalten hat zur Verursachung des Unfalls nicht beigetragen – war dieser Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freizusprechen.
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