Unfallflucht (§ 139a StGB): Wartepflicht am Unfallort auch ohne anwesende Feststellungsbereite
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 819/52
- Datum
- 12.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 139a StGB verpflichtet den Unfallbeteiligten, am Unfallort zu verbleiben und Feststellungen abzuwarten; das sofortige Weiterfahren erfüllt den Tatbestand der vollendeten Unfallflucht.
Der Tatbestand der Unfallflucht ist nicht davon abhängig, dass am Unfallort tatsächlich Personen anwesend sind oder alsbald erscheinen, die zur Feststellung bereit und fähig sind; ein entsprechender Irrtum ist rechtlich unerheblich.
Die Begriffe „Sichentziehen“ und „Flucht“ in § 139a StGB betreffen maßgeblich die innere Tatseite; entscheidend ist das Bewusstsein, durch das Entfernen Feststellungen zu verhindern oder zu erschweren.
Die Wartepflicht nach § 139a StGB dient auch der Sicherung von Feststellungen zur Art der Beteiligung (z.B. Trunkenheit, Zustand des Fahrzeugs) und kann je nach Lage des Einzelfalls das Abwarten polizeilicher Feststellungen erfordern.
Bestehen aufgrund festgestellten Alkoholkonsums und Ausfallerscheinungen Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit, muss das Tatgericht dies bei der Strafzumessung prüfen; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 8. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██████, den Rohproduktengroßhändler Richard de ██████, geboren am ██ ██ in ██, ████, z. Zt. in dieser Sache in Strafhaft, wegen Unfallflucht
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Dr. Baldus,
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung,
Landgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Leitsatz
StGB § 139 a
Rechtssatz: Die Vorschrift verpflichtet den Verkehrsteilnehmer, die Feststellungen am Unfallort abzuwarten; er macht sich also durch sofortige Weiterfahrt der vollendeten Unfallflucht schuldig. Dies gilt auch, wenn am Unfallort zunächst keine Personen anwesend sind, die zu den Feststellungen bereit und fähig sind, und wenn mit dem alsbaldigen Erscheinen solcher Personen auch nicht zu rechnen ist. (Die Frage, wie lange der Verkehrsteilnehmer im Einzelfall am Unfallort warten muss, bleibt offen).
Aktenzeichen: 3 StR 819/52
Urteil des BGH vom 12. März 1953
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 8. August 1952 aufgehoben
a) soweit er wegen Unfallflucht (§ 139 a StGB) verurteilt ist, im Strafausspruch und
b) im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 23. Dezember 1951 gegen 20 Uhr in Moers mit seinem Lastkraftwagen Opel-Blitz einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem zwei Fußgänger getötet worden sind, und ist nach dem Unfall ohne anzuhalten weitergefahren. Er konnte erst nach einigen Tagen als Täter ermittelt werden.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zweier Menschen in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung sowie wegen „Fahrerflucht“ zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist beschränkt auf die Verurteilung nach § 139 a StGB und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Das Landgericht stützt die Verurteilung auf folgende Feststellungen: Der Angeklagte habe nach dem Unfall erkannt, dass er einen Zusammenstoß mit Verkehrsteilnehmern gehabt habe. Dies sei daraus zu schließen, dass er ohne anzuhalten weitergefahren sei, obwohl das Fahrzeug durch das Anstreifen an einen Alleebaum gleichzeitig mit oder unmittelbar nach dem Anfahren der beiden Getöteten nicht unerheblich beschädigt worden sei. Der Angeklagte sei trotz dieser Schäden sofort mit erhöhter Geschwindigkeit weitergefahren, um sich, wie sein Verhalten zeige, durch die Flucht der Feststellung seiner Person zu entziehen.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeten Vergehens nach § 139 a StGB.
1.) Was die Revision als Verletzung der Denkgesetze rügt, ist ein Angriff gegen die Beweiswürdigung. Der Schluss, den das Landgericht aus dem Verhalten des Angeklagten nach dem Unfall gezogen hat, dass er nämlich die Verursachung des Unfalls erkannt habe, ist denkgesetzlich möglich. Die Revision will dieses Verhalten auf seine Trunkenheit zurückführen. Sie ersetzt damit die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene; das ist unzulässig.
2.) Auch im Übrigen lässt der Schuldspruch im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist das Merkmal der Flucht zur äußeren und inneren Tatseite ausreichend dargetan. Die Strafkammer hat zwar die Prüfung unterlassen, ob der Angeklagte gewusst oder damit gerechnet hat, dass Personen an der Unfallstelle anwesend waren oder alsbald erscheinen würden, die zu einer Feststellung über die Person, das Fahrzeug oder die Art der Beteiligung des Angeklagten willens und fähig waren. Es kommt indessen hier auf nicht an, so dass die erwähnte Unterlassung den Bestand des Schuldspruchs nicht gefährden kann. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bisher keine einheitliche Auslegung des Merkmals der Flucht erzielt worden. Das Reichsgericht hat überwiegend die Ansicht vertreten, dieses Merkmal setze voraus, dass jemand am Unfallort anwesend sei, der Feststellungen im Sinne des § 139 a StGB treffen könne und wolle. Andernfalls, wenn der Verletzte tot oder bewusstlos sei und sich sonst niemand in der Nähe aufhalte, sei die Weiterfahrt keine Unfallflucht (vgl. RG DR 1942, 1140; JW 1932, 2037). Diese Ansicht hat zur Folge, dass eine Schuld des Täters im Sinne des § 139 a StGB nur angenommen werden kann, wenn er die Anwesenheit feststellungsbereiter Personen gekannt oder damit gerechnet hat und trotzdem weitergefahren ist (so ausdrücklich RG VAE 1943, 38). Auch im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass die irrige Annahme, es sei niemand zur Stelle, um die Feststellungen zu treffen, den Täter entschuldige. Umgekehrt liegt nach dieser Auffassung Versuch vor, wenn der Täter die Unfallstelle ohne anzuhalten verlässt und dabei irrigerweise annimmt, es seien feststellungsbereite Personen anwesend. Die abweichende Entscheidung des RG in DR 1942, 160, die den Täter grundsätzlich für verpflichtet hält, Feststellungen durch die Polizeibehörde abzuwarten, ist vereinzelt geblieben. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zeigt sich gelegentlich eine weniger enge Auslegung; danach soll es genügen, wenn nach den örtlichen und zeitlichen Umständen das alsbaldige Erscheinen dritter feststellungsbereiter Personen zu erwarten und der Täter sich dessen bewusst war (vgl. z. B. OLG Hamburg in JW 1937, 3095). Dies ist heute auch die überwiegende Meinung im Schrifttum. Eine grundsätzlich andere Auffassung vertritt die Entscheidung des OLG Düsseldorf in NJW 1948, 348, die im Ergebnis dem bereits erwähnten Urteil des Reichsgerichts in VAE 1942, 160 entspricht: Flucht heiße der innere Vorgang, der den Täter bestimme, von dem Ort, an dem er zunächst bleiben müsse, wegzugehen, um einem Übel, das er befürchte, auszuweichen. Es sei die Pflicht des beteiligten Verkehrsteilnehmers, am Unfallort zu bleiben, bis die Feststellungen getroffen seien, so dass bereits das Entfernen vor solcher Klärung den Tatbestand des § 139 a StGB erfülle.
Gegen die Auslegung des Reichsgerichts bestehen durchgreifende Bedenken. Durch den Wortlaut der Vorschrift ist sie nicht geboten; sie verfehlt auch den gesetzgeberischen Zweck der Strafdrohung.
Mit der Einführung des § 139 a StGB durch die Verordnung vom 2. April 1940 wurde der bisherige Rechtszustand nach zwei wesentlichen Richtungen geändert: Während § 22 KfzG nur den Kraftfahrer mit Strafe bedrohte, der es unternahm, sich der Feststellung des Fahrzeugs oder seiner Person durch die Flucht zu entziehen, will § 139 a StGB auch die Feststellung der Art der Beteiligung sicherstellen. Die amtliche Begründung (DJ 1940, 508) weist darauf hin, dass die bisherige Vorschrift den Bedürfnissen des Straßenverkehrs nicht mehr genügt habe, dass z. B. ein wesentliches Interesse daran bestehe, Feststellungen über den Grad der Trunkenheit oder den Zustand des Wagens zu treffen. § 22 Abs. 1 Satz 2 KfzG, der den Kraftfahrer für straffrei erklärte, wenn er spätestens am nächsten Tage nach dem Unfall Anzeige bei einer inländischen Polizeibehörde erstattete und die Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person bewirkte, wurde gestrichen. Die alte Vorschrift hatte nach der amtlichen Begründung zu Missbräuchen geführt; die Meldung am nächsten Tage konnte ein betrunkener Kraftfahrer durch die Flucht und Verschleierung seines Verschuldens nicht immer straffrei erreichen, da das Maß der Trunkenheit zu klären war.
Das Ziel des neuen Gesetzes, auch die Feststellung über die Art der Beteiligung zu sichern, kann nur erreicht werden, wenn man davon ausgeht, dass der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, diese Feststellung durch Verbleiben am Unfallort zu ermöglichen, d. h. abzuwarten, bis Personen erscheinen, die zur Feststellung bereit und imstande sind. Er muss je nach Lage des Einzelfalls sogar das Eintreffen der Polizei oder eines Arztes abwarten, vor allem, wenn es ein anderer Beteiligter verlangt. Denn gewisse Feststellungen über die Art der Beteiligung kann nur die sachverständige Verkehrspolizei treffen; die Blutprobe kann nicht jede am Unfallort anwesende Person entnehmen. Ohne Anerkennung der Wartepflicht wäre mit der Erweiterung des Tatbestandes nichts erreicht.
Diese Erwägungen führen notwendig zu einer anderen Auslegung des Tatbestandes, als sie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts vertreten wurde: Es handelt sich, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in der erwähnten Entscheidung NJW 1948, 348 mit Recht hervorgehoben hat, bei den Begriffen des Sichentziehens und der Flucht – von dem äußeren Vorgang des Sichentfernens vom Unfallort abgesehen – um Merkmale der inneren Tatseite. Das Reichsgericht war offenbar von der Erwägung ausgegangen, dass der Täter sich nur dann der Feststellung durch die Flucht entziehen könne, wenn die Voraussetzungen für eine Feststellung durch anwesende, hierzu gewillte und fähige Personen vorlagen, weil „sich entziehen“ begrifflich ein Handeln gegenüber einem Dritten sei.
Diese durch vorwiegend äußere Merkmale bestimmte Auslegung ist durch den Wortlaut des § 139 a StGB nicht geboten. Auch von dem, der einem nur erwarteten oder befürchteten Übel ausweicht, heißt es im allgemeinen Sprachgebrauch, dass er sich dem Übel entziehe oder vor ihm fliehe. In den Grenzen des sprachlich Möglichen ist aber jeder Begriff nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auszulegen, zu deren Aufbau er verwendet ist. Die einschränkende Auslegung des Reichsgerichts wird diesem Zweck nicht gerecht.
Das bedeutet nicht, dass der Verkehrsteilnehmer verpflichtet wäre, die Ermittlungen durch eigene Mitwirkung zu erleichtern. Es wird von ihm nur verlangt, dass er diejenigen Feststellungen, die möglich sind, wenn er am Tatort bleibt, nicht durch die Flucht vereitelt. Die Ansicht des Senats widerspricht auch nicht dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass nur die Flucht als Mittel zur Vereitelung oder Erschwerung der Feststellungen dem Tatbestand entspricht und dass die Anwendung anderer Mittel, die den Zweck der Verdunkelung des Sachverhalts verfolgen, nicht nach § 139 a StGB strafbar ist.
Das Ergebnis ist gerecht. Der davonfahrende Kraftfahrer darf sich nicht damit entschuldigen können, er habe den Verletzten für bewusstlos gehalten, und andere Personen seien nicht am Unfallort gewesen. Ebensowenig darf straffrei bleiben, wer nachts auf verkehrsarmer Straße einen Unfall verursacht und sofort weiterfährt aus der an sich zutreffenden Erwägung, es werde angesichts des Ortes und der Zeit niemand erscheinen, der Feststellungen treffen wolle, obwohl sich alsbald herausstellt, dass ein Dritter zufällig den Unfall aus einiger Entfernung beobachtet hat. Wer fliehen will, macht seinen Entschluss nicht davon abhängig, ob tatsächlich feststellungsbereite Personen anwesend sind oder wann mit ihrem Erscheinen am Tatort zu rechnen ist. Hierauf kommt es also nicht an. Ist aber der beteiligte Verkehrsteilnehmer verpflichtet, die Feststellungen am Unfallort abzuwarten, dann erfüllt das Sichentfernen vor solcher Klärung in dem Bewusstsein, dass dadurch die Feststellungen verhindert oder erschwert werden, bereits den Tatbestand. Demgemäß ist der Irrtum des Täters, es seien keine feststellungsbereiten und fähigen Personen anwesend oder alsbald zu erwarten, rechtlich unerheblich. Auch liegt nicht Versuch, sondern Vollendung vor, wenn der Täter die Unfallstelle ohne anzuhalten verlässt und dabei irrigerweise annimmt, es seien solche Personen anwesend.
Wie lange der Verkehrsteilnehmer am Tatort verbleiben und abwarten muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der vorliegende Sachverhalt gibt zur Entscheidung dieser Frage keinen Anlass. Es bleibt auch offen, unter welchen Voraussetzungen der Verkehrsteilnehmer den Unfallort verlassen darf, um seiner Hilfeleistungspflicht nach § 330 c StGB zu genügen. Der zur sofortigen Rückkehr an den Unfallort verpflichtet ist, wenn er zur Versorgung eines Verletzten zunächst weggefahren war, hat der Senat bereits entschieden (vgl. VRS 1952, 49).
Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte nach dem Unfall ohne anzuhalten sofort weitergefahren ist, um „sich durch die Flucht der Feststellung seiner Person zu entziehen“. Danach besteht der Schuldspruch zu Recht, ohne dass es einer weiteren Prüfung zur äußeren oder inneren Tatseit bedurft hätte.
Der Senat hat die dargelegte Auffassung bereits in seiner Entscheidung vom 12. März 1951 (VRS 1951, 262) vertreten. Dort ist unter Hinweis auf die amtliche Begründung der Verordnung vom 2. April 1940 ausgeführt, die Strafdrohung wolle die Verkehrsteilnehmer, die als Verursacher des Unfalls in Frage kommen, an die Unfallstelle binden, um so die bestmögliche alsbaldige Aufklärung des Unfallhergangs zu sichern. Das Urteil des Senats vom 14. Juni 1951 (VRS 1952, 54) hat daran festgehalten.
Der Entscheidung des 4. Strafsenats vom 7. Juni 1951 (VRS 1952, 48) dürfte dieselbe Ansicht zugrunde liegen. Soweit die Urteile des 1. Strafsenats vom 22. Mai 1951 (1 StR 83/51) und des 4. Strafsenats vom 12. Februar 1953 (4 StR 589/52) hiervon abweichen sollten, ist der Senat nicht gebunden, da es sich um spatere Entscheidungen handelt. Die Urteile 4 StR 253/51 vom 3. August 1951 (VRS 1952, 55) und 3 StR 548/51 vom 6. September 1951 (VRS 1952, 57) sind Entscheidungen des 1. und 2. Ferienstrafsenats, die den Senat ebenfalls nicht binden.
3.) Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch Bedenken. Das Urteil lässt die Prüfung vermissen, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat infolge des Alkoholgenusses in erheblichem Maße vermindert zurechnungsfähig war. Er hat nach den Feststellungen in der Zeit zwischen 12.30 Uhr und 20.00 Uhr insgesamt die sehr erhebliche Menge von zwei Flaschen und 15 Glas Bier getrunken. Mehrere Zeugen haben die Einwirkung des Alkohols bei dem Angeklagten und seine unsichere Fahrweise bemerkt. Diese Umstände hatten die Strafkammer zu einer Prüfung nach § 51 Abs. 2 StGB veranlassen müssen. Der Sachverständige hat zwar ein Gutachten über den Blutalkoholgehalt bei Antritt der Fahrt unter Berücksichtigung des seit Mittag eingetretenen Abbaus erstattet und ist zu dem von der Strafkammer anerkannten Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte einen Blutalkoholspiegel von mindestens 1,5 ‰ gehabt habe; dabei wurde ein Abbau von 0,7 ‰ angenommen. Nun wäre allerdings ein Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰, bei dem die Fahrtüchtigkeit in der Regel gerade erstreicht ist, kein zwingender Anlass gewesen, die Frage erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu prüfen. Denn beginnende Fahruntüchtigkeit ist nicht mit erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gleichzusetzen; diese tritt gewöhnlich erst bei höherem Blutalkoholgehalt ein. Offensichtlich ist aber das Gutachten nur für die Frage verwertet worden, ob eine Übertretung nach § 2 StVZO vorlag. Insoweit kam es allerdings nur auf den Mindestgehalt an Blutalkohol an. Für die Entscheidung nach § 51 Abs. 2 StGB war dagegen der möglicherweise höhere Blutalkoholspiegel maßgebend. Da das Urteil diese Frage offen lässt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Strafausspruch durch Rechtsirrtum beeinflusst ist.
Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Verurteilung zu einer Einzelstrafe von 1 1/2 Jahren Gefängnis der Vorschrift des § 19 Abs. 2 StGB widerspricht.
Bundesrichter Scharpenseel Busch Krauss ist infolge dienstlicher Ortsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert
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