Revision teilweise stattgegeben: Fahrerflucht aufgehoben, Tötung verurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 589/52
- Datum
- 12.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme fahrlässiger Tötung genügt, dass der Täter bei pflichtgemäßer Sorgfalt den erfolgsqualifizierenden Erfolg als möglich vorhersehen konnte.
Eine Pflichtverletzung im Straßenverkehr ist ursächlich, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
Bei der Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich fehlender Zulassung oder Versicherung genügen Vermutungen über übliches Verhalten bei Unfällen nicht; konkrete Umstände, die nahelegen, dass der Täter über den Zustand des Fahrzeugs informiert war, können hingegen Vorsatz begründen.
Fahrerflucht kann nicht nur am Unfallort, sondern auch durch ein späteres Verhalten verwirklicht werden, solange ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Unfall besteht; das Vorliegen dieses Zusammenhangs ist tatrichterlich zu ermitteln.
Übertretungen der Straßenverkehrsordnung verjähren nach § 67 Abs. 3 StGB, wenn nach Verkündung des Urteils mehr als drei Monate ohne richterliche Handlung im Sinne von § 68 StGB verstrichen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 9. April 1952
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ████ aus ████████, dort geboren am ███████ 1922, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 9. April 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer wegen Fahrerflucht verurteilt worden ist, und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 8, 9, 49 der StVO entfällt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr mit einem polizeilich nicht zugelassenen Steyr-LKW, für den auch kein Haftpflichtversicherungsschutz bestand, über die Bundesstraße 236 mit etwa 25 km/h Geschwindigkeit. Als er in den links abzweigenden Wiemkerweg einbog, der schlecht einzusehen ist, liefen ihm die beiden sieben Jahre alten Schüler K______ und ████████ entgegen. ███████ hielt ein Stück Seil, das er bei ██████ am rechten Riemen seiner Schultertasche befestigt hatte. Als die Jungen den Wagen in dem sich in Fahrtrichtung stark verengenden Seitenweg auftauchen sahen, liefen sie bestürzt auseinander. ███ hielt das Seil fest. Der Angeklagte bremste und hielt ████ 4 m. █████ geriet an den LKW und kam zu Fall; er verstarb an den Folgen der dabei erlittenen inneren Verletzungen.
Der Angeklagte fuhr mit einem LKW zum Arzt und kehrte mit einem Kraftrad zur Unfallstelle zurück. Als die Polizei ihn aufforderte, den LKW zu holen, brachte er einen anderen, der zugelassen und versichert war.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 23 KFG, 1, 5 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und mit Übertretungen der §§ 1, 8, 9, 49 der Straßenverkehrsordnung sowie wegen Fahrerflucht zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie ist teilweise begründet.
1.) Die Übertretungen der Straßenverkehrsordnung sind verjährt, da nach der Verkündung des tatrichterlichen Urteils während eines mehr als dreimonatigen Zeitraums keine richterliche Handlung im Sinne von § 68 StGB vorgenommen worden ist (§ 67 Abs. 3 StGB). Der Senat kann daher das Urteil nur noch insoweit nachprüfen, als es den Angeklagten mehrerer Vergehen für schuldig befindet. Einer Einstellung bedarf es wegen der mit anderen Verfehlungen bestehenden Tateinheit (§ 73 StGB) nicht.
2.) Das Landgericht erblickt die Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers als Führer eines Kraftfahrzeugs darin, dass er erstens die Linkskurve geschnitten, zweitens mit zu hoher Geschwindigkeit in die Seitenstraße eingefahren und drittens die Bremse zu spät betätigt hat; jede Pflichtverletzung sei ursächlich für den tödlichen Unfall gewesen.
Unbedenklich ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe zu spät gebremst und dadurch den Tod des Schülers herbeigeführt. Der Beschwerdeführer hat die Buben auf 12 m Entfernung gesehen; er erkannte, dass es sich um Kinder handelte. Ihr Verhalten ist bei einer unvermuteten Gefahr im Straßenverkehr erfahrungsgemäß nicht abzusehen. Der Tatrichter überspannt nicht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers aus § 9 Abs. 2 StVO, wenn er im Hinblick auf die sich stark verengende Straße den Beschwerdeführer für verpflichtet hielt, angesichts der laufenden Kinder sofort zu bremsen und seine Geschwindigkeit herabzumindern, damit er bei unbedachtem Verhalten der Jungen in noch größerer Entfernung von ihnen, nämlich 2–3 m früher als geschehen, halten konnte. Stattdessen fuhr der Angeklagte 8 m mit der bisherigen Geschwindigkeit weiter und betätigte erst dann die Bremsen. Über die letzten Ereignisse sagt das Urteil: „Ob das Fahrzeug bereits in dem Augenblick gestanden hat, als ███████ zu Fall gekommen war, ob ███████ durch den Kraftwagen umgestoßen und eine Strecke mitgeschleift worden ist oder ob ███████, wie der Angeklagte anführt, rücklings auf die Stoßstange des bereits stehenden Fahrzeugs gefallen ist, hat sich in der Hauptverhandlung nicht einwandfrei klären lassen. Die Verletzungen ██ geben keine Anhaltspunkte für den Unfallhergang.“ Gleichwohl bleibt die Pflichtwidrigkeit ursächlich für die tödlichen Verletzungen des Knaben; denn das Verhalten des Angeklagten kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg gleichzeitig entfiele.
Auch das Schneiden der Linkskurve war pflichtwidrig, wie sich aus § 8 Abs. 3 StVO ergibt, und ursächlich nach der Überzeugung des Tatrichters für das unsachgemäße Verhalten der Kinder und dessen weitere Folgen: „Dadurch, dass der Angeklagte plötzlich auf der linken Seite der Wegeeinmündung auftauchte, musste bei den Kindern naturgemäß eine Verwirrung entstehen, da für sie zunächst die ganze Breite des Wiemkerwegs versperrt erschien.“ Diese Bestürzung – nicht Unaufmerksamkeit, wie die Revision meint – hat dann zur Folge gehabt, dass die Jungen unüberlegt nach verschiedenen Seiten auseinanderliefen, wobei ███████ das Seil noch festhielt. Wäre der Beschwerdeführer in großem Bogen in die Seitenstraße eingefahren, dann hätten die Buben dort Zuflucht gesucht, wo der meiste Platz war. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung ist für den Senat bindend; sie allein schon trägt die Annahme der Ursächlichkeit; auf die weiteren Ausführungen des Urteils zu diesem Vorwurf kommt es daher nicht an.
Der Vorwurf übermäßiger Geschwindigkeit während des Einbiegens begegnet zwar keinem rechtlichen Bedenken, da die Einmündung unübersichtlich ist. Die Strafkammer verkennt indessen, dass dieses Verhalten den Unfall nach den eigenen Feststellungen nicht herbeigeführt hat; denn der Abstand zu den Knaben (etwa 12 m) betrug in jenem Zeitpunkt weit mehr als die benötigte Bremsstrecke (etwa 3 m). Doch gefährdet dieser Rechtsfehler ebensowenig den Bestand des Schuldspruchs wie den Strafausspruch, da der Vorwurf als solcher bestehen bleibt.
Die Voraussehbarkeit des Unfalls hat das Urteil ohne Rechtsirrtum bejaht; denn der wirkliche Ablauf lag im Rahmen der gewöhnlichen, dem Beschwerdeführer als Kraftfahrer nicht unbekannten Erfahrung, dass Kinder auf Fahrbahnen von Nebenstraßen zu spielen und bei Gefahr im Verzug unüberlegt zu handeln pflegen (vgl. BGH in VRS Band 4, S. 128, 447). Dann genügt es aber zur Annahme eines Verschuldens, dass der Täter bei pflichtgemäßer Sorgfalt den schließlichen Erfolg auf der Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung unabhängig vom besonderen späteren Verlauf der Sache als möglich voraussehen konnte.
Der Schuldspruch aus § 222 StGB begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken, die den Angeklagten beschweren könnten.
3.) Die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vergehens gegen § 23 KFG und gegen Art. I § 1, 5 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 7. November 1939 (RGBl. I, 2223) ist in ihrer Begründung zum inneren Tatbestand nicht ganz unbedenklich. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe bei Antritt der Fahrt nicht daran gedacht, dass für den LKW weder eine Zulassung noch eine Versicherung vorliege, als widerlegt erachtet: es spreche gegen alle Erfahrungen, dass ein Kraftfahrer beim Eintritt eines Verkehrsunfalls nicht sofort alle Verhältnisse seines Kraftwagens überprüfe und sich darüber Rechenschaft gebe. Diese Begründung ist denkgesetzlich nicht möglich, worauf die Revision zutreffend hinweist. Aus der Erwägung, was ein Kraftfahrer beim Eintritt eines Verkehrsunfalls zu tun pflegt, kann nicht geschlossen werden, was er bei Antritt einer Fahrt, also vor Eintritt eines Verkehrsunfalls, gewusst hat. Das Landgericht hat seine Überzeugung jedoch weiter darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer als Kraftfahrzeughalter und Leiter des Betriebs über die Verhältnisse seiner Kraftfahrzeuge stets im Bilde sein „musste“, da er nur drei Kraftfahrzeuge besaß und er den Steyr-LKW nach eigener Einlassung an diesem Tage nur ausnahmsweise benutzte, so ist diese Wendung als Kennzeichnung einer für den Angeklagten eindeutigen Sachlage zu verstehen, die kein Vergessen bei ihm aufkommen ließ; sie erlaubt unter diesen Umständen den Schluss, dass das Urteil den Vorsatz hat feststellen wollen, der in den vorhergehenden Ausführungen auch hervorgehoben wird.
Da auch die Strafzumessung für diese tateinheitlich zusammentreffenden strafrechtlichen Verfehlungen keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen lässt, erweist sich seine Revision insoweit als unbegründet.
4.) Die Verurteilung aus § 139a StGB ist jedoch mit der bisherigen Begründung nicht haltbar. Der Tatrichter ist der Einlassung des Beschwerdeführers, er habe den Vorsatz, die Fahrzeuge auszuwechseln, nicht schon beim Verlassen der Unfallstelle, sondern erst später gefasst, nicht gefolgt. Auf der anderen Seite konnte die Strafkammer dem Angeklagten seine Behauptung nicht widerlegen, er sei mit dem Unfallfahrzeug bei den Ärzten vorgefahren, um diese zum Verletzten zu bringen. Über dieses Bedenken hat sich das Landgericht mit der Wendung hinweggesetzt: der Angeklagte möge gehofft haben, er könne der Notwendigkeit, mit dem Steyr-LKW erneut zur Unfallstelle zu fahren, ausweichen. Insoweit handelt es sich erkennbar um eine Vermutung der Strafkammer, der die Bedeutung einer Feststellung im Sinne von § 267 Abs. 1 StPO nicht beigelegt werden kann. Da das Urteil hervorhebt, dass es sich trotz aller Mühe in der Beweisaufnahme nicht habe aufklären lassen, mit welchem LKW der Angeklagte bei den Ärzten erschienen sei und diese zum Einsteigen aufgefordert habe, so hätte das Landgericht davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer den Entschluss zur Fahrerflucht erst gefasst und verwirklicht hat, als er auf der Rückfahrt nicht den Weg zur Unfallstelle, sondern zu seinem Lager einschlug.
Die Verkehrsflucht kann, was das Landgericht übersehen hat, nicht nur am Unfallort, sondern solange begangen werden, als noch ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Unfall und seiner Örtlichkeit besteht (RG DR 1939, 1435; DJ 1941, 1096; Rietzsch DJ 1940, 534; Niederreuther GS 116, 292, 293). Das mag bei der Entfernung von 1–2 km zweifelhaft sein. Wie lange noch der für die Flucht nach einem Verkehrsunfall erforderliche zeitliche und räumliche Zusammenhang besteht, ist jedoch in erster Linie Sache der tatrichterlichen Feststellung. Der Senat kann darüber umso weniger befinden, als die Strafkammer diesem Gesichtspunkt bei der Beweisaufnahme bisher keine Beachtung geschenkt hat.
Auch wird sie sich in dem neuen Urteil deutlicher als bisher darüber auszusprechen haben, ob die Möglichkeit bestand, dass sich jemand alsbald nach dem Unfall des Fahrzeugs vergewissern wollte (vgl. BGH in VRS Band 4, S. 55). Diese Möglichkeit muss den Beschwerdeführer bestimmt haben, sich den Feststellungen durch die Flucht zu entziehen (Maurach, StGB bes. Teil S. 552).
| Mantel | Groß | Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |