Treffer
BGH Urteil

Unfallflucht: Besonders schwerer Fall trotz möglichem Suizid des Unfallopfers

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 165/58
Datum
17.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unfallflucht in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung ein. Streitpunkt war u.a., ob ein „Verkehrsunfall“ i.S.d. § 142 StGB auch vorliegt, wenn das Opfer das Ereignis möglicherweise vorsätzlich (suizidal) herbeigeführt hat, und ob dies einen besonders schweren Fall ausschließt. Der BGH bejaht den Unfallbegriff, weil im Zeitpunkt des Geschehens ein Aufklärungs- und Feststellungsinteresse zur Vermeidung von Beweisverlust bestand. Ein nachträglich erkennbar selbstmörderisches Verhalten des Opfers mindert den Unrechtsgehalt der Unfallflucht regelmäßig nicht entscheidend. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 StGB liegt auch dann vor, wenn das schädigende Ereignis im Straßenverkehr allein durch das vorsätzliche Verhalten des Verletzten herbeigeführt wurde, solange mindestens ein Beteiligter den Eintritt des Schadens nicht gewollt hat.

2

Die Pflichten aus § 142 StGB knüpfen an das im Unfallzeitpunkt bestehende Interesse an der Feststellung der Unfallbeteiligten und der Klärung des Unfallhergangs zur Vermeidung von Beweisverlust an; ob sich eine zivilrechtliche Haftung später tatsächlich ergibt, ist dafür nicht entscheidend.

3

Der Unrechtsgehalt der Unfallflucht bemisst sich vorwiegend nach Art und Umfang des Unfallschadens sowie danach, inwieweit durch das Entfernen vom Unfallort notwendige Feststellungen beeinträchtigt worden sind.

4

Ein besonders schwerer Fall der Unfallflucht ist regelmäßig in Betracht zu ziehen, wenn ein Mensch schwer oder lebensgefährlich verletzt wurde und der Unfallbeteiligte dies erkannte oder mit der Möglichkeit rechnete, sich aber dennoch zur Flucht entschloss.

5

Ein erst nachträglich erkennbar selbstmörderisches Verhalten des Unfallopfers steht der Annahme eines besonders schweren Falles der Unfallflucht rechtlich nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 26. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ a) den ████████████████ in ████ geboren am ██ wegen Unfallflucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █ bei der Verkündung, Landgerichtsrat Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Leitsatz

Die Strafvorschrift gegen Unfallflucht dient dem Interesse an der Feststellung der Unfallbeteiligten und der Klärung des Unfallhergangs, namentlich der Erhaltung des Beweises für ihre etwaigen Schadensersatzansprüche. Der besondere Unrechtsgehalt der Tat, wie er bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen ist, bemisst sich deshalb vorwiegend nach Art und Umfang des Unfallschadens und danach, inwieweit durch die Unfallflucht die erforderlichen Feststellungen beeinträchtigt worden sind. Darauf, ob und welche Rechtsansprüche sich später herausstellen, kommt es weniger an. Ein erst nachträglich erkennbar selbstmörderisches Verhalten des Unfallopfers steht darum der Annahme eines besonders schweren Falles der Unfallflucht rechtlich nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 17. September 1958 – 4 StR 165/58

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 26. Februar 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. 1. Am 24. November 1956 gegen 1.30 Uhr kehrte der Angeklagte mit seinem Personenwagen von Kaiserslautern nach Spesbach, seinem Wohnort, zurück. Er benutzte die 5,80 m breite Landstraße zwischen Ramstein und Spesbach. Kurz vor diesem Ort fuhr er den 40-jährigen Arbeiter Leopold ███ an. Dieser, der, wie dem Angeklagten nicht widerlegt werden konnte, plötzlich und – vermutlich – möglicherweise in selbstmörderischer Absicht von der Seite her in die Fahrbahn gesprungen war, wurde schwer verletzt und auf die rechte Straßenböschung geschleudert. Der Angeklagte hielt, wie die Strafkammer nicht für widerlegt hält, etwa 250 m hinter der Unfallstelle an, lief dorthin zurück, sah aber niemand. Dennoch ist die Strafkammer davon überzeugt, dass er trotz dieser vergeblichen Suche wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet habe, einen Menschen angefahren und schwer verletzt zu haben. Weil er dessen ungeachtet seine Fahrt fortsetzte, hatte sie ihn bereits in ihrem ersten Urteil vom 15. Juli 1957 wegen Unfallflucht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer sechsmonatigen Sperrfrist entzogen.

2. Auf die seinerzeitige Revision der Staatsanwaltschaft hob der erkennende Senat durch Urteil vom 19. Dezember 1957 die erstrichterliche Entscheidung mit den Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung wegen Unfallflucht auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Zur Begründung seines Urteils führte der Senat aus, die Strafkammer habe zu Unrecht nicht die Frage geprüft, ob die Unfallflucht des Angeklagten ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 142 Abs. 3 StGB gewesen sei, und habe ein Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330c StGB auf Grund einer lückenhaften Beweiswürdigung verneint. Dabei wies der Senat klarstellend darauf hin, dass die Aufhebung auch den an sich zutreffenden Schuldspruch aus § 142 StGB erfasse, weil der Angeklagte das Vergehen nach § 330c StGB, wenn er es begangen haben sollte, durch dieselbe Handlung wie die Unfallflucht verübt haben würde, ein im natürlichen Sinne einheitliches Geschehen aber auch rechtlich nur einheitlich gewürdigt werden könne.

3. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Unfallflucht in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis wieder entzogen, jedoch die Sperrfrist auf ein Jahr und sechs Monate verlängert.

II. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision aus sachlich-rechtlichen Gründen. Sie muss erfolglos bleiben.

III. 1. Die Strafkammer begründet ihre Annahme, der Angeklagte sei der Fahrerflucht in einem besonders schweren Fall schuldig, mit der Erwägung, er habe es bei seiner Flucht billigend in Kauf genommen, dass ein von ihm möglicherweise schwer verletzter Mensch stundenlang unentdeckt in der kalten und nebligen Novembernacht liegen bleiben könne; das in einer solchen Fahrerflucht enthaltene Maß an Rücksichtslosigkeit übertreffe das Unrecht eines gewöhnlichen Falles dieser Straftat erheblich an Strafwürdigkeit.

2. Die Strafkammer musste auf Grund ihrer jetzigen Feststellungen zum Vorwurf der Fahrerflucht insoweit auch die Schuldfrage unabhängig von ihrer früheren Entscheidung und von der des erkennenden Senats neu beurteilen. Denn obwohl der erste Schuldspruch aus § 142 StGB an sich keinen rechtlichen Bedenken begegnete, war er doch aus dem oben unter III 1 erwähnten Grund von der Aufhebung mitbetroffen.

IV. Auch die neuen einschlägigen Feststellungen, die sich mit denen des früheren Urteils decken, rechtfertigen den Schuldspruch wegen Fahrerflucht. Gegen ihn erhebt auch der Angeklagte keinen Einwand. Insbesondere leitet er daraus, dass zu seinen Gunsten unterstellt wurde, ███ habe in selbstmörderischem Entschluss seine tödlichen Verletzungen allein verschuldet, ausdrücklich keine Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer her, es habe sich bei dem Verkehrsgeschehen um einen Unfall im Sinne des § 142 StGB gehandelt. Davon ist auch der Senat in seinem früheren Urteil ausgegangen. Er hat allerdings nicht zu der Besonderheit Stellung genommen, die darin liegt, dass im vorliegenden Fall zu unterstellen ist, der Verletzte habe das ihn schädigende Ereignis vorsätzlich verursacht. Wegen der Ausführungen der Revision besteht indes Anlass, die Frage ausdrücklich zu erörtern, ob Verkehrsunfall im Sinne dieser Bestimmung auch ein Ereignis im Straßenverkehr ist, das allein der Verletzte, und zwar vorsätzlich, ohne schuldhafte Mitwirkung des beteiligten Fahrers verursacht hat.

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil 4 StR 148/55 vom 26. Mai 1955 (BGHSt 8, 263 [264 ff.]) ausgeführt hat, ist unter einem Verkehrsunfall ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr zu verstehen, das zur Tötung oder Verletzung eines Menschen oder zu einer nicht völlig belanglosen Sachbeschädigung geführt hat. Der Verkehrsablauf im vorliegenden Fall entsprach jedenfalls dem Wortlaut dieser Begriffsbestimmung. Zweifelsfrei ist ferner, dass der Angeklagte daran beteiligt war. Schließlich bestand im Zeitpunkt des Ereignisses, dem ███ zum Opfer fiel, ein Interesse daran, zu klären, wie und wodurch es dazu gekommen war. Denn es konnten sich aus ihm privatrechtliche Verpflichtungen des Angeklagten zum Schadensersatz gegenüber dem Verletzten oder seinen Erben ergeben. Dies hatte für den Angeklagten die durch § 142 StGB unter Strafandrohung stehende Pflicht zur Folge, die Feststellung seiner Beteiligung am Unfall zu dulden und zu diesem Zweck am Unfallort zu bleiben. Zwar mag eine Entschädigungspflicht des Angeklagten nicht entstanden sein. Denn ███ Verhalten kann, wenn man den vom Landgericht angenommenen Sachverhalt einer bürgerlich-rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, für ihn unwiderlegbar als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 StVG zu betrachten und seine zivilrechtliche Haftung deshalb ausgeschlossen sein. Eine solche Rechtslage konnte sich erst nachträglich herausstellen. Im Zeitpunkt des Unfalls war sie noch ungewiss. Es bestand deshalb die Gefahr des Beweisverlustes. Damit war das Interesse gefährdet, das durch § 142 StGB geschützt wird. In einem solchen Fall trifft, worauf der Senat aaO ebenfalls hingewiesen hat, die Feststellungspflicht auch einen Verkehrsteilnehmer, der ohne jede eigene Verursachung oder Schuld durch das Verhalten eines anderen im Verkehr Schaden erleidet oder zu Unrecht in Verdacht gerät, einen Unfall verursacht zu haben oder daran beteiligt zu sein.

Diese Auslegung des Begriffsmerkmals „Verkehrsunfall“ steht die Entscheidung des Senats 4 StR 315/56 vom 20. September 1956 (VRS 11, 426) nicht entgegen. Dort erklärte er die Tatsache, dass der an einem für einen anderen schädlichen Verkehrsereignis beteiligte Kraftfahrer es vorsätzlich herbeigeführt hat, als unerheblich für die Frage, ob es sich um einen Verkehrsunfall handle, weil jedenfalls dem anderen Beteiligten ein von ihm ungewollter Schaden entstanden war. Im vorliegenden Fall fehlte es – möglicherweise – umgekehrt nicht beim Unfallopfer, sondern bei dem daran beteiligten Kraftfahrer am Willen zur Schädigung eines anderen, während dieser seine Verletzungen vorsätzlich bewirkte. Dieser Unterschied kann indes keine Rolle bei der Auslegung des Merkmals „Verkehrsunfall“ spielen. Für ihn genügt es, dass einer von mehreren an einem Schadensereignis im Verkehr Beteiligten es nicht gewollt hat.

3. Der Angeklagte wendet sich gegen die Bejahung eines besonders schweren Falles der Fahrerflucht und bringt vor, die Strafkammer habe bei Abwägung der gegen und für ihn sprechenden Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, dass ███ allein, und zwar vorsätzlich, den Unfall verschuldet habe. Der Revision ist zuzugeben, dass die Strafkammer diesen Umstand bei ihren Strafzumessungserwägungen nicht erörtert hat. Sie musste ihm indes für die Frage nach dem Grad des Schuldgehalts der Fahrerflucht keine maßgebliche Bedeutung beimessen. Wie schon wiederholt in anderen Fällen, so hat der erkennende Senat auch in seinem früheren, den vorliegenden Fall behandelnden Urteil ausgeführt, das Gesetz wolle da, wo es für „besonders schwere Fälle“ einen höheren Strafrahmen vorschreibe, solche Taten erfassen, welche die gewöhnlich vorkommenden und unter den ordentlichen Strafrahmen fallenden Taten so sehr an Strafwürdigkeit übertreffen, dass der allgemeine Strafrahmen zu ihrer Ahndung nicht ausreiche. Der Tatrichter müsse dabei Tat und Persönlichkeit des Täters eingehend würdigen. In der Regel bestehe auch aus sachlich-rechtlichen Gründen besonderer Anlass zu einer Erörterung darüber, ob ein besonders schwerer Fall der Fahrerflucht vorliege, dann, wenn bei einem Verkehrsunfall ein Mensch schwer oder gar lebensgefährlich verletzt worden ist, und wenn der am Unfall beteiligte Fahrer dies erkannte oder doch mit einer solchen Möglichkeit rechnete, sich aber trotzdem zur Flucht entschloss. Solche Fälle sind, wie der Senat weiter darlegte, häufig, ja regelmäßig als besonders schwer zu bewerten. Anders könne es liegen, wenn besondere zu Gunsten des Täters sprechende Umstände das schwere Unwerturteil erheblich zu mildern imstande sind.

Nicht um einen solchen Umstand, den die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung wegen Unfallflucht hätte berücksichtigen müssen, handelt es sich bei der Tatsache, dass – möglicherweise – ███ ███████████ seine schweren Verletzungen und seinen Tod verschuldet hat. Ihr musste die Strafkammer, wie sie es tat, entscheidende Bedeutung bei der Frage beilegen, ob der Angeklagte an dem Unfall irgendwie fahrlässig mitgewirkt habe. Sie hat dies verneint, weil sein Vorbringen nicht zu widerlegen war. Für die Frage nach der Größe der Schuld eines Kraftfahrers aber, die er durch Fahrerflucht auf sich lädt, ist die Tatsache, dass das Unfallopfer durch Selbstmord seinen Untergang verschuldet hat, regelmäßig nicht von wesentlicher Bedeutung. Meistens wird es, wie auch im vorliegenden Fall, an jedem Anhalt dafür fehlen, dass der Fahrer etwa schon vor seiner Flucht die Überzeugung erlangte, der von ihm Angefahrene habe sich in selbstmörderischem Entschluss ihm in die Fahrbahn geworfen. Solange die Frage nach seiner Schuld an dem Unfall ungeklärt ist, setzt sich ein fliehender Fahrer bewusst über das Interesse hinweg, dessentwegen das Gesetz ihn an den Unfallort bindet. Dass sich in einem besonderen Fall, wie im vorliegenden, erst nachträglich herausstellt oder nicht widerlegt werden kann, dass der Verletzte den Unfall durch selbstmörderischen Entschluss herbeigeführt hat, kann das Maß der persönlichen Schuld des fliehenden Fahrers nicht wesentlich mindern.

Auch der für die Strafzumessung neben dem Grad der Schuld regelmäßig zu berücksichtigende äußere Unrechtsgehalt der Unfallflucht, der dadurch beeinflusst sein könnte, dass sie sich an einen vom Beschwerdeführer nicht verschuldeten Verkehrsunfall anschließt (BGHSt 5, 124, 130 unten), wird durch jene besonderen Umstände nicht erheblich herabgesetzt. Die Strafvorschrift gegen Unfallflucht dient, wie oben unter IV 2 ausgeführt, dem Interesse an der Feststellung des Unfallhergangs und der Verantwortlichkeit der einzelnen Beteiligten für die daraus erwachsende Schadenshaftung, namentlich der Verhinderung eines Beweisverlustes. Geschütztes Rechtsgut ist damit die Erhaltung der Möglichkeit einer Klärung der aus dem Unfall hervorgegangenen Rechtsbeziehungen zwischen den an ihm Beteiligten (oder ihrer Rechtsnachfolger) als solche (vgl. auch BayObLG in NJW 1958, 269; Tünnebier in GA 1957, 33, 39; Roesen in NJW 1957, 1737), und nur mittelbar die Verwirklichung der sich etwa daraus ergebenden Rechtsansprüche selbst. Der Unrechtsgehalt der Unfallflucht bemisst sich daher vorzugsweise nach Art und Umfang des Unfalls, bezüglich dessen die für die bürgerlich-rechtliche Verantwortlichkeit der Beteiligten erforderlichen gegenwärtigen Feststellungen beeinträchtigt worden sind. Es kommt also weit weniger darauf an, ob und welche dem Schadensausgleich dienende Rechtsansprüche sich nach Durchführung der Ermittlungen etwa herausstellen. Die später aufgetauchte Möglichkeit eines selbstmörderischen Verhaltens des Unfallopfers brauchte deshalb hier der Annahme eines besonders schweren Falles der Unfallflucht rechtlich nicht entgegenzustehen.

4. Das Urteil des Landgerichts enthält auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Landgericht ZweibrückenKrummeDr. Seibert
RotbergDr. SauerDr. Hengsberger