Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Gewerbsmäßigkeit beim Teilnehmer und Wertersatz nach § 401 RAO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 313/51
- Datum
- 07.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist im Revisionsverfahren unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel dem Tatgericht zur Wahrheitsermittlung zur Verfügung standen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Steuerhehlerei setzt voraus, dass die Vortat der Steuerhinterziehung abgeschlossen ist; setzt die Unterstützungshandlung ein, bevor die Ware zur Ruhe gekommen und das Beförderungsziel erreicht ist, kommt nur Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Betracht.
Gewerbsmäßigkeit ist bei Teilnahmehandlungen nur dann strafschärfend zu berücksichtigen, wenn dieses persönliche Merkmal in der Person des Teilnehmers selbst vorliegt; eine Zurechnung aus der Person des Täters scheidet insoweit aus.
Wertersatz- und Geldleistungsanordnungen nach § 401 RAO dürfen den Teilnehmer nur nach Maßgabe des Umfangs seiner strafbaren Beteiligung treffen; sie setzen zudem eine tragfähige, im Urteil nachvollziehbar dargelegte Berechnungsgrundlage voraus.
Bei einer Einziehung von Beförderungsmitteln nach § 401 RAO müssen die einzuziehenden Gegenstände im Urteilstenor so eindeutig bezeichnet werden, dass der Vollzug der Maßnahme zweifelsfrei möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht ████████████, 30. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Spediteur ██, geboren am █████████ in ███, 2. ██, geboren ███, 3. Alfred ██, geboren ███,
wegen Steuerhehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der teilweise genommenen Sitzung vom 7. Februar 1952
Tenor
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hittle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, █████████████████ ██ als Vertreter der ████████████, Justizangestellter █████
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts ████████████ vom 30. Januar 1951, soweit es ihn betrifft, in vollem Umfang aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten ████ und ███ haben als Spediteure auf mehreren Fahrten zwar verzollten, aber unversteuerten Rohkaffee für einen Polen von der Ostzone ins Bundesgebiet eingeführt. Der Pole hatte einen eigenen LKW-Anhänger und hatte später auch einen solchen des Angeklagten ████████ mit doppelten Decken versehen lassen, zwischen denen der Kaffee verborgen wurde. Während alle anderen Sendungen nach München an einen Bruder des Polen gingen, wollten die Angeklagten die letzte Sendung in Bochum mit Hilfe des Angeklagten ██ absetzen. Diese Ladung (1010 kg) konnte die Polizei in Bochum beschlagnahmen; sie war in einem Anhänger ██ befördert und schon von ██ entladen worden.
Das Landgericht hat alle Angeklagten wegen Beihilfe zu gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung zu Gefängnisstrafen und zu Geldstrafen sowie zum Ersatz des Wertes (hilfsweise zu Gefängnis) verurteilt; es hat ferner auf Einziehung des beschlagnahmten Rohkaffees, der LKW-Anhänger und auf Bekanntmachung des Urteils in drei Tageszeitungen erkannt.
Die Revision der Angeklagten rügt mangelnde Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO), ohne jedoch insoweit darzulegen, welche zusätzlichen Beweismittel dem Gericht zur weiteren Wahrheitsermittlung noch bekannt waren und zu Gebote standen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); insoweit ist die Rechtsrüge unbeachtlich. Dagegen ist das weitere Revisionsvorbringen, das Verletzung sachlichen Rechts rügt, teilweise begründet.
I.
Der Schuldspruch gegen die Angeklagten ████ und ███, deren Rechtsrüge zunächst erörtert werden soll, lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser beiden Angeklagten erkennen.
████ fuhr für den Polen mit dessen Anhänger mindestens achtmal in die „Westzone“. Waren der Pole mit dem „leeren“ Anhänger befördern ließ, hat er den Angeklagten zwar nie gesagt. Aus der übermäßig hohen Entlohnung von 450 DM an ███████ und 700 DM an ███ anstelle der üblichen 50 – 60 DM für jede Fahrt und der Tatsache, dass der Angeklagte bei der 2. Fahrt in seinem Wagen einige Kaffeebohnen fand, hat die Strafkammer auf Grund der ihr eingeräumten Würdigung der Revisionsrüge ohne Ermessensmissbrauch geschlossen, dass ██ ███ jedenfalls von dieser Fahrt an es für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, dass er unversteuerten Kaffee beförderte. Der Angeklagte ████ ist sodann dreimal für den „Zweck unterrichtet“ worden, den Polen mit „leerem“ Anhänger nach München und zuletzt nach Bochum gefahren. Dass beide Angeklagten bei allen Fahrten – mit Ausnahme der ersten Fahrt – damit gerechnet haben, der Kaffee werde nur deshalb verborgen, damit ihn die Westbehörden nicht mit Abgaben belasten, ergibt eindeutig der Urteilszusammenhang, vornehmlich die Ausführung über die Busgeldfähigkeit dieser Angeklagten und ihre Erklärung gegenüber ██, sie brächten unversteuerten Kaffee. Während das Fassungsvermögen des einen Anhängers ██ feststand,
musste das Fassungsvermögen des anderen Anhängers nach den Angaben der Angeklagten über dessen Fabrikmarke und die Ladefläche im Wege freier Beweiswürdigung ermittelt werden. Die Strafkammer hat in der bedenkenfreien Annahme, der Pole habe den Transportraum stets voll ausgenutzt, dessen jeweiligen Inhalt auf etwa 750 kg geschätzt. Da der Tatrichter die volle Überzeugung von den auf diese Weise ermittelten Mengen erlangt hat, so ist diese Feststellung für den Revisionsrichter bindend.
Wird Kaffee aus der Ostzone ins Bundesgebiet eingeführt, so entsteht bei der Einfuhr für ihn die Kaffeesteuerschuld nach Art. VIII des Anhangs zum MilRegGesetz Nr. 64 betreffend die Neuordnung von Steuern vom 20. Juni 1948. Nach § 3 des Art. VIII (Kaffeesteuer) gelten für das Verfahren bei Erhebung der Kaffeesteuer die entsprechenden Vorschriften des Zollgesetzes. Danach wird der Kaffee mit dem Überschreiten der Zonengrenze steuerpflichtig (§ 6 Abs. 2 ZG); er ist der nächsten Zollstelle zu gestellen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ZG). Diese Vorschriften haben die Angeklagten nicht beachtet. Dadurch haben sie über die Ware erstmalig so verfügt, als wäre diese im freien Verkehr, und es ist nach § 3 Art. VIII in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 2 ZG die Steuerschuld entstanden. Sie ist mit der Entstehung fällig geworden (§ 64 ZG); nach § 2 des Art. VIII in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Art. VIII des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 vom 21. Oktober 1948 beträgt sie für das kg Rohkaffee 10 DM. Steuerschuldner ist, wer über die Ware erstmals vorschriftswidrig verfügt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 ZG). Ob deshalb nicht auch die beiden Angeklagten, die es wissentlich und willentlich unterlassen haben, den unversteuerten Rohkaffee beim Überschreiten der Zonengrenze den Westbehörden zur Versteuerung zu stellen, als Steuerschuldner und deshalb als Täter einer Steuerhinterziehung anzusehen sind, soweit sie den Transport jeweils selbst begleitet haben, kann dahin gestellt bleiben, da sie durch die Annahme lediglich einer Vorteilsbeihilfe (§§ 398, 396 RAO) nicht beschwert sind.
Die Angeklagten haben auch gewerbsmäßig gehandelt; dazu hat zwar das Landgericht keine rechtlichen Ausführungen gemacht, jedoch lassen die häufigen, besonders einträglichen Fahrten, die beide Angeklagten nach den tatrichterlichen Feststellungen ausgeführt haben, und der auf Kosten des Auftraggebers erfolgte Umbau des Anhängers von █████, die nur durch wiederholte Fahrten für den Geschäftsherrn wieder hereingeholt werden konnten, keinen Zweifel darüber zu, dass sie sich ihrerseits aus der wiederholten Begehung von Straftaten der festgestellten Art eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollten. Auch die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der strafschärfenden Bestimmungen § 401 b Abs. 1 RAO sind gegeben.
Die Strafkammer hat – ohne nähere Begründung auch insoweit – die einzelnen Fahrten als unselbständige Einzelakte einer fortgesetzten Handlung bewertet; durch diese Annahme sind die Angeklagten gleichfalls nicht beschwert.
2.) Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Rechtlichen Bedenken begegnet die Anwendung der in § 401 Abs. 2 RAO vorgeschriebenen „Nebenstrafe“, deren Berechnungsgrundlagen aus dem Urteil nicht zu ersehen sind; nicht verständlich ist z. B., warum ██, der etwa nur ein Drittel der von ██ transportierten Menge zu verantworten hat, zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt worden ist, die zu dem dem Angeklagten █████ ███████████ auferlegten Betrage in offensichtlichem Missverhältnis steht. § 401 RAO gilt auch für den uneigennützigen Gehilfen, den nach § 398 RAO die gleiche Strafdrohung wie den Täter trifft (vgl. Hartung, Steuerstrafrecht § 401 Anm. I, 6; RGSt 65, 283, 285; 68, 114); jedoch darf jeder Teilnehmer nur nach Maßgabe seiner strafbaren Beteiligung zur Leistung von Wertersatz herangezogen werden (RGSt 62, 49, 55 und 246, 249). Die Strafkammer hat diese Vorschrift irrtümlich auch insoweit angewandt, als die Waren eingezogen werden konnten; das beweist die Verurteilung des ██ zur „Zahlung einer Geldsumme“ von 7000 DM, obwohl die gesamte Ladung in Bochum sichergestellt wurde. Ferner darf das Gericht auf Zahlung einer Geldsumme anstelle des Wertersatzes nur erkennen, „soweit“ es den Wert der Ware nicht ermitteln kann. Welche Mengen Rohkaffee die Angeklagten mit den Anhängern in die Westzonen verbracht haben, hat die Strafkammer festgestellt; die beschlagnahmte Ware und die festgestellte Herkunft aus HO-Lagern der Ostzone lässt Rückschlüsse auf die Güte der anderen Ladungen zu. Die Ermittlung des Wertes kann sich auf Erwägungen gründen, die auf eine Schätzung hinauslaufen, sofern sie nur das Gericht für zutreffend hält (§ 261 StPO). Der Berechnung des Wertersatzes ist der gewöhnliche inländische Verkaufspreis zugrunde zu legen (RGSt 75, 100, 103); in Anbetracht der Mengen könnte der Tatrichter vom Großhandelspreis ausgehen.
Nicht unbedenklich ist schließlich der Ausspruch über die Einziehung der Beförderungsmittel. Einziehbar sind nach § 401 RAO nur die greifbaren Beförderungsmittel, die der Täter zur Begehung der Tat benutzt hat, soweit sie nicht unter die Ausnahmebestimmung des Abs. 1 Satz 2 aaO fallen. Dem Urteil ist das einwandfrei nur hinsichtlich des in Bochum beschlagnahmten „leeren“ Anhängers zu entnehmen, der als Eigentum des ██ bezeichnet wird und demzufolge der sein müsste, dem dieser der Berliner Auftraggeber ████████████ die Kaffetransporte hat umbauen lassen. Darüber hinaus ist dem Urteil nicht zu entnehmen, mit wie vielen Fahrzeugen einschließlich der Anhänger die Angeklagten ████ und ███████, die ihren Fuhrbetrieb in der Bundesrepublik neu aufbauen wollten, die Zonengrenze überschritten haben, und wo diese, von dem als in Bochum beschlagnahmten Anhänger abgesehen, hingekommen und im Rahmen des § 401 RAO für eine Einziehung greifbar geblieben sind. Nach dieser Richtung ist weitere Aufklärung erforderlich, die sich auch darauf zu erstrecken haben wird, ob es bei dem zweiten eingezogenen Anhänger um einen zum Transport von Kaffee umgebauten und deshalb offensichtlich zu diesem Zweck benutzten handelt. Andernfalls wird die Einziehung des zweiten Anhängers näher zu begründen sein.
Soweit in der neuen Hauptverhandlung Fahrzeuge eingezogen werden, muss der Urteilssatz sie im Interesse des einwandfreien Vollzugs der Einziehung eindeutig bezeichnen. Dazu genügt die Namhaftmachung der Herstellerfirma, die bei den Anhängern nicht einmal angegeben ist, allein nicht; mindestens ist weiter die Angabe der Fabriknummer und, soweit vorhanden, etwaiger Sonderkennzeichen erforderlich.
II.
Der Angeklagte ██ wusste von den beiden mitangeklagten, dass es sich um geschmuggelten Kaffee handelte; er sollte und wollte am Gewinn beteiligt werden. ██ ließ den ihm durch Telegramm angekündigten, an einer Tankstelle abgestellten Anhänger entladen und den Kaffee im Lager eines Baustoffhändlers unterbringen; von dort sollte er am nächsten Tag verkauft werden; die Ware war also noch nicht zur Ruhe gekommen, d. h. am Ziel der Beförderung angelangt, als die unterstützende Tätigkeit dieses Angeklagten einsetzte (RGSt 69, 193; 74, 161, 163). Da die Vortat demnach noch nicht abgeschlossen war, scheidet eine Steuerhehlerei aus (§ 403 RAO). ██ ist der Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig (§§ 398, 396 RAO). Indessen lässt der Sachverhalt nicht erkennen, inwiefern er gewerbsmäßig gehandelt haben soll. Er ist nur bei der Fahrt nach Bochum tätig geworden und diese sollte die letzte sein, weil die beiden Mitangeklagten mit ihren Lastzügen in den Westzonen bleiben und sich hier ein neues Geschäft aufbauen wollten. Der Sinn dieses Angeklagten konnte also nicht auf wiederholte Begehung von Beihilfen zur Hinterziehung von Kaffeesteuern gerichtet gewesen sein. Die Gewerbsmäßigkeit kann aber nur dem Teilnehmer zugerechnet werden, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt (§ 391 RAO, § 50 Abs. 2 StGB). Der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten kann daher keinen Bestand haben. Die Strafkammer wird jedoch unter Beachtung des § 265 StPO zu prüfen haben, ob nicht die erschwerte Begehungsform des § 401 b Abs. 1 RAO vorliegt.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht das Verbot der Verschlechterung (§ 358 Abs. 2 StPO) beachten müssen. Auch muss bei erneuter Anrechnung der Untersuchungshaft geklärt werden, auf welche der festgesetzten Strafen diese anzurechnen ist.
| Engels | Dr. Groß | Dr. Hittle | |||
| Krumme | Dr. Augustin |
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 289/54 · 11.01.1955Revision wegen Verfahrens- und Feststellungsdefiziten; Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 42/53 · 09.07.1953Revision zu gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung: Teilberichtigung und Zurückverweisung
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