Revision wegen Verfahrens- und Feststellungsdefiziten; Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 289/54
- Datum
- 11.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nicht entscheider Beweisantrag stellt einen Verfahrensverstoß dar; das Gericht hat gemäß § 244 Abs. 6 StPO über Beweisanträge zu befinden, andernfalls kann das Urteil aufgehoben werden, wenn es auf dem übergangenen Antrag beruhen kann.
Die Vereidigung eines Zeugen oder die Dokumentation eines ablehnenden Beschlusses ist erforderlich; eine Verletzung des § 59 StPO kann das Urteil beeinträchtigen, wenn das Urteil auf den aussagekräftigen, nicht vereidigten Aussagen beruht.
Zur strafbaren Überzuckerung von Wein sind konkrete Feststellungen zum Ausgangs- und Endzuckergehalt sowie zur kausalen Beziehung zwischen Zuckerzugabe/Verschnitt und dem überzuckerten Zustand erforderlich; ohne solche Feststellungen ist eine Verurteilung nicht tragfähig.
Die rechtliche Qualifikation von Lebensmittelfälschungen ist nach einschlägigen Materienvorschriften vorzunehmen; das unerlaubte Zuckern kann nach dem Lebensmittelschutzgesetz (LebensmG) zu beurteilen sein, sodass die richtige Normenzuordnung für die Strafbarkeit maßgeblich ist.
Fehlt für die Verfolgung einer tatbestandsmäßigen Vermögensdeliktes der nach § 263 Abs. 5 StGB erforderliche Strafantrag, kann die auf Betrug gestützte Verurteilung nicht bestehen; Verfahrens- und Tatfeststellungen müssen insoweit ergänzend geprüft werden.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 22. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Weingutsbesitzer und Weinkaufmann Paul ███ aus AC, dort geboren am ██ ███ wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 22. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen verbotswidriger Zuckerung von Wein, wegen verbotswidrigen Inverkehrbringens von Wein in Tateinheit mit Betrug und wegen unrichtiger Führung gesetzlich vorgeschriebener Bücher zu Geldstrafen verurteilt worden. Die Straftaten fallen unter das Straffreiheitsgesetz 1954 (§§ 1, 2 Abs. 2, 11 Abs. 1). Dennoch war das Verfahren fortzusetzen, weil der Angeklagte hierauf rechtzeitig und formgerecht angetragen hat (§ 17). Die Fortsetzung des Verfahrens führt auf die Revision zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).
I. Folgende Verfahrensrügen greifen durch:
1. Das Landgericht hat den Beweisantrag des Angeklagten nicht beschieden, seinen Angestellten KC als Zeugen darüber zu hören, dass der Wein des Grundgebindes Nr. 501 nur teilweise verschnitten worden und der aus diesem Gebinde an seinen Bruder abgegebene Wein unverschnitten geblieben sei. Insofern der Angeklagte rügt, der Antrag sei dadurch zurückgewiesen worden, dass das Landgericht nur seinen weiteren Beweisanträgen entsprochen habe, ist die Revision nicht begründet. Die Strafkammer hatte sich die Entscheidung über den Antrag zunächst vorbehalten. Sie hat sie nur später nicht mehr getroffen; soweit die Revision auch das beanstandet, ist sie begründet, weil der Antrag nicht hätte übergangen werden dürfen (§ 244 Abs. 6 StPO). Das Urteil kann auf dem Verfahrensverstoß beruhen, weil das Landgericht für erwiesen angesehen hat, dass der Angeklagte seinem Bruder verschnittenen Wein geliefert hat, und hierauf die Verurteilung wegen Betruges und wegen falscher Buchführung mit gestützt hat.
2. Der Zeuge Kellermeister ██████ ist nicht vereidigt worden. Für die Aussage vom 17. Juni 1953 lässt die Sitzungsniederschrift nicht den Grund der Nichtvereidigung, für die Aussage vom 22. Juni 1953 überhaupt keine Entscheidung über die Vereidigung erkennen. Die Rüge einer Verletzung des § 59 StPO ist daher begründet. Das Urteil kann auf dem Verfahrensfehler beruhen, da es mit auf die Aussagen des Zeugen gestützt ist (BGHSt 1, 8).
3. In der neuen Verhandlung kann das Landgericht auch den Verfahrensrügen Rechnung tragen, die die Nichtverlesung von Urkunden sowie Verstöße gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) betreffen.
II. Auch die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Sie ist unbegründet, soweit sie die Verurteilung wegen unrichtiger Buchführung betrifft. Weder besteht der behauptete Widerspruch zwischen dem Urteilssatz und den Urteilsgründen noch ist zu beanstanden, dass das Landgericht für die ursprüngliche Nichteintragung der Welieferung an den Bruder des Angeklagten und die spätere unzutreffende Eintragung über die Art des gelieferten Weines Fortsetzungszusammenhang angenommen hat (RG HRR 1941 Nr. 991).
2. Dagegen hat weder die Verurteilung wegen verbotswidriger Zuckerung von Wein noch die wegen Betruges und verbotswidrigen Inverkehrbringens von Wein Bestand.
a) Das Landgericht hielt für erwiesen: Der Wein, den der Angeklagte an seinen Bruder geliefert hat, war überzuckert. Er stammte aus dem Gebinde Nr. 501 des Angeklagten. Drei Bottiche des Gebindes hatte der Angeklagte nachzuckern lassen, nachdem ihnen schon auf Anordnung seines Bruders in Wasser gelöster Zucker zugesetzt worden war. Auch im Übrigen wurde „der gesamte Wein des Herbstes 1950 nach den Weisungen des Angeklagten gezuckert“.
Diese Feststellungen rechtfertigen nicht den Schluss, dass der Angeklagte den Wein über das erlaubte Maß (§ 3 Abs. 1 WeinG, Art. 2 AusfVO vom 16. Juli 1932 RGBl. I S. 358) gezuckert hat. Für den von ihm in den drei Bottichen nachgezuckerten Wein ist weder festgestellt, welchen Zuckergehalt er vor der Zuckerung hatte, noch welchen er gemessen an Weinen gleicher Art und Herkunft in guten Jahrgängen höchstens hätte haben dürfen, noch auf welchen Zuckergehalt der von dem Bruder veranlasste Zusatz und auf welchen die Nachzuckerung ihn gebracht hatte. Soweit sich vorerst nicht beurteilen lässt, ob er überhaupt überzuckert war und auch nach seiner (im Urteil nicht näher festgestellten) Menge als Ursache für die Überzuckerung des an den Bruder gelieferten Weines in Betracht kommt. Das gleiche gilt für den übrigen Wein des Gebindes Nr. 501, über dessen Zuckergehalt in dem Urteil ebenfalls nichts Näheres verlautet.
Der Angeklagte hatte ferner nach den Feststellungen das Gebinde Nr. 501 dreimal verschnitten, am 3. und 10. Februar 1951 mit insgesamt 7.441 Liter „anderem Wein“ und später, aber noch vor der Lieferung an seinen Bruder, mit 15.000 Liter Leutesdorfer Rotwein. Ob er nochmals mit rd. [REDACTED] verschnitten wurde, ob hierin die Ursache der festgestellten Überzuckerung lag, erörtert das Landgericht nicht. Nach der erheblichen Menge jener Weine und nach ihrer Wirkung auf den Ursprungswein des Gebindes Nr. 501, der durch den Verschnitt seine ursprüngliche Art als Spätburgunder weitgehend einbüßte, ist dies nicht ausgeschlossen. Dass die Verschnittweine ungezuckert gewesen wären, hat das Landgericht nicht festgestellt.
Erst wenn über diese Umstände und über die Ursache der Überzuckerung des Weines Klarheit besteht, lässt sich beurteilen, ob der Angeklagte – unter Berücksichtigung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zur inneren Tatseite eines solchen Vergehens entwickelt hat (RGSt 44, 324, 328; 45, 106, 110) – dafür verantwortlich ist.
Bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist zu beachten, dass das unerlaubte Zuckern von Wein zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr als Verfälschen von Lebensmitteln unter § 4 Nr. 1 LebensmG fällt. Auf einen solchen Tatbestand sind nicht die Strafvorschriften des Weingesetzes, sondern die §§ 11 Abs. 1, 13 LebensmG anzuwenden (§ 31 WeinG; vgl. BGH 4 StR 528/52 vom 5. Februar 1953 in LM Nr. 2 zu § 11 LebensmG).
b) Die Aufhebung der Verurteilung wegen verbotswidriger Überzuckerung von Wein zieht die Aufhebung der Verurteilung wegen Inverkehrbringens überzuckerten Weines nach sich, das übrigens ebenfalls nicht nach § 13 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 1 WeinG, sondern nach § 4 Nr. 2, § 11 Abs. 1 LebensmG zu beurteilen wäre. Damit entfällt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges, der im Übrigen das Fehlen des nach § 263 Abs. 5 StGB erforderlichen Strafantrags entgegenstand. Dem Schreiben des Hans ██ vom 19. Mai 1951 an die „amtliche Weinkontrolle für den Reg.-Bezirk Koblenz“ (Bl. 1 d. A.) vermag der Senat entgegen der Meinung des Landgerichts ein Verlangen nach gerichtlicher Strafverfolgung des Bruders nicht zu entnehmen. Es bedarf daher keines Eingehens auf die sachlich-rechtlichen Bedenken, denen auch der Schuldspruch wegen Betrugs unterliegt.
c) Für den Fall, dass die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung vorsätzliches Handeln des Angeklagten bei der verbotswidrigen Zuckerung von Wein sowie beim verbotswidrigen Inverkehrbringen überzuckerten Weines nicht sollte feststellen können, wird die Frage der Fahrlässigkeit zu prüfen sein. Fahrlässiges verbotswidriges Zuckern von Wein ist nach § 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 WeinG – das insoweit dem LebensmG vorgeht, weil die fahrlässige Zuwiderhandlung gegen § 4 Nr. 1 LebensmG nicht strafbar ist –, fahrlässiges verbotswidriges Inverkehrbringen überzuckerten Weines nach § 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 LebensmG unter Strafe gestellt.
3. Wird das Verfahren aufgrund der neuen Verhandlung nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt, so bleibt davon die Einziehung unberührt (§ 13). Sie ist nach § 13 LebensmG auszusprechen, wenn der Angeklagte ohne Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 gemäß § 2 Abs. 2 oder § 3 WeinG in Verbindung mit § 4 Nr. 1, 2 und § 11 Abs. 1 oder 5 LebensmG zu bestrafen wäre; sonst (bei Strafbarkeit gemäß § 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 WeinG) kann sie nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WeinG angeordnet werden. Im Urteilssatz ist der Wein, der eingezogen wird, so genau zu bezeichnen, dass bei der Vollstreckung keine Unklarheiten auftreten (vgl. RG JW 1935, 949 Nr. 35; BGH 4 StR 313/51 vom 7. Februar 1952).
Die Kosten des Verfahrens treffen, soweit auf Einziehung erkannt wird, den Angeklagten (BGH 4 StR 123/53 vom 22. September 1954 in NJW 1954, 1777 Nr. 22). Wegen der Kostenentscheidung im Übrigen wird auf § 17 Abs. 4 StFG 1954 verwiesen.
| Justizangestellter C_ | Peetz | Dr. Mannzen | |||
| Mantel | Dr. Martin | Seibert |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 528/52 · 05.02.1953Revision verworfen: Betrug durch Vertrieb von Kunstwein, Anwendbarkeit des LMG
- BGH · 4 StR 313/51 · 07.02.1952Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Gewerbsmäßigkeit beim Teilnehmer und Wertersatz nach § 401 RAO
- BGH · 4 StR 123/53 · 22.09.1954Erinnerung gegen Kostenansatz für Einziehung nach Straffreiheitsgesetz abgewiesen