Treffer
BGH Beschluss

Erinnerung gegen Kostenansatz für Einziehung nach Straffreiheitsgesetz abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 123/53
Datum
22.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrte die Rücknahme des Kostenansatzes der Revisionsinstanz, insbesondere der Gebühr für die Einziehung, mit der Berufung auf § 12 des Straffreiheitsgesetzes. Der BGH wies die Erinnerung zurück. Das Gericht stellte fest, dass § 13 StrFrG die Einziehung vom Straferlass ausnimmt und das Einziehungsverfahren weitergeführt wird. Die hierfür anfallenden Gerichtsgebühren sind nach den allgemeinen Vorschriften des GKG zu erheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Straferlass erstreckt sich nur auf Kosten, die unmittelbar durch die erlassenen Strafen verursacht sind; Kosten für gesetzlich vom Straferlass ausgenommene Maßnahmen bleiben unberührt.

2

Die Maßregel der Einziehung wird durch Straferlass und Einstellung des Verfahrens nicht berührt; das Einziehungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 StrFrG weitergeführt.

3

Sind Einziehungsmaßnahmen nicht als Nebenfolge der erlassenen Strafe anzusehen, sind die hierfür vorgesehenen Gerichtsgebühren nach den allgemeinen Vorschriften des GKG zu erheben (vgl. §§ 49 Abs. 4, 52 Abs. 1 GKG).

4

Eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist unbegründet, wenn die angefochtenen Gebühren kraft Gesetzes trotz Straferlasses zu tragen sind und somit nicht unter den Anwendungsbereich der Kostenbefreiung fallen.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Schweizer Siegfried —— aus ███, dort geboren am ████ ███, wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 22. September 1954

Tenor

Die Erinnerung des Angeklagten vom 17. August 1954 gegen den Kostenansatz für das Revisionsverfahren in Höhe von 794,12 DM wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

Der Angeklagte war vom Landgericht wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels usw. zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 200 DM, hilfsweise zwanzig Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn auf Einziehung von Waren und Beförderungsmitteln erkannt, deren Wert auf 7.938,80 DM festgesetzt worden ist. Die Revision des Angeklagten hat der Senat mit einer hier unerheblichen Maßgabe verworfen. Die somit rechtskräftig erkannten Strafen von drei Monaten Gefängnis und 200 DM Geldstrafe sind gemäß § 2 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 erlassen.

An Kosten der Revisionsinstanz waren von dem Angeklagten zunächst 874,12 DM erfordert worden, nämlich wegen der Freiheitsstrafe von drei Monaten Gefängnis DM 60,— wegen der Geldstrafe von 200 DM DM 20,— wegen der Einziehung im Werte von 7.938,80 DM DM 793,— sowie Porto für die Kostenrechnung DM 1,52 —— DM 874,12

Mit Rücksicht auf den Erlass der Gefängnis- und der Geldstrafe hat die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs diese Kostenrechnung um 60,— DM ermäßigt, im Übrigen aber aufrechterhalten. Gegen den verbleibenden Kostenansatz richtet sich die Erinnerung des Angeklagten, der geltend macht, dass gemäß § 12 des Straffreiheitsgesetzes auch die Kosten für die Einziehung erlassen seien. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 StrFrG wird die Maßregel der Einziehung von dem Straferlass und der Einstellung des Verfahrens nicht berührt; insoweit wird das Verfahren vielmehr weitergeführt (§ 13 Abs. 5 Satz 1 StrFrG). Daraus ergibt sich, dass das gesamte Einziehungsverfahren und also auch seine kostenrechtliche Wirkung nach den allgemeinen Vorschriften abzuwickeln ist. Wenn vorher im § 12 StrFrG bestimmt wird, dass sich der Straferlass auch auf rückständige Kosten erstreckt, so bezieht sich das zumal nach der Stellung dieser Vorschrift im Gesetz sinngemäß nur auf die Kosten, die wegen der erlassenen Strafen erwachsen sind: denn eine „Erstreckung des Straferlasses auf eine gesetzliche Nebenfolge“ kann nur insoweit in Betracht kommen, als es sich um eine Nebenfolge der erlassenen Strafen selbst handelt. Da die Maßregel der Einziehung indessen vom Straffreiheitsgesetz 1954 nicht als Nebenfolge aufgefasst, sondern als „besondere Maßnahme“ von der Amnestie ausdrücklich ausgeschlossen wird, ist somit auch die Gerichtsgebühr für die Einziehung keine Nebenfolge der erlassenen Strafe. Der Angeklagte schuldet daher die insoweit vorgesehene gesetzliche Gebühr (§§ 49 Abs. 4, 52 Abs. 1 GKG).

Engels
Krumme

Zitiert von (3)